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29. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 23. Oktober 1987 i.S. F. c. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 18, 107 BStP; Tragweite der Delegationsverfügung. | |
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"1) Zürich 4, ..., illegaler Spielclub ..., im Zeitraum Juni bis Dezember
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1984
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2) Zürich 4, ..., illegaler Spielclub..., im November 1984."
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a) Die Vorinstanz erachtete den vom Beschwerdeführer bereits im Berufungsverfahren erhobenen Einwand, dass es hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Widerhandlungen gegen das Spielbankengesetz für die Zeit von Dezember 1984 bis ca. Juli 1985 an der erforderlichen Delegation und damit an einer Prozessvoraussetzung fehle, als unbegründet. Ihres Erachtens ist es offensichtlich, dass die Untersuchungsbehörden im frühen Stadium des Verfahrens, in dem die Delegationsverfügung erlassen wird, "nicht in der Lage sind, bereits mit letzter Präzision alle Deliktsorte und -zeiten der Gegenstand der Untersuchung bildenden Widerhandlungen anzugeben". Nach der Auffassung des Obergerichts genügt es, "wenn die Strafsache ... erkennbar umschrieben wird", und ist "eine detaillierte Bezeichnung der vorgeworfenen Handlungen, wie dies in einer Anklageschrift zu geschehen hat, ... in diesem Verfahrensstadium weder möglich noch für eine rechtmässige Delegation nötig".
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Die Bundesanwaltschaft vertritt demgegenüber in ihrer Vernehmlassung zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde die Ansicht, dass die kantonale Strafverfolgungsbehörde berechtigt und verpflichtet sei, "das Verfahren unter Beachtung der sich aus der Verfügung ergebenden örtlichen und zeitlichen Beschränkung des Sachverhalts auf objektiv und subjektiv konnexe Bundesstrafsachen und gegebenenfalls auch auf weitere beteiligte ![]() | 6 |
b) Die Delegation bezieht sich auf den Straffall "als Ganzes" (PETER, a.a.O.), "in seinem vollen Umfang" (HAUSER, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, S. 40). Die kantonale Behörde, an welche der Fall delegiert wird, ist nicht an die bisherigen Ergebnisse der Ermittlungen, im Sinne einer Begrenzung des Verfahrens, gebunden (HARALD HUBER, Das Verfahren in Bundesstrafsachen, die von kantonalen Behörden zu beurteilen sind, Diss. ZH 1939, S. 80). Der Delegationsbeschluss ist eine Gerichtsstands- und Kompetenzdelegationsverfügung, weder ein Überweisungsbeschluss noch eine blosse Anzeige (F. STÄMPFLI, Das BG über die Bundesstrafrechtspflege, 1935, N. 5 zu Art. 254 BStP). Er gibt den Anlass zur gerichtlichen Untersuchung. Er ist weder für den Umfang und die Art der Vorkommnisse, noch für die Zahl der Beteiligten und die Bedeutung ihrer Beteiligung entscheidend (BURCKHARDT, Schweizerisches Bundesrecht, Bd. IV, Nr. 2060 II). Angesichts dieser Meinungsäusserungen in der Literatur liegt die Annahme nahe, dass der Delegationsbeschluss auch für gleichartige konnexe Straftaten gültig ist, die der Angeschuldigte ausserhalb des Zeitraums begangen hat, welcher in der in einem frühen Stadium der Untersuchung erlassenen Delegationsverfügung aufgrund der damaligen, zwangsläufig noch relativ spärlichen Kenntnisse mehr oder weniger genau bezeichnet wird, dass mithin der Angabe eines Tatzeitrahmens in der Delegationsverfügung nicht die Bedeutung zukommt, die ihr der Bundesanwalt in seiner Vernehmlassung zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde beilegt. Es sind keine sachlichen Gründe dafür erkennbar, dass die kantonale Behörde das Verfahren ohne zusätzliche Delegation zwar auf ![]() | 7 |
Die vorliegende Delegationsverfügung erfasst ihrem Sinne nach (siehe dazu Pra 1951 S. 96 Mitte) mithin auch Widerhandlungen gegen das Spielbankengesetz, die der Beschwerdeführer nach dem in ihr genannten Zeitraum bis zu ihrem Erlass am 17. April 1985 verübt hat. Es liegt somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers und der Bundesanwaltschaft nicht nur für die Zeit bis zum November bzw. 7. Dezember 1984, sondern für die Zeit bis zum 17. April 1985, an dem die Verfügung erlassen wurde, eine gültige Delegation vor.
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c) Eine neue Delegationsverfügung war hingegen für nachträglich begangene strafbare Handlungen erforderlich (MARKUS PETER, op.cit., S. 182 oben), d.h. für Widerhandlungen gegen das Spielbankengesetz, die erst nach dem Erlass der Delegationsverfügung verübt wurden und daher von dieser nicht erfasst werden konnten. Die Zürcher Behörden waren demnach nicht zuständig zur Verfolgung und Beurteilung derjenigen Widerhandlungen, welche in der Zeit vom 17. April 1985 bis ca. Juli 1985 begangen wurden. Insoweit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung und ist das angefochtene Urteil in teilweiser Gutheissung der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde aufzuheben. Der nachträgliche Erlass einer ergänzenden Delegationsverfügung betreffend die Verfolgung und Beurteilung von in diesem Zeitraum begangenen Widerhandlungen gegen das Spielbankengesetz vermag, jedenfalls im gegenwärtigen Verfahrensstadium, den Mangel nicht zu heilen, ![]() | 9 |
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