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43. Urteil des Kassationshofes vom 11. Juli 1990 i.S. G. gegen Generalprokurator des Kantons Bern (Nichtigkeitsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV; Aufmerksamkeit im Strassenverkehr. |
Bei einer unklaren Situation über den weiteren Verkehrsablauf ist diese Grenze höher anzusetzen und daher eine erhöhte Aufmerksamkeit des Verkehrsteilnehmers gefordert (E. 2b). | |
Sachverhalt | |
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Der Gerichtspräsident von Seftigen verurteilte G. wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, begangen durch unaufmerksames Führen eines Personenwagens, zu einer Busse von Fr. 80.--. Dagegen erklärte der Verurteilte Appellation und beantragte seine Freisprechung. Der Generalprokurator des Kantons Bern schloss sich diesem Antrag an. Das Obergericht des Kantons Bern wies die Appellation am 26. Oktober 1989 ab und bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid.
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G. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
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Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ihm Unaufmerksamkeit vorgeworfen werden könne, umsomehr es ihm nicht möglich gewesen sei, das Verhalten des Kollisionsgegners schlüssig zu interpretieren, er sich jedoch auf dessen Zeichengabe habe verlassen dürfen. Das Abbiegen in den Moosblickweg, welches einer Kehrtwendung von 180o gleichkomme, sei ein derart aussergewöhnliches Manöver, mit dem er vernünftigerweise nicht habe rechnen müssen.
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2. Die Aufmerksamkeit, die der Fahrzeugführer nach Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden hat, erfordert, dass er die ganze ![]() | 7 |
a) Der Beschwerdeführer wurde unbestrittenermassen durch das Abbiegen des Kollisionsgegners nach rechts überrascht, was heisst, dass er eine solche Fahrweise nicht erwartete. Eine schuldhafte Unaufmerksamkeit liegt vor, wenn er mit einem solchen Fahrmanöver hätte rechnen müssen. Aus der oben genannten Einschränkung der Anforderungen an die Aufmerksamkeit folgt, dass dabei entscheidend ist, wo die Grenzen des zu erwartenden Verkehrsgeschehens liegen (SCHAFFHAUSER, Strassenverkehrsrecht I, N 404).
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b) Die Vorinstanz stellte für das Bundesgericht verbindlich (Art. 277bis Abs. 1 BStP) fest, der Beschwerdeführer habe eigentlich nicht gewusst, was der Kollisionsgegner vorhabe, und sie macht ihm zum Vorwurf, er habe leichtfertig darauf vertraut, der andere werde wohl irgendwo und irgendwie nach links abbiegen. Damit steht fest, dass für den Beschwerdeführer eine unklare Situation über den weiteren Ablauf des Verkehrsgeschehens vorlag. Dies hätte ihn aber zu erhöhter Aufmerksamkeit veranlassen müssen (SCHAFFHAUSER, a.a.O., N 403 und 324); d.h. dass die Grenze des noch zu erwartenden Verkehrsablaufes unter den gegebenen Umständen höher anzusetzen ist. War unklar, welche Bewandtnis es mit dem Linkshalten des Kollisionsgegners und dessen Bremsmanöver hatte, verletzte die Vorinstanz Bundesrecht nicht, wenn sie verlangte, der Beschwerdeführer hätte seine Geschwindigkeit herabsetzen müssen, um von der Verkehrssituation, wie immer sie sich entwickle, nicht überrascht zu werden. Weil ein Linksabbiegen des ihm vorausfahrenden Fahrzeuges mangels entsprechender konkreter Möglichkeit nicht nahelag und vom Beschwerdeführer denn auch nur als wohl irgendwie möglich betrachtet wurde, war das Abbiegen nach rechts, das zum Unfall führte - zumal die rechtsseitige, spitzwinklige Einmündung einer Strasse für den Beschwerdeführer sichtbar war - nicht derart aussergewöhnlich, dass er damit nicht hätte rechnen müssen. Auf ![]() | 9 |
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