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23. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 20. September 1985 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen gegen Sch. (Nichtigkeitsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 91 Abs. 1; 95 Ziff. 1 Abs. 1 SVG. Führen eines Motorfahrzeugs. | |
Sachverhalt | |
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B.- Das Kantonsgericht des Kantons Schaffhausen sprach Sch. am 7. März 1985 von den Anklagen des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand im Rückfall und trotz Entzugs des Führerausweises sowie von derjenigen der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs) frei.
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Das Obergericht des Kantons Schaffhausen bestätigte am 14. Juni 1985 diesen Entscheid.
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C.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Verurteilung von Sch. wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand und trotz Entzugs des Führerausweises sowie wegen Verletzung von Verkehrsregeln an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Aus den Erwägungen: | |
2. Zur Entscheidung steht die Frage, ob das vom Beschwerdeführer unbestrittenermassen in angetrunkenem Zustand und trotz Entzugs des ![]() | 5 |
a) Geht man vom Wort "führen" aus, so bieten sich unvermittelt als sinnverwandte Begriffe die Worte "lenken" und "leiten" an. Bezogen auf ein Fahrzeug setzen sie voraus, dass dieses in Bewegung sei bzw. in Bewegung gesetzt werde; ein stillstehendes Fahrzeug kann nicht gelenkt oder geleitet werden. Führen im Sinne der vorgenannten Bestimmungen heisst deshalb nach der natürlichen Lesart, ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehr in Bewegung setzen (SCHULTZ, die Strafbestimmungen des SVG, S. 186) und dabei seine Bewegungsrichtung bestimmen. Um das zu bewirken, muss mindestens ein Teil der für die Fortbewegung und Lenkung vorgesehenen technischen Einrichtungen betätigt werden. Entsprechend hat das Bundesgericht in einem frühern Entscheid erklärt, Führer des Motorfahrzeugs sei normalerweise derjenige, der am Steuerrad sitzt und die für die Fortbewegung des Fahrzeugs erforderlichen Mechanismen auslöst (BGE 60 I 163). Diesen Normalbegriff des Führers hat es indessen schon damals strafrechtlich als zu eng befunden und jenem Fahrzeuglenker denjenigen als Führer gleichgestellt, der tatsächlich einen Akt der Führung auf seine Verantwortung unternimmt, wie z.B. der Mitfahrer, der von sich aus in die Führung eingreift. Später wurde präzisiert, dass es für die Frage, ob der Täter ein Motorfahrzeug geführt habe, belanglos sei, ob dieses durch die eigene Motorkraft oder durch die Schwerkraft oder eine andere Kraft in Bewegung gesetzt wurde, und dass auch der Lenker eines geschleppten oder gestossenen Motorfahrzeugs "Führer" sei (BGE 91 IV 199 ff. unter Hinweis auf die Art. 71 und 72 VRV). Bei der letzteren Aussage ist allerdings das Bundesgericht vom Fall des im Wagen sitzenden Führers ausgegangen. Auf die Frage, ob auch der neben seinem Fahrzeug gehende, dieses mit eigener Muskelkraft schiebende und dabei das Lenkrad durch die offene Seitentüre oder das Seitenfenster betätigende Lenker Führer eines Motorfahrzeugs im Sinne des Gesetzes sei, lässt sich in der bisherigen Rechtsprechung keine Antwort finden. Auch dem schweizerischen Schrifttum ist zur Frage nicht wesentlich mehr als der vorerwähnten Judikatur zu entnehmen.
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b) Deutsche Lehre und Praxis zu § 316 StGB, der Trunkenheit des Führers eines Fahrzeugs im Verkehr unter Vergehensstrafe ![]() | 7 |
c) Auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 91 Abs. 1 SVG, der mit Gefängnis oder mit Busse bedroht, wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt, kann es nicht genügen, dass der Lenker ein an sich mit einem Motor ausgestattetes Fahrzeug im öffentlichen Verkehr irgendwie in Bewegung setzt. Nur wenn er dessen technische Einrichtungen mindestens zum Teil in der Weise betätigt, dass die dem Betrieb eines Motorfahrzeugs (s. Art. 7 SVG) innewohnenden erhöhten Gefahren entstehen können, soll die Vergehensstrafe Platz greifen. Das ergibt sich auch aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber in Art. 91 Abs. 2 SVG den angetrunkenen Führer eines nichtmotorischen Fahrzeugs bloss mit einer Übertretungsstrafe bedroht hat. Der Grund liegt offensichtlich darin, dass das Inbewegungsetzen eines solchen Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr erheblich weniger hohe Gefahren schafft als ein im öffentlichen Verkehrsraum geführtes Motorfahrzeug. Wer deshalb in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt, ladet schwerere Schuld auf sich, als wer angetrunken ein nichtmotorisches Fahrzeug in Verkehr setzt.
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e) Ist dem aber so, ist auch kein zwingender Grund ersichtlich, warum ein solches Manöver nur von einer Person sollte durchgeführt werden dürfen, die im Besitze des Führerausweises ist. Das Erfordernis des Ausweises über fahrerisches Können und Kenntnis der für Motorfahrzeugführer geltenden Verkehrsregeln soll der ![]() | 10 |
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