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22. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 16. Januar 1989 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (Nichtigkeitsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 StGB. Unterbrechung der Verfolgungsverjährung. | |
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Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob die im angefochtenen Urteil genannten Untersuchungshandlungen vom 3. und vom 20. Oktober 1975 oder etwa die im erstinstanzlichen Entscheid erwähnte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 2. September 1975, die alle von einem ausländischen Richter in einem ausländischen Strafverfahren vorgenommen wurden, entsprechend der nicht näher begründeten Auffassung der Vorinstanz die Verfolgungsverjährung im Sinne von Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 StGB zu unterbrechen vermochten oder ob nur Untersuchungshandlungen und Verfügungen schweizerischer Behörden im Rahmen eines in der Schweiz durchgeführten Strafverfahrens diese Wirkung zeitigen können. Die Verfolgungsverjährung wurde vorliegend jedenfalls dadurch unterbrochen, dass die schweizerischen Behörden am 29. Juni 1982 die Verfolgung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten - gemäss Art. 6 StGB auch unter die schweizerische Strafrechtshoheit fallenden - Straftaten von den Behörden des Fürstentums Liechtenstein übernahmen und dadurch in der Schweiz gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen der fraglichen Taten eröffneten. Die Eröffnung des Strafverfahrens in der Schweiz durch Übernahme des liechtensteinischen Verfahrens ist im Sinne von Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 StGB eine Verfügung gegenüber dem Täter. Allerdings handelt es sich nicht um eine "Verfügung des Gerichts", sondern um die Verfügung einer ![]() | 2 |
Aus den Akten geht allerdings nicht hervor, wann und in welcher Form der Beschwerdeführer, der erst am 30. August 1985 auf den 4. September 1985 zur ersten untersuchungsrichterlichen Einvernahme zu den in jenem Zeitpunkt mehr als 10 Jahre zurückliegenden Handlungen einvernommen wurde, von der am 29. Juni 1982 durch Übernahme des liechtensteinischen Verfahrens erfolgten Eröffnung des Strafverfahrens in der Schweiz (betreffend die Angelegenheit W. und die Darlehen Q.) Kenntnis erhielt. Das ist indessen unerheblich. Die Verfügung der Strafverfolgungsbehörde förderte das Strafverfahren und trat nach aussen in Erscheinung ![]() | 3 |
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