![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
![]() | ![]() |
47. Urteil der Anklagekammer vom 21. Oktober 1985 i.S. B. gegen Eidgenössische Steuerverwaltung | |
Regeste |
Art. 96 Abs. 1 VStrR; Beschwerde gegen Kostenerkenntnis. | |
Sachverhalt | |
1 | |
Gegen diesen Strafbescheid erhob B. am 13. Oktober 1985 bei der EStV Einsprache, und gleichzeitig legte er bei der Anklagekammer des Bundesgerichts Beschwerde ein.
| 2 |
Die Anklagekammer zieht in Erwägung: | |
1. Gegen den Strafbescheid der Verwaltung gibt es grundsätzlich keine Beschwerde an die Anklagekammer des Bundesgerichts, sondern einzig die Einsprache bei der Verwaltung (Art. 67 Abs. 1 und 68 Abs. 1 VStrR), die auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers als Begehren um gerichtliche Beurteilung behandelt werden kann (Art. 71 VStrR). Eine Ausnahme von der Regel ![]() | 3 |
4 | |
Demnach erkennt die Anklagekammer:
| 5 |
6 | |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |