BGE 114 IV 126 | |||
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36. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 12. September 1988 i.S. M. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 251 Ziff. 3 StGB. Besonders leichter Fall der Urkundenfälschung. | |
Sachverhalt | |
M. legte in seiner Eigenschaft als Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der V. AG am 17. September 1984 der Schweizerischen Kreditanstalt (SKA), die der V. AG Kredite gewährt hatte, auf deren wiederholte Aufforderungen hin eine Schlussbilanz des Unternehmens per Ende 1983 vor, die er insoweit gefälscht hatte, als er darin eine Darlehensschuld der V. AG von Fr. 100'885.35 gegenüber der Schweizerischen Volksbank (SVB) nicht aufführte. Am 2. November 1984 legte er der SVB, die der V. AG ebenfalls Kredite gewährt hatte, auf deren wiederholte Aufforderungen hin eine Schlussbilanz des Unternehmens per Ende 1983 vor, die er insoweit gefälscht hatte, als er darin eine Darlehensschuld der V. AG gegenüber der SKA, die tatsächlich Fr. 172'701.95 betrug, auf lediglich Fr. 72'701.95 bezifferte.
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Auszug aus den Erwägungen: | |
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Ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 251 Ziff. 3 StGB ist nach der Rechtsprechung dann gegeben, wenn das inkriminierte Verhalten in objektiver und in subjektiver Hinsicht Bagatellcharakter aufweist (BGE 103 IV 40 E. 5, BGE 96 IV 168 E. 5, BGE 71 IV 216). Da lediglich besonders leichte Fälle (cas de très peu de gravité) privilegiert sind, ist ein strenger Massstab anzulegen. Bei der Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs steht dem kantonalen Richter ein dem Ermessen ähnlicher Beurteilungsspielraum zu, in den der Kassationshof nicht eingreift. Bei der Entscheidung der Frage, ob ein besonders leichter Fall der Urkundenfälschung vorliege, sind insbesondere die Bedeutung des gefälschten Dokuments im Rechtsverkehr im allgemeinen und im konkreten Fall im besonderen, das Mass der Abweichung der durch die falsche Urkunde vorgespiegelten von der wahren Sachlage, der Umfang und die Art des unrechtmässigen Vorteils bzw. der Schädigung, die der Täter anstrebte, sowie dessen Tatmotive zu berücksichtigen (vgl. auch THORMANN/VON OVERBECK, N. 34 zu Art. 251 StGB).
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Der Bilanz eines Unternehmens kommt als Ausweis über dessen finanzielle Lage im Rechtsleben, und gerade auch im Verkehr mit den Banken, erhebliche Bedeutung zu. Die durch die gefälschten Bilanzen vorgespiegelte Situation der V. AG unterschied sich bei einer Bilanzsumme von rund Fr. 750'000.-- erheblich von der tatsächlichen Lage dieses Unternehmens, wurden doch Darlehensschulden in der Höhe von ca. Fr. 100'000.-- verschwiegen. Der Beschwerdeführer wollte verhindern, dass die Banken in Kenntnis der wahren finanziellen Situation des Unternehmens zusätzliche Sicherheiten oder Abschlagszahlungen verlangten oder anderweitige Massnahmen trafen, in welchen Fällen die V. AG möglicherweise in den Konkurs geraten und er von den Mitaktionären zur Rechenschaft gezogen worden wäre. Unter Berücksichtigung dieser objektiven und subjektiven Umstände durfte die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht das Vorliegen eines besonders leichten Falles im Sinne von Art. 251 Ziff. 3 StGB verneinen. Dass die beiden Banken allenfalls auch in Kenntnis der tatsächlichen Vermögenssituation die Kredite nicht gekündigt hätten, dass sie keine Strafanzeige erstatteten und dass die SKA der V. AG neben dem bestehenden Kontokorrent-Kredit von Fr. 150'000.-- am 28. Januar 1985 unter bestimmten Bedingungen (unter anderem zusätzliche Sicherheiten durch Bürgschaften) eine Zusatzlimite von Fr. 50'000.-- zur Verfügung stellte, ist entgegen den Ausführungen in der Nichtigkeitsbeschwerde insoweit schon deshalb nicht von entscheidender Bedeutung, weil Art. 251 StGB nicht die Schädigung eines andern, sondern lediglich eine diesbezügliche Absicht oder alternativ eine Vorteilsabsicht voraussetzt.
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