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36. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 12. September 1988 i.S. M. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 251 Ziff. 3 StGB. Besonders leichter Fall der Urkundenfälschung. | |
Sachverhalt | |
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Auszug aus den Erwägungen: | |
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Ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 251 Ziff. 3 StGB ist nach der Rechtsprechung dann gegeben, wenn das inkriminierte Verhalten in objektiver und in subjektiver Hinsicht Bagatellcharakter aufweist (BGE 103 IV 40 E. 5, BGE 96 IV 168 E. 5, BGE 71 IV 216). Da lediglich besonders leichte Fälle (cas de très peu de gravité) privilegiert sind, ist ein strenger Massstab anzulegen. Bei der Auslegung ![]() | 3 |
Der Bilanz eines Unternehmens kommt als Ausweis über dessen finanzielle Lage im Rechtsleben, und gerade auch im Verkehr mit den Banken, erhebliche Bedeutung zu. Die durch die gefälschten Bilanzen vorgespiegelte Situation der V. AG unterschied sich bei einer Bilanzsumme von rund Fr. 750'000.-- erheblich von der tatsächlichen Lage dieses Unternehmens, wurden doch Darlehensschulden in der Höhe von ca. Fr. 100'000.-- verschwiegen. Der Beschwerdeführer wollte verhindern, dass die Banken in Kenntnis der wahren finanziellen Situation des Unternehmens zusätzliche Sicherheiten oder Abschlagszahlungen verlangten oder anderweitige Massnahmen trafen, in welchen Fällen die V. AG möglicherweise in den Konkurs geraten und er von den Mitaktionären zur Rechenschaft gezogen worden wäre. Unter Berücksichtigung dieser objektiven und subjektiven Umstände durfte die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht das Vorliegen eines besonders leichten Falles im Sinne von Art. 251 Ziff. 3 StGB verneinen. Dass die beiden Banken allenfalls auch in Kenntnis der tatsächlichen Vermögenssituation die Kredite nicht gekündigt hätten, dass sie keine Strafanzeige erstatteten und dass die SKA der V. AG neben dem bestehenden Kontokorrent-Kredit von Fr. 150'000.-- am 28. Januar 1985 unter bestimmten Bedingungen (unter anderem zusätzliche Sicherheiten durch Bürgschaften) eine Zusatzlimite von Fr. 50'000.-- zur Verfügung stellte, ist entgegen den Ausführungen in der Nichtigkeitsbeschwerde insoweit schon deshalb nicht von entscheidender Bedeutung, weil Art. 251 StGB nicht die Schädigung eines andern, sondern lediglich eine diesbezügliche Absicht oder alternativ eine Vorteilsabsicht voraussetzt.
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