![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
![]() | ![]() |
45. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 22. November 1990 i.S. A. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Nichtigkeitsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 141 VZV; Fahren in angetrunkenem Zustand, Blutanalyse, Rückrechnung, Zweifelsfall. |
Das Analyseprotokoll gemäss Art. 141 Abs. 2 VZV muss u.a. die Ergebnisse der in derselben Bestimmung vorgeschriebenen zwei grundlegend verschiedenen Messmethoden enthalten (E. 3). |
Aus Art. 141 Abs. 2 VZV lässt sich nicht ableiten, im Protokoll dürfe nur die rechtlich erhebliche Alkoholkonzentration angeführt werden; hingegen verlangt diese Norm, dass der entsprechende Wert in Gewichtspromillen auszudrücken ist (E. 4). |
Ohne das Vorliegen anderer Umstände genügt eine Alkoholkonzentration von 0,82 bis 0,83 Gewichtspromillen nicht, um einen Zweifelsfall nach Art. 141 Abs. 3 VZV anzunehmen (E. 5). | |
Sachverhalt | |
1 | |
A. führt Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung, eventuell zur Anordnung eines gerichtlich-medizinischen Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
| 2 |
Aus den Erwägungen: | |
3 | |
In der Tat hält BGE 102 IV 122 fest, als "Ergebnis der Analyse" in Art. 141 Abs. 3 VZV sei nicht nur das Messresultat, sondern der Blutalkoholgehalt im rechtlich relevanten Zeitpunkt zu verstehen; für den Fall, dass dieser durch Rückrechnung zu ermitteln sei, verweise das Gesetz den Richter an den Fachmann, da die Rückrechnung zum gerichtlich-medizinischen Wissensbereich gehöre.
| 4 |
![]() | 5 |
6 | |
![]() | 7 |
8 | |
9 | |
Bei der Feststellung des Zeitpunktes des Trinkendes führte die Vorinstanz aus, es sei klar, dass das Trinkende auf 18.00 Uhr anzusetzen sei, im günstigsten Fall auf 20.30 Uhr. Zugunsten des Beschwerdeführers stellte es dann bei der Rückrechnung auf den späteren Zeitpunkt ab. Auch beim stündlichen Alkoholabbauwert von minimal 0,1 Gewichtspromille und maximal 0,2 Gewichtspromille + einmaliger Zuschlag von 0,2 Gewichtspromille (SCHWEIZERISCHE GESELLSCHAFT FÜR GERICHTLICHE MEDIZIN, a.a.O., Ziff. 2.2.2.) berücksichtigte es zugunsten des Beschwerdeführers den minimalen Wert. Ging man aber bei der Rückrechnung jeweils zum Vorteil des Beschwerdeführers von der für ihn günstigsten Annahme aus und ergab die Berechnung dennoch einen Wert von 0,82 bis 0,83 Gewichtspromille, so kann von einem Zweifelsfall im Sinne von Art. 141 Abs. 3 VZV nicht die Rede sein. Dass andere Umstände vorlägen, die auf einen Zweifelsfall hindeuteten, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Zudem hat er selbst ein gerichtlich-medizinisches Gutachten gemäss Art. 141 Abs. 3 VZV nicht rechtzeitig verlangt. Unter diesen Umständen verzichtete die Vorinstanz zu Recht auf das Einholen eines solchen Gutachtens. Damit erweist sich die Rüge als unbegründet.
| 10 |
![]() | 11 |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |