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26. Urteil des Kassationshofes vom 3. Juni 1986 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (Nichtigkeitsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 329 StGB; Verletzung militärischer Geheimnisse. | |
Sachverhalt | |
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Erwägung: | |
Gemäss Art. 329 Ziff. 1 StGB wird mit Haft oder mit Busse bestraft, wer unrechtmässig in Anstalten oder andere Örtlichkeiten eindringt, zu denen der Zutritt von der Militärbehörde verboten ist (Abs. 1), oder wer unrechtmässig militärische Anstalten oder Gegenstände abbildet, oder solche Abbildungen vervielfältigt oder veröffentlicht (Abs. 2).
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Art. 329 StGB ist im Gesetz unter dem 19. Titel "Übertretungen bundesrechtlicher Bestimmungen" und unter dem Marginale "Verletzung militärischer Geheimnisse" eingeordnet und gegenüber Art. 267 und 274 StGB, Art. 86 und 106 MStG sowie Art. 7 BG über den Schutz militärischer Anlagen (SR 510.518) subsidiär (STRATENWERTH, BT II, Bern 1984, § 61 N. 9 mit Verweisungen; Kurt HAURI, Kommentar zum Militärstrafgesetz, Bern 1983 zu Art. 86 N. 49 und Art. 106 N. 13. u. 14). Er enthält indessen das Merkmal der mit Rücksicht bzw. im Interesse der Landesverteidigung zu schützenden militärischen Geheimnisse nicht. Zu erwähnen ist, dass der dem Art. 329 StGB entsprechende Art. 334 im "Entwurf eines Schweizerischen Strafgesetzbuches" vom 23. Juli 1918 zusätzlich unbefugtes Eindringen in Festungsgebiete und unbefugtes Abbilden (Vervielfältigen oder Veröffentlichen) von Festungsanlagen unter Strafe stellte, die Bestimmung des Entwurfes unter dem Titel "Übertretungen gegen die Landesverteidigung" eingereiht war und schliesslich die im Interesse der Landesverteidigung zu schützenden Festungsgebiete und Festungsanlagen in der Spezialgesetzgebung geregelt wurden (vgl. Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über den Erlass eines Bundesgesetzes betreffend Militärgebiete und militärische Anlagen vom 13. Januar 1950, BBl 1950 I S. 121 ff. mit Hinweisen). STRATENWERTH sagt zutreffend, dass der heutige Art. 329 das Vorfeld militärischer Geheimnisse abdeckt (a.a.O. N. 8).
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