BGE 115 IV 266 | |||
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57. Urteil des Kassationshofes vom 22. November 1989 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern gegen B. und Kons. (Nichtigkeitsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 32 Abs. 2 OG. | |
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
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Mit Eingabe vom 3. November 1989 beantragt die Staatsanwaltschaft, es sei der Entscheid des Bundesgerichts aufzuheben und auf die Nichtigkeitsbeschwerde einzutreten. Zur Begründung wird geltend gemacht, am 2. Oktober (letzter Tag der Beschwerdefrist) begehe die Stadt Luzern seit über einem Jahrtausend das Patroziniumsfest des St. Leodegar, das in der Bevölkerung tief verwurzelt sei, weshalb denn auch die Schalter der PTT, die Geschäfte und Betriebe inkl. Banken und Verwaltung geschlossen hätten; der 2. Oktober sei mithin zu einem "gewohnheitsrechtlichen öffentlichen Ruhetag des kantonalen Rechts" geworden bzw. "nach kantonalem Recht als Feiertag anzusehen"; unter diesen Umständen sei die Frist gemäss Art. 32 Abs. 2 OG gewahrt.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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