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7. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 11. Januar 1985 i.S. L. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 19 Ziff. 1 Abs. 7 BetmG. Begriff der "Finanzierung". | |
Sachverhalt | |
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B.- Wegen seiner Mitwirkung beim Kokainhandel (Finanzierung) wurde L. vom Obergericht des Kantons Zürich am 14. März 1984 der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 7 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig erklärt und zu einer Strafe von 30 Monaten Gefängnis sowie zu einer Busse von Fr. 15'000.-- verurteilt.
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Die dagegen erhobene eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat.
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Aus den Erwägungen: | |
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b) In der Beschwerdeschrift wird eine Einschränkung des Begriffs der Finanzierung auf jene Fälle postuliert, in welchen der Geldgeber über den Verwendungszweck genau informiert und am Risiko direkt beteiligt ist. Strafbare Finanzierung läge nach dieser These nur vor, wenn der Geldgeber nicht nur finanzielle Mittel zur Verfügung stellt, sondern am finanzierten Unternehmen direkt beteiligt ist.
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Eine solche Einschränkung des Begriffs der Finanzierung lässt sich weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch aus der ratio legis ableiten. Damit würden zudem schwierige Abgrenzungs- und Beweisprobleme geschaffen. Der Gesetzgeber will jedoch - gleich wie alle andern Helfer- und Vorbereitungshandlungen - auch die für den Betäubungsmittelhandel besonders wichtige Bereitstellung oder Vermittlung des notwendigen Geldes durch Art. 19 Ziff. 1 Abs. 7 BetmG strafrechtlich erfassen. Eine Einschränkung des Begriffes "Finanzierung", welche die in Kenntnis des Verwendungszwecks erfolgende blosse Darlehensgewährung von der Strafbarkeit ausschliessen und den Nachweis einer intensiveren Beteiligung ("Teilhaberschaft", Risikotragung) voraussetzen würde, stände im Widerspruch zu Sinn und Zweck des Betäubungsmittelgesetzes. Jeder Geldgeber, der weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass er mit seinem Darlehen, seiner Beteiligung oder seinem Geschenk den Betäubungsmittelhandel ermöglicht, macht sich der vorsätzlichen Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 7 BetmG schuldig. Weder kriminalpolitische noch rechtsstaatliche Überlegungen vermögen eine restriktivere Interpretation der bewusst weitgefassten Strafnorm zu rechtfertigen.
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