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18. Urteil des Kassationshofes vom 15. Mai 1987 i.S. A. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 117 StGB; fahrlässige Tötung (Kausalität). | |
Sachverhalt | |
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
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Mit der Nichtigkeitsbeschwerde wird geltend gemacht, das Obergericht habe zu Unrecht angenommen, das Vorgehen des Beschwerdeführers A. sei für den Tod von C. kausal geworden.
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Der tatbestandsmässige Erfolg und die Fahrlässigkeit sind vorliegendenfalls unstrittig gegeben. Zu prüfen bleibt einzig, ob der Tod des C. dem Verhalten des A. zugerechnet werden kann, obwohl nicht festgestellt ist, dass der von A. den Hang hinuntergerollte Stein den C. getötet hat.
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Täter einer fahrlässigen Straftat ist jeder, der durch sorgfaltswidriges Verhalten zur Tatbestandserfüllung beiträgt (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht AT I, Bern 1982, S. 416), obschon er bei Beachtung der ihm persönlich obliegenden Sorgfaltspflicht die derart herbeigeführte Verwirklichung des Straftatbestandes hätte voraussehen und vermeiden können (SCHULTZ, Schweizerisches Strafrecht AT I, 4. Aufl., Bern 1982, S. 202). Dies gilt auch dann, wenn andere neben ihm in ähnlicher Weise mitgewirkt haben (STRATENWERTH, a.a.O., S. 416), m.a.W. sind mehrere Personen, die fahrlässig denselben Erfolg herbeigeführt haben, alle als Fahrlässigkeitstäter strafbar (NOLL/TRECHSEL, Schweizerisches Strafrecht AT I, 2. Aufl., Zürich 1986, S. 170; ebenso SCHUBARTH, ![]() | 7 |
Die Vorinstanz hat somit die Kausalität zu Recht bejaht. Damit erübrigt es sich, auf die zusätzliche Erwägung des Obergerichtes einzugehen, die Verurteilung könne auch in Anwendung der Risikoerhöhungstheorie erfolgen, da durch den Steinwurf des Beschwerdeführers eine wesentliche Risikoerhöhung im Sinne jener Lehre zweifellos zu bejahen sei.
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