Art. 204 StGB; unzüchtige Veröffentlichungen.
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Sachverhalt
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O. ist Eigentümer des Kinos Y. in Zürich. Er führte am 29. Januar 1985 den Film "Little Girls Lost" und am 18. April 1985 den Film "Motel Sex Room Service" einem mit Ausnahme der Altersgrenze von 18 Jahren nicht beschränkten Zuschauerkreis vor.
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Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich büsste ihn am 17. Februar 1989 wegen fortgesetzter unzüchtiger Veröffentlichung im Sinne von Art. 204 Ziff. 1 StGB mit Fr. 2'000.--. Eine dagegen gerichtete kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 9. April 1990 ab.
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O. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts vom 17. Februar 1989 sei aufzuheben und er sei freizusprechen.
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Der Kassationshof des Bundesgerichtes hat die in Frage stehenden beiden Filme am 8. Februar 1991 teilweise visioniert. In bezug auf den Film "Motel Sex Room Service" weist er die Beschwerde ab.
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Aus den Erwägungen:
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Sadistische, masochistische oder sonst brutale oder abartige Sexualpraktiken (z.B. mit Kindern, Tieren, Ausscheidungen etc.) werden nicht dargestellt. Der Film "Motel Sex Room Service" enthält allerdings eine Szene, in der - nach der Darstellung des Bezirksgerichtes - "eine Frau von ihrem Ehemann in der Küche vergewaltigt wird".
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