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44. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 22. November 1990 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft (Nichtigkeitsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 51 Abs. 1, Art. 92 Abs. 1 SVG, Art. 54 Abs. 2, Art. 96 VRV; Sicherung der Unfallstelle; anwendbare Strafbestimmung. |
Zwischen den Strafbestimmungen von 92 Abs. 1 SVG und Art. 96 VRV besteht kein qualitativer Unterschied, so dass die irrtümliche Anwendung der einen anstelle der anderen mangels Auswirkung auf das Strafmass im Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt. | |
Sachverhalt | |
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B.- Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft (Dreiergericht II) sprach X. am 20. Oktober 1989 des Autofahrens in angetrunkenem Zustand, der Vereitelung einer Blutprobe sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (im Sinne von Art. 54 Abs. 2 VRV) schuldig und verurteilte ihn gemäss Art. 91 Abs. 1 und 3 sowie Art. 92 Abs. 1 SVG zu einer (unbedingten) Gefängnisstrafe von vier Wochen. Es sprach ihn in Abänderung des Strafbefehls in den übrigen Anklagepunkten frei, da dessen Aussagen, er habe nicht einen Selbstunfall erlitten, sondern sei mit einen unkorrekt fahrenden roten Auto kollidiert und habe seinen danach nicht mehr fahrbaren Wagen nur noch ausrollen lassen, nicht widerlegt werden konnten. Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft hiess die von X. eingereichte Appellation am 3. April 1990 teilweise gut. Es sprach ihn vom Vorwurf der Vereitelung einer Blutprobe frei, bestätigte den Schuldspruch wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1 SVG), sprach ihn in Abänderung des Entscheids des Strafgerichts gestützt auf Art. 96 VRV - statt gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG - des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall (im Sinne von Art. 54 VRV) schuldig und verurteilte ihn zu einer (unbedingten) Gefängnisstrafe von drei Wochen.
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C.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, der Entscheid des Obergerichts vom 3. April 1990 sei aufzuheben und die Sache zur Verurteilung von X. auch wegen Vereitelung einer Blutprobe (Art. 91 Abs. 3 SVG) sowie wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG - statt gemäss ![]() | 3 |
Auszug aus den Erwägungen: | |
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a) Der infolge des Unfalls stark beschädigte, nach Darstellung des Beschwerdegegners nicht mehr fahrbare Personenwagen stand nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil und im erstinstanzlichen Entscheid im Bereich einer starken Linkskurve verkehrsbehindernd am linken Strassenrand. Die kantonalen Instanzen werfen dem Beschwerdegegner vor, dass er die ihm unter den gegebenen Umständen gemäss Art. 54 Abs. 2 VRV obliegende Pflicht zur sofortigen Benachrichtigung der Polizei zwecks unverzüglicher ![]() | 5 |
Das Strafgericht ist der Auffassung, dass der Beschwerdegegner durch die Verletzung dieser ihm nach Art. 54 Abs. 2 VRV obliegenden Pflicht zur Benachrichtigung der Polizei den Tatbestand von Art. 92 Abs. 1 SVG erfüllt habe. Das Obergericht hält demgegenüber dafür, dass die Verletzung einer in der VRV statuierten Pflicht betreffend das Verhalten nach einem Unfall nicht von Art. 92 Abs. 1 SVG erfasst werde, da in dieser Strafbestimmung nur von der Verletzung der Pflichten die Rede ist, die "dieses Gesetz" auferlegt, worunter einzig das SVG verstanden werden dürfe. Nach Meinung des Obergerichts ist daher der Beschwerdegegner wegen seines gemäss Art. 54 Abs. 2 VRV pflichtwidrigen Verhaltens nach dem Unfall nicht gestützt auf Art. 92 Abs. 1 SVG, sondern gestützt auf Art. 96 VRV, der ebenfalls Haft oder Busse androht, zu verurteilen.
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b) Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zunächst geltend, der Beschwerdegegner habe dadurch, dass er sein beschädigtes Fahrzeug einfach an der fraglichen Stelle zurückliess und sich davonmachte, seine ihm nach Art. 51 Abs. 1 SVG obliegende Pflicht verletzt, "nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen"; allein schon aus diesem Grunde sei er gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG zu verurteilen. Dem Beschwerdegegner wird indessen weder im angefochtenen Urteil noch im erstinstanzlichen Entscheid vorgeworfen, dass er nicht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 SVG nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs gesorgt habe, und es fehlen sowohl im angefochtenen Urteil als auch im erstinstanzlichen Entscheid tatsächliche Feststellungen, die es dem Kassationshof erlaubten, die Begründetheit eines solchen Vorwurfs zu prüfen. Dem Beschwerdegegner wird insoweit einzig zur Last gelegt, dass er nicht unverzüglich die Polizei benachrichtigte. Unter diesen Umständen hat sich der Kassationshof nicht mit der Frage zu befassen, ob der Beschwerdegegner allenfalls die Pflicht, nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen (Art. 51 Abs. 1 SVG) verletzt habe. Die Verletzung einer solchen Pflicht könnte im übrigen auch nicht Anknüpfungspunkt für eine Verurteilung wegen Vereitelung einer Blutprobe (Art. 91 Abs. 3 SVG) sein, um die es der Beschwerdeführerin offenbar in erster Linie geht.
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Entgegen den Ausführungen in der Nichtigkeitsbeschwerde ergibt sich die in Art. 54 Abs. 2 VRV statuierte Pflicht, sofort ![]() | 8 |
c) Den Tatbestand von Art. 92 Abs. 1 SVG erfüllt, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm "dieses Gesetz" auferlegt. Art. 92 Abs. 1 SVG erwähnt im Unterschied zu Art. 90 Ziff. 1 SVG die Vollziehungsvorschriften des Bundesrates nicht. Die dem Beschwerdegegner einzig zur Last gelegte Unterlassung der sofortigen Benachrichtigung der Polizei zum Zweck der unverzüglichen Beseitigung der Gefahr, die von seinem nach dem Unfall liegengebliebenen Personenwagen ausging, verstösst nach den vorstehenden Ausführungen nicht nur gegen Art. 54 Abs. 2 VRV, sondern auch gegen Art. 51 Abs. 1 SVG. Der Beschwerdegegner hätte daher an sich gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG bestraft werden müssen, zumal Art. 96 VRV nur zur Anwendung gelangt, "wenn keine andere Strafbestimmung anwendbar ist". Gleichwohl erweist sich ![]() | 9 |
Es ist auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass es für die Entscheidung der vor allem interessierenden Frage, ob sich der Beschwerdegegner auch der Vereitelung einer Blutprobe im Sinne von Art. 91 Abs. 3 SVG schuldig gemacht habe, entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft nicht erheblich ist, ob das ihm zur Last gelegte Verhalten gegen Art. 54 Abs. 2 VRV oder gegen Art. 51 Abs. 1 SVG verstosse und ob es gemäss Art. 96 VRV oder nach Art. 92 Abs. 1 SVG zu bestrafen sei.
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Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass die Verletzung von VRV-Bestimmungen, die gesetzesvertretende Verordnungsvorschriften darstellen, aber nicht als Verkehrsregeln zu betrachten sind (dazu nachfolgend E. d), wie z.B. Art. 3a VRV (Tragen von Sicherheitsgurten), ausschliesslich gemäss Art. 96 VRV zu bestrafen sind. Hier enthält das SVG lediglich die Kompetenznorm - für das angeführte Beispiel Art. 54 Abs. 5 lit. a SVG -, während sich die den Verkehrsteilnehmer treffende Pflicht allein aus der VRV ergibt.
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d) Man kann sich zudem die - in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht aufgeworfene - Frage stellen, ob die in Art. 54 Abs. 2 VRV ausdrücklich statuierte und sich schon aus Art. 51 Abs. 1 in fine SVG ergebende Pflicht zur Benachrichtigung der Polizei zwecks Beseitigung von Gefahren eine "Verkehrsregel" im Sinne von Art. 90 SVG sei.
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Gemäss BGE 94 IV 28, der einen Fall der Überschreitung der zulässigen Parkzeit betraf, gehören zu den Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 SVG sämtliche im III. Titel des Gesetzes (Art. 26-57 SVG) enthaltenen Bestimmungen und die gestützt darauf erlassenen bundesrätlichen Vollziehungsvorschriften (S. 32 E. 5). Demnach wären die in Art. 51 SVG und Art. 54 bis 56 VRV enthaltenen Vorschriften Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 SVG. Auch aus Art. 1 Abs. 2 SVG ergibt sich, dass die Art. 26-57 und damit eben auch Art. 51 SVG Verkehrsregeln enthalten. Eine ![]() | 13 |
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