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Informationen zum Dokument  BGE 113 IV 8  Materielle Begründung
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Regeste
Aus den Erwägungen:
3. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Vollzug der Fre ...
4. a) Ihre Rechtsauffassung stützte die Vorinstanz auf Art.  ...
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3. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 2. Februar 1987 i.S. W. gegen Direktion der Justiz des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
 
 
Regeste
 
Art. 397bis Abs. 1 lit. f StGB, Art. 4 VStGB 1, Art. 1 VStGB 3; Halbgefangenschaft.  
 
BGE 113 IV, 8 (8)Aus den Erwägungen:
 
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b) Gemäss Art. 37bis Ziff. 1 Abs. 1 StGB sind die Bestimmungen über die Haft anwendbar, wenn eine Gefängnisstrafe von nicht mehr als drei Monaten zu vollziehen ist. Abs. 2 der genannten Ziffer behält für gleichzeitig vollziehbare Strafen Art. 397bis Abs. 1 lit. a StGB vor. Diese Norm erklärt den Bundesrat für befugt, ergänzende Bestimmungen aufzustellen über den Vollzug von mehreren, gleichzeitig vollziehbaren Einzelstrafen. Die aufgrund dieser Delegation erlassene VStGB 1 bestimmt in Art. 2 Abs. 2 für den Fall, in welchem Gefängnisstrafen im Vollzug zusammentreffen, dass diese gemeinsam zu vollziehen sind, und zwar ausschliesslich dann gemäss Art. 37bis Ziff. 1 Abs. 1 StGB, wenn die Gesamtdauer drei (heute sechs; Art. 1 VStGB 3) Monate nicht übersteigt (Art. 2 Abs. 2 lit. b VStGB 1). Auf eben diesen Art. 37bis StGB aber verweist Art. 4 Abs. 1 VStGB 1, in welchem den Kantonen gestattet wird, für kurze Gefängnisstrafen im Sinne von Art. 37bis StGB den Vollzug in der Form der Halbgefangenschaft einzuführen. Aus dem Zusammenhang der Bestimmungen ergibt sich, dass die Halbgefangenschaft von Bundesrechts wegen nur gewährt werden kann, wenn die Gesamtdauer mehrerer, im Vollzug zusammentreffender Gefängnisstrafen sechs Monate nicht übersteigt.
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Von Bundesrechts wegen anders wäre es dann, wenn Haftstrafen und eine oder mehrere Gefängnisstrafen, welche letztere insgesamt sechs Monate nicht übersteigen, zusammen zu vollziehen wären. In diesen Fällen dürfte gemäss Art. 2 Abs. 3 und 4 VStGB 1 die Halbgefangenschaft auch länger als sechs Monate dauern, ohne dass Bundesrecht verletzt würde (WEILENMANN, Über den Strafvollzug, Zürich 1975, S. 41 N. 12).
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