![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
![]() | ![]() |
40. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. Dezember 1988 i.S. B. gegen Statthalteramt des Bezirkes Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 35 SVG und 39 Abs. 1 VRV; Überholen. | |
Sachverhalt | |
![]() | 1 |
Die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirks Zürich verurteilte B. wegen Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 39 Abs. 1 VRV) zu einer Busse von Fr. 80.--. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die von B. dagegen eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde am 20. Oktober 1988 ab.
| 2 |
B. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt sinngemäss, der obergerichtliche Beschluss sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung, eventuell zur Schuldigerklärung wegen Verletzung von Art. 47 Abs. 2 SVG, an die Vorinstanz zurückzuweisen.
| 3 |
Aus den Erwägungen: | |
4 | |
Als Überholen gilt, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt (BGE 104 IV 196 f. E. 2 mit Hinweisen). Ob auch stehende Fahrzeuge überholt werden können, ist bisher nicht entschieden worden. Indessen ist geklärt, dass vorübergehendes, durch die Verkehrslage bedingtes Anhalten, etwa vor einem Rotlicht oder einem Stopsignal, zur Gewährung des Vortritts oder in Befolgung der Grundregel von Art. 26 SVG dem Anhalten oder Parkieren gemäss Art. 37 Abs. 2 SVG und Art. 18 f. VRV nicht gleichgesetzt werden kann (BGE 101 IV 229 E. 2); nur das auf der Fahrbahn abgestellte Fahrzeug gilt deshalb als Hindernis (BGE 106 IV 285 E. 3). Wer verkehrsbedingt wartet und dabei fahrbereit bleibt, befindet sich nach wie vor im (fliessenden) Verkehr und fügt sich folglich nicht in den Verkehr ein, wenn er nach Wegfall des Hinderungsgrundes weiterfährt. Ein Fahrzeug in einer solchen Situation als Hindernis zu betrachten, widerspricht den tatsächlichen Gegebenheiten und ist im Blick auf die ![]() | 5 |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |