![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
![]() | ![]() |
57. Urteil des Kassationshofes vom 22. November 1989 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern gegen B. und Kons. (Nichtigkeitsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 32 Abs. 2 OG. | |
![]() | |
1 | |
Mit Eingabe vom 3. November 1989 beantragt die Staatsanwaltschaft, es sei der Entscheid des Bundesgerichts aufzuheben und auf die Nichtigkeitsbeschwerde einzutreten. Zur Begründung wird geltend gemacht, am 2. Oktober (letzter Tag der Beschwerdefrist) begehe die Stadt Luzern seit über einem Jahrtausend das Patroziniumsfest des St. Leodegar, das in der Bevölkerung tief verwurzelt sei, weshalb denn auch die Schalter der PTT, die Geschäfte und Betriebe inkl. Banken und Verwaltung geschlossen hätten; der ![]() | 2 |
3 | |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
| 4 |
5 | |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |