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Informationen zum Dokument  BGE 114 IV 98  Materielle Begründung
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Regeste
Aus den Erwägungen:
4. Gemäss Art. 58 Abs. 1 StGB verfügt der Richter die E ...
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29. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 2. August 1988 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern (Nichtigkeitsbeschwerde)
 
 
Regeste
 
Art. 58 Abs. 1 StGB; Grundstücke.  
 
BGE 114 IV, 98 (98)Aus den Erwägungen:
 
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Grundstücke gelten gleich wie bewegliche Sachen als Gegenstände im Sinne dieser Bestimmung (vgl. für das den gleichen Begriff "Gegenstand" verwendende deutsche Recht: SCHÖNKE/SCHRÖDER, Strafgesetzbuch, 22. Aufl., N. 6 sowie RUDOLPHI/HORN/SAMSON, Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch, 5. Aufl., N. 5 zu § 74). Nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts hatte X. nach Weisung der Zentrale ein Haus zu suchen, wo er Funksendungen aus der DDR möglichst ungestört empfangen konnte und wo später zu beidseitigem Funkverkehr hätte übergegangen werden können. Mit dem Kauf wurde ein möglichst ungestörtes Einrichten, Betreiben und Bereithalten des Nachrichtenübermittlungssystems bezweckt. Das Haus war also ein wesentliches Hilfsmittel für den unerlaubten Nachrichtendienst. Ist es danach zur Begehung eines Deliktes verwendet worden, so gilt es als Tatwerkzeug im Sinne von Art. 58 Abs. 1 StGB (BGE 101 IV 211 E. III/4), und zwar selbst dann, wenn es nicht "zu diesem Zweck bestimmt oder auch nur allgemein geeignet" gewesen wäre, wie beispielsweise "das von einer an verschiedenen Orten tätigen Diebesbande benützte Motorfahrzeug" (SCHULTZ, Einziehung und Verfall, ZBJV 114/1978, S. 310). Tatwerkzeuge sind unabhängig davon einzuziehen, ob sie nur rechtswidrigem oder auch anderem Gebrauch dienen können. Entscheidend ist die durch den Täter realisierte oder beabsichtigte Verwendung, aufgrund welcher sich beurteilt, ob die Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (BGE 81 IV 219 E. 2). Folglich hat das Obergericht die in lit. b von Art. 58 Abs. 1 StGB vorgesehene Einschränkung nicht verkannt, als es die Einziehung der Liegenschaft anordnete; davon hätte nur abgesehen werden können, wenn die Gefahr vor Abschluss des Verfahrens völlig behoben gewesen wäre (SCHULTZ, a.a.O., S. 320 mit Hinweisen), oder der Zweck der Massnahme durch weniger einschneidende Anordnungen hätte erreicht werden können (BGE 104 IV 149 E. 2). Dass eine dieser Voraussetzungen zugetroffen habe, wird auch in der Beschwerde nicht behauptet.
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