BGE 117 IV 193 | |||
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37. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 18. März 1991 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (Nichtigkeitsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 1, Art. 2, Art. 3 lit. a und Art. 23 UWG. Unlauterer Wettbewerb durch Berichterstattung in den Medien. |
Die Verurteilung gemäss Art. 3 lit. a i.V.m. Art. 23 UWG setzt voraus, dass der Täter die Waren eines Unternehmens etc. durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt und durch dieses Verhalten in einer gegen Treu und Glauben verstossenden Weise das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst und dabei (eventual)vorsätzlich handelt (E. 2). | |
Sachverhalt | |
A.- In der Schweizerischen Bodensee-Zeitung vom 19. Oktober 1988 erschien ein von Redaktor X. verfasster Artikel über die Situation bei der "Bernina"-Nähmaschinenfabrik Fritz Gegauf AG, Steckborn, welche in jener Zeit wegen Stellenabbau und Einführung von Kurzarbeit im Gespräch war. Der Zeitungsartikel wird auf der Frontseite mit der Schlagzeile "Bernina nähtechnisch im Rückstand" angekündigt und trägt die Überschrift "Bernina hinkt nähtechnisch hinterher". Er enthält ein Interview mit Z., der auf der Frontseite und in der Überschrift als Nähmaschinenfachmann aus Kreuzlingen, in der ersten Frage als langjähriger Nähmaschinenvertreter und in einem Kästchen als offizieller Vertreter der Nähmaschinenmarken Pfaff und Elna vorgestellt wird. Der Zeitungsartikel wird unter anderem mit dem folgenden Satz eingeleitet: "Die Nähmaschinenfabrik am Untersee hinkt nähtechnisch offensichtlich seit bald 20 Jahren hinterher." Es werden sodann unter anderem die folgenden Aussagen von Z. wiedergegeben: "In der Ostschweiz sind Bernina, Pfaff und Elna sicher die Hauptmarken, die ungefähr 70 Prozent des Marktes abdecken. Die Hälfte davon dürfte auf Bernina entfallen, die andere Hälfte auf Pfaff und Elna. Da Pfaff und Elna etwas bessere Maschinen haben, konnten sie ihren Marktanteil ein wenig steigern. Bernina verkauft aber deutlich am meisten, nicht zuletzt deshalb, weil sie das grösste Händlernetz besitzt." Die Pfaff-Nähmaschinen haben "gegenüber Bernina einen deutlichen Preisvorteil. Weiter fällt aber auch ins Gewicht, dass die beiden Top-Modelle von Pfaff und Elna den Bernina-Modellen nähtechnisch überlegen sind ... Bernina war vor 20 Jahren mit dem Modell 730 an der Spitze. Seit 1961 aber sind Pfaff und Elna immer eine Nasenspitze voraus. Das bezieht sich nicht auf die Qualität des Materials und der Verarbeitung, wo Bernina sicher ebenbürtig ist. Es geht um Nähmöglichkeiten und Nähvorteile. Hier liegt Bernina immer etwas im Rückstand ... Transportgesteuerte, vollautomatische Stiche kennt man bei Elna seit 30 Jahren, bei Pfaff seit 25 Jahren. Bernina führte diese Neuerung erst 1981 ein. Oder die vollelektronische Nähmaschine: Pfaff brachte sie bereits vor sieben Jahren auf den Markt, Bernina und Elna erst vor zwei Jahren. Und den eingebauten doppelten Stofftransport, der gerade bei Schneiderinnen und Arbeitslehrerinnen auf Begeisterung stösst, kennt man bei Pfaff schon seit 20 Jahren, während Bernina die Einführung bisher noch nicht gewagt hat. Auch bei den transportgesteuerten oder vollautomatischen Stichen ist Bernina im Rückstand." Auf die Bemerkung des Journalisten, dass Bernina im November aber ihr neuestes Modell auf den Markt bringen werde, antwortete Z. gemäss dem Zeitungsartikel: "Ich habe die Maschine an der WEGA in Weinfelden gesehen, wo sie jedoch noch nicht voll ausgereift schien. Das neue Bernina-Modell beherrscht das vollelektronisch gesteuerte Nähen von Schriften und Augenknopflöchern, etwas, was die Pfaff-Nähmaschinen bereits seit acht Jahren können. Ich glaube, dass es bleibt wie bisher: Die neuen Bernina-Modelle sind bei ihrem Erscheinen auf dem Markt schon wieder überholt."
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B.- Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte X. am 24. April 1990 in Bestätigung des Entscheides des Bezirksgerichts Arbon vom 30. Oktober 1989/23. Januar 1990 wegen Widerhandlung gegen das BG gegen den unlauteren Wettbewerb in Anwendung von Art. 3 lit. a und 23 UWG zu einer Busse von Fr. 800.--, bedingt vorzeitig löschbar bei einer Probezeit von einem Jahr. Z. wurde vom Bezirksgericht Arbon mangels (Eventual)Vorsatz freigesprochen; dieser Entscheid ist nicht angefochten worden.
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C.- Der Gebüsste ficht das Urteil des Obergerichts sowohl mit staatsrechtlicher Beschwerde als auch mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde an. Mit der letzteren stellt er den Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zu seiner Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die Fritz Gegauf AG stellt in ihrer Vernehmlassung den Antrag, die Nichtigkeitsbeschwerde sei abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
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Auszug aus den Erwägungen: | |
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Unter der Herrschaft des alten Rechts war umstritten, ob und inwieweit Dritte gemäss dem UWG zivil- und strafrechtlich verfolgt werden konnten (siehe dazu BGE 92 IV 38, BGE 82 II 544, ferner BGE 114 II 109; TROLLER, Immaterialgüterrecht, Bd. II, 2. Aufl. 1971, S. 1037 ff., W.R. SCHLUEP, Über Kritik im wirtschaftlichen Wettbewerb, in Homo Creator, Festschrift für Alois Troller, 1976, S. 253 f., FRANK HEYDEN, Vergleichender Warentest, SJZ 64/1968 S. 1 ff., HUGO EUGEN HUBER, Vergleichender Warentest und unlauterer Wettbewerb, Diss. Zürich 1970, S. 75 ff., GERMANN, Unlauterer Wettbewerb, 1945, S. 348 ff., BRUNO VON BÜREN, Kommentar zum Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb, Zürich 1957, S. 17 ff.).
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Das neue Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986, in Kraft seit 1. März 1988, bezweckt nach seinem Art. 1, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten. Dadurch wird gemäss den Ausführungen in der Botschaft des Bundesrates vom 18. Mai 1983 (BBl 1983 II S. 1009 ff.) "die Rolle der Konsumenten als Adressaten und Mitgestalter des Wettbewerbs ... verdeutlicht und die Dreidimensionalität des Wettbewerbs - Gleichwertigkeit der Interessen von Wirtschaft, Konsumenten und Allgemeinheit - sichtbar gemacht" (S. 1058). Gemäss Art. 2 UWG (Grundsatz) ist unlauter und widerrechtlich jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Nach den Ausführungen in der bundesrätlichen Botschaft werden mit dem weiteren Begriff des "Verhaltens", der im Zusammenhang mit der Beeinflussung der Wettbewerbsbeziehungen zu verstehen sei, "auch wettbewerbsrelevante Handlungen Dritter eingefangen, die nicht unmittelbar - als Wettbewerber oder Kunden - in das Spiel der Konkurrenz eingreifen" (S. 1060). Die Botschaft hält fest, dass "der Kreis möglicher Urheber von wettbewerbsrelevanten Handlungen ... damit ausgedehnt" wird und es "durchaus denkbar" ist, "dass auch Konsumentenorganisationen durch die Veröffentlichung von Warentests oder aber Presseerzeugnisse, Radio und Fernsehen durch ihre Berichterstattung den Wettbewerb unlauter beeinflussen" und deswegen "zur Rechenschaft gezogen werden können" (S. 1060). Art. 2 UWG bringt gemäss den Ausführungen in der Botschaft "eine endgültige Verdeutlichung, dass der Kreis möglicher Urheber unlauteren Wettbewerbs weit gezogen ist", womit "auch die alte Streitfrage, ob für die Anwendung der UWG ein Wettbewerbsverhältnis erforderlich sei, ... hinfällig" wird (S. 1060). Die Botschaft stellt klar, dass etwa eine Herabsetzung im Sinne von Art. 3 lit. a UWG "auch durch Personen, Organisationen oder Verbände, die nicht selbst Mitbewerber sind, begangen werden kann"; entscheidend sei, "ob die unrichtigen, irreführenden oder unnötig verletzenden Äusserungen die geschäftliche Stellung des Angegriffenen oder die Wettbewerbsbeziehungen in unzulässiger Weise beeinträchtigen" (S. 1061).
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Aus den Zielsetzungen des neuen Gesetzes, die auch in der bundesrätlichen Botschaft beschrieben werden, ergibt sich, dass auch Dritte, etwa Medien und Konsumentenorganisationen, unter das UWG fallen (siehe dazu TROLLER, Immaterialgüterrecht, Bd. II, 3. Aufl. 1985, S. 918, TROLLER/TROLLER, Kurzlehrbuch des Immaterialgüterrechts, 3. Aufl. 1989, S. 186, KARL MATTHIAS HOTZ, Zur Bedeutung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb für die Massenmedien, SJZ 86/1990 S. 26 ff., CHRISTIAN HILTI, Zum Anwendungsbereich des neuen Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, SJZ 85/1989 S. 129 ff., CARL BAUDENBACHER, Das neue Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, recht 1988, S. 73 ff., LUCAS DAVID, Schweizerisches Wettbewerbsrecht, 2. Aufl. 1988, S. 29 f., derselbe, Reformauswirkungen des neuen UWG aus der Sicht der Praxis, in CARL BAUDENBACHER (Hrsg.), Das UWG auf neuer Grundlage, 1989, S. 99 ff., EDMOND MARTIN-ACHARD, La loi fédérale contre la concurrence déloyale, Lausanne, 1988, p. 41).
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Gemäss Art. 3 lit. a i.V.m. Art. 23 UWG macht sich strafbar, wer vorsätzlich andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt. Dabei ist zu beachten, dass, wie sich aus Art. 2 UWG herleiten lässt, unlauterer Wettbewerb nur in (gegen Treu und Glauben verstossenden) Verhaltensweisen liegen kann, welche das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflussen. Bereits dadurch erhält der Tatbestand eine Einschränkung. Überdies muss sich der Vorsatz des Täters auch darauf beziehen, was den Bereich der strafrechtlichen Haftung begrenzt.
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Die Anwendbarkeit des UWG auch auf die Medienberichterstattung hat deshalb entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zur Folge, dass eine kritische Berichterstattung über Unternehmen bzw. ihre Waren und Leistungen nicht mehr möglich ist; denn unlauter im Sinne von Art. 3 lit. a UWG ist nur die Herabsetzung eines anderen durch unrichtige, irreführende und unnötig verletzende Äusserungen. Strafrechtlich relevant ist, wie gesagt, bloss (eventual)vorsätzliches Handeln. Zwar mag die Abgrenzung zwischen lauterem und unlauterem Verhalten im Einzelfall schwierig sein. Auch kann das Risiko von zivil- und strafrechtlichen Verfahren mit ungewissem Ausgang eine Belastung darstellen. Dieses Risiko ist indessen die Folge der vom Gesetzgeber gewollten Anwendbarkeit des UWG auch auf Dritte. Medien und Konsumentenorganisationen können im übrigen ein Unternehmen unter Umständen weit schwerer treffen, als dies ein Konkurrent tun könnte. Dies wird gerade in einem Fall wie dem vorliegenden deutlich, wo sich der Beschwerdeführer gewissermassen zum Sprachrohr eines Konkurrenten der kritisierten Unternehmung erhoben hat. Unerheblich ist schliesslich, dass sowohl Medien als auch Konsumentenorganisationen in der Regel nicht primär in Wettbewerbsabsicht bzw. zum Zweck der Förderung oder Benachteiligung bestimmter Unternehmen oder ihrer Waren und Leistungen um ihrer selbst willen handeln, sondern im Interesse der Allgemeinheit Markttransparenz schaffen wollen, welche Voraussetzung einer optimalen Bedürfnisbefriedigung ist (vgl. aber zum alten UWG SCHLUEP, op.cit., S. 253/4, TROLLER, op.cit., 2. Aufl. 1971, S. 1039 f.).
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Der Beschwerdeführer macht geltend, aus dem Zeitungsartikel gehe deutlich hervor, dass die darin behauptete Überlegenheit von "Elna" und "Pfaff" gegenüber "Bernina" sich erstens einzig auf die Top-Modelle und zweitens insoweit nur auf Nähmöglichkeiten und Nähvorteile beziehe. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
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a) Der unbefangene Durchschnittsleser gewinnt bei der Lektüre des Zeitungsartikels und insbesondere der darin hervorgehobenen Äusserungen "Bernina nähtechnisch im Rückstand", "Bernina hinkt nähtechnisch hinterher", "Die Nähmaschinenfabrik am Untersee hinkt nähtechnisch offensichtlich seit bald 20 Jahren hinterher" den Eindruck, dass die "Bernina"-Modelle ganz allgemein weniger Nähmöglichkeiten und Nähvorteile bieten als die entsprechenden Modelle von "Elna" und "Pfaff" und dass dies eben auch für die Top-Modelle gelte. Der Durchschnittsleser gewinnt zudem auch den Eindruck, dass die - im Zeitungsartikel erwähnten - Nähmöglichkeiten und Nähvorteile (transportgesteuerte, vollautomatische Stiche, vollelektronische Nähmaschine, eingebauter doppelter Stofftransport etc.) bei der Konkurrenz, welche diese Vorteile schon seit langer Zeit anbietet, technisch besser ausgereift seien als bei "Bernina", welche diese Möglichkeiten erst seit vergleichsweise kurzer Zeit anbietet bzw. - so den eingebauten doppelten Stofftransport - noch gar nicht einzuführen "gewagt" habe. Er führt das behauptete "Hinterherhinken" von "Bernina" auf Unfähigkeit der im Unternehmen Verantwortlichen zurück. Der unbefangene Durchschnittsleser bezieht zudem das behauptete "nähtechnische" Hinterherhinken bzw. den behaupteten "nähtechnischen" Rückstand von "Bernina" nicht nur auf die im Zeitungsartikel ausdrücklich aufgelisteten Nähmöglichkeiten, sondern ganz allgemein auf das nähtechnische Niveau der Maschinen. Dieser Eindruck wird durch die im Zeitungsartikel wiedergegebene Äusserung von Z. bestätigt, der auf die Bemerkung des Beschwerdeführers hin, dass "Bernina" nun aber im November ihr neuestes Modell auf den Markt bringen werde, erklärte, er habe "die Maschine an der WEGA in Weinfelden gesehen, wo sie jedoch noch nicht voll ausgereift schien", und der die Meinung vertrat, es bleibe wohl "wie bisher": die neuen "Bernina"-Modelle seien "bei ihrem Erscheinen auf dem Markt schon wieder überholt".
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b) Die im Zeitungsartikel enthaltenen Äusserungen, dass "Bernina" der Konkurrenz "hinterherhinke" und die Konkurrenz stets "eine Nasenspitze voraus" sei, sind nicht "unnötig verletzend" im Sinne von Art. 3 lit. a UWG. Soweit die Vorinstanz im angefochtenen Urteil eine gegenteilige Auffassung vertritt, kann ihr nicht gefolgt werden. Die fraglichen Ausdrücke schiessen entgegen einer Erwägung der Vorinstanz nicht "in formaler Hinsicht ... weit übers Ziel hinaus" und sind nicht deshalb unsachlich, weil sie bildhaft sind. Sie fassen den behaupteten Sachverhalt, dass nämlich "Bernina" in bezug auf die nähtechnischen Entwicklungen mit "Pfaff" und "Elna" nicht Schritt halten könne, zwar prägnant, aber durchaus sachbezogen zusammen. Auch die Aussage, neue Produkte von "Bernina" seien "bei ihrem Erscheinen auf dem Markt schon wieder überholt", ist entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht eine Äusserung, die "rein vom Formalen her gesehen bereits als unzulässig zu taxieren" ist.
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Der inkriminierte Zeitungsartikel enthält somit entgegen der Ansicht der Vorinstanz keine Äusserungen, die im Sinne von Art. 3 lit. a UWG unnötig verletzend sind.
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c) Die Äusserungen, die gemäss der - nach dem Gesagten unzutreffenden - Auffassung der Vorinstanz schon rein vom Formalen her gesehen unzulässig sind, und verschiedene weitere im Zeitungsartikel enthaltene Aussagen, so wie sie gemäss den vorstehenden Erwägungen (E. 3a) vom unbefangenen Durchschnittsleser verstanden werden, sind allenfalls unrichtig. Im angefochtenen Urteil wird aber nicht hinreichend deutlich festgestellt, welche Äusserungen, so wie sie vom unbefangenen Durchschnittsleser verstanden werden, tatsächlich unrichtig sind. Eine diesbezügliche hinreichend deutliche tatsächliche Feststellung ist im angefochtenen Entscheid nur in bezug auf eine einzige Äusserung enthalten. So stellt das Obergericht fest, dass die Aussage, "Bernina"-Modelle seien bei ihrem Erscheinen auf dem Markt schon wieder überholt, eine krasse Unwahrheit sei. Welche weiteren im Zeitungsartikel enthaltenen Äusserungen allenfalls unrichtig sind, wird im angefochtenen Entscheid nicht deutlich genug festgestellt. Die im inkriminierten Zeitungsartikel enthaltene, nach den Feststellungen der Vorinstanz unrichtige Äusserung, "Bernina"-Modelle seien bei ihrem Erscheinen auf dem Markt schon wieder überholt, ist im Sinne von Art. 2 UWG ein Verhalten, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern bzw. zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst.
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d) Bei dem an der WEGA in Weinfelden gezeigten Modell, welches dem Fachmann Z. noch nicht voll ausgereift schien, handelte es sich gemäss einer Feststellung im angefochtenen Urteil in Tat und Wahrheit nicht um das neueste Modell, das im November auf den Markt gebracht werden sollte, sondern lediglich um einen Prototypen. Im Zeitungsartikel wird diese Tatsache unterdrückt und dadurch beim unbefangenen Durchschnittsleser der Eindruck erweckt, dass es sich bei dem an der WEGA gezeigten Modell um das neueste Modell handelte, das im November auf den Markt gebracht werden sollte. Das Obergericht sieht in dem "unnötig herabsetzenden Vergleich" eines Prototypen von "Bernina" mit den bereits auf dem Markt eingeführten Produkten der Konkurrenz "die gravierendste Verletzung" des UWG.
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Das Obergericht lässt damit aber ausser acht, dass es selber dem Beschwerdeführer nicht eine Widerhandlung im Sinne von Art. 3 lit. e UWG (der unter anderem unnötig herabsetzende Vergleiche mit Strafe bedroht), sondern einzig eine Widerhandlung im Sinne von Art. 3 lit. a UWG zur Last legt. Sodann wird in der fraglichen Passage des Zeitungsartikels, in welcher von dem an der WEGA gezeigten Modell die Rede ist, nach dem Eindruck des unbefangenen Durchschnittslesers gar nicht ein Prototyp von "Bernina" mit den auf dem Markt eingeführten Modellen der Konkurrenz verglichen; durch die fragliche Passage wird beim unbefangenen Durchschnittsleser vielmehr der Eindruck erweckt, dass das neueste "Bernina"-Modell, das im November auf den Markt gebracht werden sollte und nach welchem der Beschwerdeführer fragte, mit der an der WEGA gezeigten Maschine, von welcher Z. in seiner Antwort sprach, identisch sei und dass somit das neueste "Bernina"-Modell, das im November auf den Markt gebracht werden sollte, nach der Meinung von Z., gleich anderen "Bernina"-Modellen ("Ich glaube, dass es bleibt wie bisher"), beim Erscheinen auf dem Markt schon wieder überholt sei, was nach einer bereits (vgl. vorn E. 3c) zitierten Feststellung des Obergerichts eine krasse Unwahrheit ist. Wesentlich ist im vorliegenden Zusammenhang nicht die Unterdrückung der - den Durchschnittsleser an sich wenig interessierenden - Tatsache, dass es sich bei dem an der WEGA gezeigten Modell lediglich um einen Prototypen handelte; es kommt vielmehr darauf an, dass gerade auch infolge der Unterdrückung jener Tatsache die fragliche Passage im Zeitungsartikel betreffend die Neuerscheinungen von "Bernina", so wie sie vom unbefangenen Durchschnittsleser verstanden wird, unrichtig ist. Die Unterdrückung jener Tatsache, in welcher die Vorinstanz einen "unnötig herabsetzenden Vergleich" erblickt, "begründet" also bloss die Unrichtigkeit der Äusserung betreffend die "Bernina"-Neuerscheinungen, stellt mithin kein selbständiges, zusätzliches Unrecht und entgegen der Meinung der Vorinstanz schon gar nicht die "gravierendste Verletzung" des UWG dar. Unter diesen Umständen ist es im übrigen auch unerheblich, ob dem Beschwerdeführer entsprechend einer - von ihm in der staatsrechtlichen Beschwerde als willkürlich angefochtenen - tatsächlichen Feststellung des Obergerichts im angefochtenen Urteil "klar sein musste", dass es sich bei dem an der WEGA gezeigten Modell lediglich um einen Prototypen handelte.
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e) Es ergibt sich demnach zusammenfassend in bezug auf die Frage, inwieweit vorliegend der objektive Tatbestand von Art. 3 lit. a UWG erfüllt sei, folgendes:
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Der inkriminierte Zeitungsartikel enthält entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine im Sinne von Art. 3 lit. a UWG unnötig verletzenden Äusserungen (vorn E. 3b). Im angefochtenen Entscheid wird nicht hinreichend deutlich festgestellt, welche Äusserungen, so wie sie vom unbefangenen Durchschnittsleser verstanden werden, tatsächlich unrichtig seien. Nur die Unrichtigkeit der Aussage, dass die "Bernina"-Modelle bei ihrem Erscheinen auf dem Markt schon wieder überholt seien, wird deutlich genug festgestellt (vorn E. 3c). Der im angefochtenen Entscheid als "gravierendste Verletzung" qualifizierte "unnötig herabsetzende Vergleich" eines Prototypen von "Bernina" mit den auf dem Markt eingeführten Modellen der Konkurrenz hat im gegebenen Zusammenhang keine selbständige Bedeutung (vorn E. 3d).
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Es steht somit einstweilen entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil nur in bezug auf eine einzige Äusserung fest, dass sie den objektiven Tatbestand von Art. 3 lit. a UWG erfüllt: die Äusserung, die "Bernina"-Modelle seien bei ihrem Erscheinen auf dem Markt schon wieder überholt, ist unrichtig. In dieser Situation muss die Sache in teilweiser Gutheissung der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Dieser ist es von Bundesrechts wegen unbenommen, im neuen Verfahren darüber zu befinden, welche weiteren im inkriminierten Zeitungsartikel enthaltenen Äusserungen allenfalls unrichtig sind. Die Zahl der tatbestandsmässigen Äusserungen kann, neben andern Kriterien, für das Strafmass von Bedeutung sein.
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