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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
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77. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 23. Dezember 1991 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen C. und W. (Nichtigkeitsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 144 StGB; Hehlerei. |
Art. 181 StGB; Nötigung. |
Keine Androhung ernstlicher Nachteile bildet der Hinweis darauf, es seien für die Wiedererlangung gestohlener Bilder Aufwendungen zu treffen oder darauf zu verzichten mit dem Risiko des endgültigen Verlustes der Bilder (E. 2b). | |
Sachverhalt | |
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Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhebt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil sei wegen unrichtiger Anwendung von Art. 144 StGB und Art. 181 StGB aufzuheben und die Sache zur Verurteilung von C. und W. wegen Hehlerei und Nötigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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Aus den Erwägungen: | |
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b) Nach Art. 144 StGB macht sich wegen Hehlerei unter anderem strafbar, wer eine gestohlene Sache erwirbt oder absetzen hilft. Der Grund der Strafbarkeit des Hehlers liegt darin, dass er einen durch das Vordelikt, hier den Diebstahl, geschaffenen rechtswidrigen Zustand fortsetzt und festigt und damit die Wiederherstellung ![]() | 5 |
2. a) Beiden Beschwerdegegnern wird Nötigung vorgeworfen, weil sie anlässlich der Besprechung vom 14. Januar 1988 damit gedroht hätten, dass die Bilder ins Ausland verschwänden, wenn keine Einigung zustande käme. Die Vorinstanz stellt fest, die beiden Zeugen G. und E. seien sich selbst nicht genötigt vorgekommen; sie hätten sich vielmehr frei gefühlt, jederzeit nein zu sagen. Überdies müsse man sich fragen, worin die Androhung ernstlicher Nachteile liege. Denn die Versicherung sei ja vertraglich verpflichtet gewesen, den Schaden für die gestohlenen Bilder zu bezahlen. Wäre der Beschwerdegegner C. mit seinem Angebot nicht an sie herangetreten, wäre sie gleich gestellt gewesen, wie ![]() | 6 |
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass kein normaler Vertragsabschluss vorlag. Es sei von Anfang an darum gegangen, den Abschluss eines Geschäftes zu erzwingen, das auf diese Weise die Beschwerdegegner nicht gesetzmässig hätten durchführen können, da die Bilder entschädigungslos den Eigentümern hätten zurückgegeben werden müssen. Die Versicherung habe diesen Vertrag nur abgeschlossen, um den ihr bereits entstandenen Schaden um Fr. 400'000.-- zu mindern und um das Verschwinden unersetzlicher Kulturgüter zu verhindern.
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b) Eine Nötigung gemäss Art. 181 StGB begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile nötigt, etwas zu tun. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, war für die Versicherung vorliegend durch die Bezahlung der Versicherungssumme von Fr. 700'000.-- der Schaden bereits eingetreten. Ohne die Hinweise des Beschwerdegegners C. hatte sie keine realistische Möglichkeit, an das Diebesgut heranzukommen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, der Eigentümer habe Anspruch auf entschädigungslose Rückgabe der gestohlenen Sache, schlägt deshalb ins Leere. Denn dieser Anspruch steht so lange auf dem Papier, als der Eigentümer die Sache nicht auffindet. Aufwendungen, die ihm für die Wiedererlangung der Sache entstehen, hat er jedenfalls zunächst selbst zu tragen, unter Vorbehalt des Regresses auf die Diebe. Vor die Alternative gestellt, Aufwendungen für die Wiedererlangung der Sache zu treffen oder auf diese Aufwendungen mit dem Risiko des endgültigen Verlustes der Sache zu verzichten, hat er - oder wie vorliegend die durch die Bezahlung der Versicherungssumme berechtigte Versicherungsgesellschaft - die Entscheidungsfreiheit zwischen den beiden gebotenen Alternativen. Wer nur auf derartige Alternativen hinweist, droht nicht ernstliche Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB an. Er schildert nur realistisch die beiden unerfreulichen Alternativen, die sich dem Eigentümer stellen. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdegegner C., der sich offenbar zu diesem Zeitpunkt bereits im Besitze der Bilder befand, nicht damit gedroht, dass er das weitere Schicksal der Bilder in der Hand habe. Nach dem Gesagten ist also davon auszugehen, dass die Beschwerdegegner höchstens eine realistische Analyse der Situation gegeben, also gegebenenfalls gewarnt, aber nicht gedroht haben. Die blosse Warnung genügt jedoch nicht ![]() | 8 |
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