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1. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 11. März 1987 i.S. O. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (Nichtigkeitsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 13 StGB. | |
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1. Der Verteidiger des Beschwerdeführers reichte im vorinstanzlichen Verfahren ein Privatgutachten von Dr. med. S. vom 23. Juni 1986 ein. Der Psychiater kam aufgrund seiner Untersuchungen, welche sowohl die "Vorgeschichte", insbesondere den Zeitraum der Straftaten, als auch den "heutigen Zustand" umfassten, zum Schluss, dass O. hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Taten als in erheblichem Masse vermindert zurechnungsfähig zu gelten habe. Ausgehend von dieser Privatexpertise und einem eine Seite umfassenden Kurzbericht eines Militärpsychiaters aus dem Jahre 1982, welcher sich mit der Frage der Zurechnungsfähigkeit im Sinne vom Art. 11 StGB nicht zu befassen hatte, hielt die ![]() | 1 |
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 13 StGB vor. Er macht geltend, bei dem von ihm eingelegten Bericht von Dr. S. handle es sich nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne dieser Bestimmung; als solches könne nur ein amtlich angeordnetes gelten, bei dem der Experte auf die strafrechtlichen Folgen einer wissentlich falschen Begutachtung aufmerksam gemacht worden sei; durch die Annahme einer leicht verminderten Zurechnungsfähigkeit habe das Obergericht das Bestehen rechtlich relevanter Zweifel im Sinne von Art. 13 StGB anerkannt; hinsichtlich des Grades der Herabsetzung hätte es deshalb entsprechend der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 106 IV 242) eine psychiatrische Expertise anordnen müssen.
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Auf den ersten Blick scheint der Gesetzestext ("Die Untersuchungs- oder die urteilende Behörde ordnet eine Untersuchung des Beschuldigten an ...") dafür zu sprechen, dass Art. 13 StGB den ![]() | 4 |
Mit der Feststellung, das Bundesrecht verbiete dem Richter grundsätzlich nicht, auf den Untersuchungsbericht eines nicht von ihm bestellten Sachverständigen abzustellen, ist die Frage noch nicht beantwortet, welche Anforderungen an einen Sachverständigenbericht hinsichtlich der Abklärungspflicht im Sinne von Art. 13 StGB zu stellen sind. Das Bundesgericht entschied in einem Fall, wo der Beschuldigte im Entmündigungsverfahren bereits psychiatrisch begutachtet worden war, es liege im Ermessen der kantonalen Behörden, auf die bestehende - auf Zurechnungsunfähigkeit erkennende - Expertise abzustellen oder einen neuen Sachverständigen zu bestimmen (BGE 71 IV 63). Der Richter wird vor der Heranziehung eines in einem andern Verfahren erstellten Gutachtens immerhin prüfen müssen, inwieweit die Feststellungen zum Geisteszustand des Exploranden für die Zeit der Tatbegehung zutreffen (BGE 106 IV 238/39 E. 2b) bzw. ob die Abklärungen des Experten die deliktische Tätigkeit und nötigenfalls den körperlichen ![]() | 5 |
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