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Informationen zum Dokument  BGE 112 IV 102  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Auszug aus den Erwägungen:
1. Gemäss Art. 18 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen der  ...
2. Indem der Beschwerdeführer die Vignette nicht an die Wind ...
3. Es ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer di ...
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32. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 21. Oktober 1986 i.S. X. c. Justiz- und Polizeidepartement des Kantons Wallis (Nichtigkeitsbeschwerde)
 
 
Regeste
 
Art. 18 ÜbBest. BV; Art. 1, 5 und 9 Abs. 1 der Verordnung über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen vom 12. September 1984 (Nationalstrassenabgabe-Verordnung) (SR 741.72).  
 
Sachverhalt
 
BGE 112 IV, 102 (103)A.- Am Montag, den 28. Januar 1985, fuhr X. mit seinem Personenwagen auf der Autobahn N 9 von Saint-Maurice nach Martigny. Die Autobahnvignette war nicht auf der Innenseite der Frontscheibe angeklebt, sondern lag auf einer Ablage über dem Armaturenbrett.
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B.- Die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Wallis bestrafte X. mit Verfügung vom 27. November 1985 wegen Übertretung von Art. 9 der Verordnung über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen vom 12. September 1984 (Nationalstrassenabgabe-Verordnung; NSAV; SR 741.72) mit einer Busse von 100 Franken. Der Staatsrat des Kantons Wallis wies den vom Gebüssten erhobenen Rekurs am 11. Juni 1986 ab.
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C.- Der Gebüsste führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des Walliser Staatsrates vom 11. Juni 1986 sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Staatsrat des Kantons Wallis beantragt in seinen Gegenbemerkungen die Abweisung der Beschwerde.
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Auszug aus den Erwägungen:
 
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Nach Art. 1 Abs. 1 NSAV ist für Motorfahrzeuge und Anhänger bis zu einem Gesamtgewicht von je 3,5 t, die auf Nationalstrassen erster oder zweiter Klasse verkehren, eine jährliche Abgabe von 30 Franken zu bezahlen; solche Fahrzeuge müssen mit einer Vignette (Art. 5) versehen sein.
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Art. 5 NSAV ("Zahlungsnachweis") lautet:
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Als Zahlungsnachweis dient eine Vignette, die am Fahrzeug wie folgt direkt aufgeklebt werden muss:
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BGE 112 IV, 102 (104)a. bei Motorwagen auf der Innenseite der Frontscheibe (am linken Rand oder hinter dem Innenrückspiegel);
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b. bei Anhängern links an der Vorderfront;
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c. bei Motorrädern an gut sichtbarer Stelle.
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Die Vignette kann nur zusammen mit dem Fahrzeug übertragen werden.
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Verfallene Vignetten müssen entfernt werden.
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Gemäss Art. 9 Abs. 1 NSAV wird der Fahrzeugführer, der unberechtigterweise mit einem Fahrzeug ohne gültige Vignette eine Nationalstrasse erster oder zweiter Klasse benützt oder die Vignette missbräuchlich verwendet, mit einer Busse von 100 Franken bestraft. Er muss zudem die Abgabe bezahlen (Art. 9 Abs. 2 NSAV).
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Der Beschwerdeführer macht wie bereits im kantonalen Verfahren geltend, die angeklebte Vignette sei lediglich "sichtbares Zeichen für die geleistete Zahlung"; so wie ein Führer- oder Fahrzeugausweis auch gültig sei, wenn er entgegen Art. 99 Ziff. 3 SVG nicht mitgeführt wird, so sei die Vignette auch gültig, wenn sie nicht angeklebt wird. Das Gebot, die Vignette anzukleben, ist nach Auffassung des Beschwerdeführers nur eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung nicht gleich den bedeutend schwerer wiegenden Taten des Fahrens ohne Vignette und der missbräuchlichen Verwendung der Vignette gemäss Art. 9 NSAV mit einer Busse von 100 Franken bestraft werden dürfe. Es gibt seines Erachtens achtenswerte und vernünftige Gründe gegen ein Aufkleben der Autobahnvignette.
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2. Indem der Beschwerdeführer die Vignette nicht an die Windschutzscheibe geklebt hatte, sondern auf einer Ablage über dem Armaturenbrett lose mitführte, erfüllte er nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz entgegen den insoweit etwas missverständlichen Weisungen der Oberzolldirektion vom 16. November 1984 nicht die Tatbestandsvariante der missbräuchlichen Verwendung der Vignette. Eine Vignette wird im Sinne von Art. 9 NSAV missbräuchlich verwendet, wenn sie für zwei oder mehrere Fahrzeuge benützt wird. Die Tatsache allein, dass ein Automobilist die Vignette lose im Wagen mitführt, lässt nicht den Schluss zu, dass er sie in der Vergangenheit für andere Fahrzeuge verwendete oder gegenwärtig noch für weitere Fahrzeuge zu benützen pflegt. Einem Fahrzeugführer, der die Vignette lose mitführt, kann auch nicht allein deshalb die Absicht bzw. der Wille unterstellt werden, die fragliche Vignette in der Zukunft für ein anderes Fahrzeug zu verwenden. Im übrigen ist eine allfällige Vorbereitungshandlung BGE 112 IV, 102 (105)zu missbräuchlicher Verwendung der Vignette nicht strafbar; selbst der Versuch dazu ist, da lediglich eine Übertretung zur Diskussion steht, mangels abweichender Bestimmungen straflos (Art. 104 Abs. 1 StGB, Art. 102 Ziff. 1 SVG).
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3. Es ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die andere Tatbestandsvariante von Art. 9 NSAV erfüllte, d.h. ob er mit seinem Personenwagen ohne gültige Vignette die Autobahn N 9 benützte. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird unter einer ungültigen Vignette zunächst eine nachgemachte, gefälschte oder verfallene Vignette verstanden. Die Annahme, dass auch derjenige Automobilist "mit einem Fahrzeug ohne gültige Vignette" fährt, der diese lose im Wagen mitführt, drängt sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht geradezu auf, wird durch ihn aber auch nicht ausgeschlossen. Aus dem in der Verordnung genannten Zweck der Vignette ergibt sich indessen deutlich, dass diese nur gültig sein kann, wenn sie direkt an das Fahrzeug geklebt wird. Die Vignette dient gemäss Art. 5 NSAV als "Zahlungsnachweis". Sie soll mithin nachweisen, dass für ein bestimmtes Fahrzeug die Abgabe von 30 Franken für die Benützung der schweizerischen Nationalstrassen entrichtet wurde. Diesen Nachweis kann die Vignette jedoch nur dann erbringen, wenn sie anweisungsgemäss direkt an das Fahrzeug geklebt wird; denn eine direkt angeklebte Vignette kann nach der vorliegend nicht zu überprüfenden tatsächlichen Annahme des Verordnungsgebers nicht ohne gewisse Beschädigungen vom Fahrzeug losgetrennt bzw. jedenfalls danach nicht ohne erkennbare Manipulationen an ein anderes Fahrzeug geklebt werden. Die Vignette erbringt den Nachweis der Bezahlung der Abgabe für ein bestimmtes Fahrzeug dagegen nicht, wenn sie lose im Wagen mitgeführt oder etwa mittels Klebstreifen, Haftfolien etc. am Fahrzeug befestigt wird. Eine in dieser Weise mitgeführte Vignette beweist nur, dass eine Abgabe von 30 Franken bezahlt wurde. Sie beweist aber nicht, dass diese Abgabe ausschliesslich für ein bestimmtes Fahrzeug bzw. allein für das Fahrzeug, in dem sie mitgeführt wird, entrichtet wurde, denn es besteht die Möglichkeit, sie auch noch für andere Fahrzeuge zu verwenden.
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Wohl kann ein Fahrzeugführer unter Umständen auf anderem Wege beweisen, dass er die lose im Wagen mitgeführte Vignette tatsächlich nur für dieses Fahrzeug verwendet. Nach der gesetzlichen Ordnung muss jedoch gerade die Vignette diesen Nachweis BGE 112 IV, 102 (106)erbringen. Das kann sie, da sie keine auf ein bestimmtes Fahrzeug Bezug nehmenden Angaben (Fahrgestellnummer etc.) enthält, nach dem Gesagten nur dann, wenn sie direkt an das Fahrzeug geklebt wird, so dass sie nicht ohne Beschädigung an gewissen Teilen losgetrennt bzw. danach nicht ohne erkennbare Manipulationen an ein anderes Fahrzeug geklebt werden kann.
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Die Vignette kann demnach den ihr in der Verordnung klar und unmissverständlich zugedachten Zweck, die Entrichtung der Abgabe von 30 Franken für ein bestimmtes Fahrzeug nachzuweisen, nicht erfüllen, wenn sie lose im Wagen mitgeführt bzw. nicht direkt an das Fahrzeug geklebt wird. Eine lose mitgeführte Vignette ist daher sinn- und zwecklos und kann aus diesem Grunde ohne Verletzung von Bundesrecht als ungültig qualifiziert werden. "Nicht aufgeklebte Vignetten sind ungültig", wie auf dem Trägerpapier der Vignette zutreffend festgehalten wird.
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Indem der Beschwerdeführer während der Fahrt auf der Autobahn N 9 die Vignette auf einer Ablage mitführte, benützte er im Sinne von Art. 9 NSAV eine Nationalstrasse mit einem Fahrzeug ohne gültige Vignette.
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