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17. Urteil der Anklagekammer vom 27. März 1986 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau | |
Regeste |
Art. 350 Ziff. 1 StGB, Bestimmung des Gerichtsstandes. | |
Sachverhalt | |
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Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt, das Gesuch der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt abzuweisen und die Basler Behörden mit der Sache zu befassen. Ob - so macht die Gesuchsgegnerin u.a. geltend - zuerst ein Verfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs angehoben worden sei oder nicht, könne offenbleiben, weil nämlich im Kanton Basel-Stadt jedenfalls zuvor schon wegen gewerbsmässiger Hehlerei ermittelt worden sei und dieses Delikt mit gleich schwerer Strafe bedroht werde wie gewerbsmässiger Betrug.
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Die Anklagekammer zieht in Erwägung: | |
1. Unbestritten ist, dass dem Beschuldigten zahlreiche strafbare Handlungen zur Last gelegt werden, die in verschiedenen Kantonen begangen wurden. Damit stellt sich als erstes die Frage nach dem mit der schwersten Strafe bedrohten Delikt (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Nach der gegenwärtigen Aktenlage handelt es sich bei den X. vorgeworfenen Straftaten um Diebstähle, die alle mit gleicher Strafe bedroht sind. Jedenfalls wird von den beteiligten Kantonen nichts angeführt, was zu einem anderen Schluss führen würde. Höchstens könnte man sich fragen, ob bei der Vielzahl der Diebstahlshandlungen nicht der Verdacht auf Gewerbsmässigkeit ![]() | 4 |
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Demgegenüber kann nicht auf die Rechtsprechung verwiesen werden, wonach der Gerichtsstand nicht davon abhängt, was dem Beschuldigten schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern sich nach den Handlungen richtet, die durch die Strafverfolgung abgeklärt werden sollen, mit anderen Worten, nicht nach dem, was der Täter tatsächlich begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird (BGE 98 IV 63, BGE 71 IV 167). Mit dieser Praxis wird bloss dem Umstand Rechnung getragen, dass die Anklagekammer in aller Regel zu einem Zeitpunkt über die Zuständigkeit befinden muss, in dem die Untersuchung noch nicht abgeschlossen ist, und infolgedessen spätere Änderungen in tatsächlicher Beziehung wie hinsichtlich der rechtlichen Unterstellung der schliesslich vom Beschuldigten zu verantwortenden Handlungen möglich sind, die erst vom Sachrichter berücksichtigt werden können. Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss das Bundesgericht somit notwendig von den Vorwürfen ausgehen, die dem Täter im Zeitpunkt des Verfahrens vor der Anklagekammer gemacht werden können. Massgebend ist dabei stets die Verdachtslage, wie sie sich zur Zeit des bundesgerichtlichen Entscheides darstellt.
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