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24. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 19. Oktober 1987 i.S. L. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (Nichtigkeitsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 91 Abs. 3 SVG. Vereitelung einer Blutprobe. | |
Sachverhalt | |
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B.- Der Polizeirichter des Kantons Zug sprach L. am 29. April 1987 von der Anklage der Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 27 Abs. 1 SVG) frei, büsste ihn aber wegen Vereitelung einer Blutprobe gemäss Art. 91 Abs. 3 SVG mit Fr. 800.--. Das Strafgericht des Kantons Zug bestätigte am 24. Juli 1987 im Berufungsverfahren das Urteil des Polizeirichters im Schuld- und Strafpunkt.
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C.- Mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde beantragt der Gebüsste, er sei von Schuld, Strafe und Kosten freizusprechen; allenfalls sei die Sache zu seiner Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Aus den Erwägungen: | |
2. Gemäss Art. 91 Abs. 3 SVG ist strafbar, wer sich vorsätzlich einer amtlich angeordneten Blutprobe widersetzt oder entzieht oder den Zweck der Massnahme vereitelt. Objektive Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist, dass eine Blutprobe amtlich angeordnet wurde oder nach den konkreten Umständen des Falles mit hoher Wahrscheinlichkeit angeordnet worden wäre. Die Voraussetzung für eine Bestrafung gemäss Art. 91 Abs. 3 SVG ist indessen nicht erfüllt, wenn auf die amtliche Anordnung einer Blutprobe verzichtet wurde, z.B. weil der Polizeibeamte ![]() | 4 |
Fehlt es an einer objektiven Voraussetzung für eine Bestrafung im Sinne von Art. 91 Abs. 3 SVG, kommt nichts darauf an, ob der Beschwerdeführer im Moment, als er sich in sein Haus begab, mit der Anordnung einer Blutprobe gerechnet habe oder nicht. Auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz muss deshalb nicht eingetreten werden.
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Der Umstand, dass der Beschwerdeführer es trotz polizeilicher Aufforderung zweimal ablehnte, sich einem Atemlufttest zu unterziehen, ändert am Ergebnis nichts. Der Atemlufttest dient gemäss Art. 138 Abs. 3 VZV der Vorprobe; er ist eine (fakultative) Vorstufe bei der Feststellung der Angetrunkenheit, welche aber durch Blutprobe zu erfolgen hat (Art. 138 Abs. 1 VZV). Nur die amtlich angeordnete (oder anzuordnende) Blutprobe ist durch Art. 91 Abs. 3 SVG geschützt (BGE 110 IV 94). Da auf eine solche verzichtet wurde, darf der Beschwerdeführer nicht im Sinne von Art. 91 Abs. 3 SVG schuldig gesprochen werden, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.
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