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22. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 3. Dezember 1986 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 58bis StGB. |
Es ist fraglich, ob dem Anspruch auf Aushändigung i.S. des Art. 58bis Abs. 1 StGB eine bereits rechtskräftig zu Gunsten des Kantons ausgesprochene Einziehung i.S. von Art. 58 StGB entgegensteht. Frage offengelassen (E. 3c). | |
Sachverhalt | |
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Am 28. September 1984 stellte der italienische Staatsangehörige X., der von einer Bande, bei welcher F. und Frau R. Mitglieder gewesen sein sollen, angeblich am 10. Juni 1975 entführt und ca. zehn Tage später gegen ein Lösegeld von einer Milliarde Lire freigelassen wurde, beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch mit dem Begehren,
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"es sei der durch Urteil des Geschworenengerichtes des Kantons Zürich
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vom 17. Juni 1977 bzw. dessen Beschluss vom 17. Juni/21. Juli 1977 in
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Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen F. beschlagnahmte
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Geldbetrag von insgesamt Fr. 589'529.10 zuzüglich die seit 23. Juni
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1975 aufgelaufenen Zinsen dem Gesuchsteller X. auszuzahlen". Er machte geltend, das bei F. und Frau R. sichergestellte, vom Geschworenengericht definitiv beschlagnahmte und eingezogene Geld stamme von dem seinen Entführern bezahlten Lösegeld.
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Am 1. April 1986 wies das Obergericht des Kantons Zürich das von X. am 28. September 1984 gestellte Gesuch ab, soweit darauf eingetreten wurde.
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X. ficht diesen Entscheid mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde an. Er beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom 1. April 1986 sei aufzuheben und es sei das Gesuch gutzuheissen bzw. die Sache zur Gutheissung desselben an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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b) Muss es bei der Feststellung der Vorinstanz sein Bewenden haben, dass F. und Frau R. das durch die Entführung des X. erlangte Lösegeld, soweit es sich um Lire-Beträge handelte, bei einer Bank gewechselt und im übrigen mit eigenem Geld vermengt haben, dann ist damit aber auch gesagt, dass der Beschwerdeführer an dem beschlagnahmten und von den Zürcher Gerichten eingezogenen Geldbetrag kein zivilrechtliches Eigentum besass, da dieses, sofern es einst bestanden haben sollte, durch jene Handlungen der Täter untergegangen war (s. BGE 101 IV 380 E. b; HAAB/SIMONIUS, Zürcher Kommentar, N. 84 ff. zu Art. 727 ZGB). Da aber nach Art. 58bis Abs. 1 StGB die Aushändigung einzuziehender Gegenstände oder Vermögenswerte, die durch eine strafbare Handlung erlangt wurden, an Dritte nur möglich ist, wenn sie anspruchsberechtigte Eigentümer sind oder in Unkenntnis der ![]() | 11 |
c) Ob schliesslich die Auffassung des Obergerichts zutrifft, wonach dem Anspruch auf Aushändigung im Sinne des Art. 58bis Abs. 1 StGB eine bereits rechtskräftig ausgesprochene Einziehung entgegenstehe, dürfte höchst zweifelhaft sein. Wohl spricht diese Bestimmung von "einzuziehenden" Gegenständen und Vermögenswerten und hat damit den Fall im Auge, dass der an der Sache berechtigte Dritte im Zeitpunkt des Entscheides über die Einziehung bekannt ist. Indessen lässt Art. 58bis Abs. 3 StGB die Ansprüche Dritter "auf Grund dieses Artikels" ausdrücklich erst in fünf Jahren "seit der amtlichen Bekanntmachung der Einziehung" erlöschen. Eine solche Bekanntgabe kann aber nur einen Sinn haben, wenn dem Drittberechtigten die Möglichkeit offensteht, seinen Anspruch noch nach angeordneter Einziehung geltend zu machen. Auch wenn die Frage heute nicht endgültig entschieden werden muss, weil die Beschwerde aus den vorhergehenden Erwägungen (lit. b) abzuweisen ist, lässt doch das Gesagte die Meinung der Vorinstanz im letztgenannten Punkt als wenig überzeugend erscheinen.
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