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Informationen zum Dokument  BGE 118 IV 153  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
1. a) Die Vorinstanz bewertet den Satz, "dass Wilhelm Frick in la ...
2. Wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens  ...
3. a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die inkriminierte  ...
4. a) Nach dem klaren Wortlaut von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 2 StGB,  ...
5. Im Lichte dieser Grundsätze ist zu prüfen, ob der Be ...
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29. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 27. April 1992 i.S. M. gegen F. (Nichtigkeitsbeschwerde).
 
 
Regeste
 
Art. 173 Ziff. 1 und Ziff. 2, Art. 175 StGB; üble Nachrede gegen einen Verstorbenen.  
1. Der Vorwurf der landesverräterischen Putschplanung, erhoben gegenüber einem schweizerischen Offizier für das Jahr 1940, ist ehrverletzend (E. 3).  
2. Das Weiterverbreiten fremder rufschädigender Äusserungen ist grundsätzlich auch strafbar, wenn dies als blosses Zitat erfolgt (E. 4a).  
3. a) Entlastungsbeweis (Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis) und Rechtfertigung; der Journalist geniesst diesbezüglich grundsätzlich kein Privileg (E. 4b).  
b) Besondere Behandlung von Publikationen wissenschaftlichen Inhalts; die Ehrverletzungstatbestände sind verfassungskonform auszulegen (E. 4c).  
4. Grenzen der Pflicht zur Überprüfung einer Primärquelle (E. 5).  
 
Sachverhalt
 
BGE 118 IV, 153 (154)A.- 1. M. veröffentlichte im "Tages-Anzeiger" vom 14. Dezember 1989 einen Artikel unter dem Titel "Wilhelm Frick war 1940 in Putschplanungen verwickelt". Der Artikel hat den folgenden Wortlaut:
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Der juristische Streit um die Frage, ob Wilhelm Frick als Rechtsextremist bezeichnet werden kann (und darf), hat die Historiker ganz nebenbei auch zu neuem Forschungseifer animiert. Dabei förderten die vor allem aktiven Assistentinnen und Assistenten des Historischen Instituts der Universität Bern immer neues Material über Fricks zweifelhafte Vergangenheit zutage. Dazu gehört jetzt auch ein Brief des Zürcher Ingenieurs Hans Brändli an Professor Heinrich Frick vom 29. Juli 1940, aus dem hervorgeht, dass Wilhelm Frick in landesverräterische Putschplanungen gegen die Schweiz verwickelt war.
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Der Brief berichtet von einer Versammlung am 25. Juli 1940 im Bahnhofbuffet Zürich, zu welcher der Vorort des Volksbundes für die Unabhängigkeit der Schweiz "einen kleinern Kreis von Mitgliedern und gleichstrebenden Persönlichkeiten zu einer Aussprache in geschlossenem Kreis" eingeladen hatte. Dabei sollten "die aussenpolitische Lage unseres Landes und die zu deren Klärung und Sicherheit zunächst erforderlichen Schritte" erörtert werden. Unterzeichner der Einladung waren Hektor Ammann, Andreas von Sprecher und Heinrich Frick, alle drei später Unterzeichner der berühmten Eingabe der 200.
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In dem Brief Brändlis heisst es dazu unter anderem, dass leider nicht alle Anwesenden jener konspirativen Versammlung genügend entschlossen gewesen seien, "unter Aufopferung eventuell ihres Lebens" gewaltsame Aktionen zu unternehmen. "Wenn eine derartige Aktion wie die geplante heute durchgeführt werden soll, so muss sich die Leitung genau klar sein über die Druck- und eventuellen Gewaltmittel, welche in Anwendung gebracht werden müssen, falls Widerstand zu überwinden ist. (...). Die eigenen Reihen müssen blitzblank säuberlich sein! (...) Es ist meiner Ansicht nach ausserordentlich wichtig, dass, wenn im Schweizerland andere Zustände eintreten sollen, Personen an die Spitze von Ämtern gestellt werden, die für eine Umgestaltung im gewünschten Sinne volle Gewähr bieten." Zu diesen entschlossenen Personen zählte damals nach Einschätzung Brändlis auch Wilhelm Frick, schreibt er doch, er sei "100prozentig der Auffassung des Oberstlt. Frick, dass es sich bei uns hauptsächlich um eine Personenfrage handelt". Ein anderer Oberstleutnant Frick als Wilhelm Frick ist für das Jahr 1940 nicht nachweisbar. Der Briefschreiber Brändli selbst, zu dessen engstem Umfeld Gerhart Waeger in seinem Standardwerk "Die Sündenböcke der Schweiz" über die Eingabe der 200 Wilhelm Frick zählt, trat seinerseits für die bekannten rechtsextremistischen Postulate ein. Mit der BGE 118 IV, 153 (155)Planung eines gewaltsamen Umsturzes allerdings ging er über die Forderungen des damaligen helvetischen Rechtsextremismus weit hinaus. Dass Gerhart Waeger in seiner Darstellung Wilhelm Frick im übrigen als am äussersten Rand der sehr weit rechts stehenden Organisationen rund um die 200 ansiedelt, passt in dieses Bild. In seinem Buch wirft Waeger von seinem konservativen Standpunkt aus Wilhelm Frick klare "Sympathien für das Dritte Reich" vor und ordnet ihn ebenfalls als Rechtsextremisten ein. "Der gewaltigen Arbeit, die die neuen Männer Deutschlands in knapp dreieinhalb Jahren geleistet haben, können wir unsere Anerkennung nicht versagen, namentlich dann nicht, wenn wir uns fragen: Was ist in den letzten dreieinhalb Jahren bei uns geleistet worden?" hatte Frick schon am 12. Oktober 1936 über einen Nürnberger NSDAP-Tag in der Fröntler-Zeitung "Eidgenössische Front" geschrieben.
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2. Der Artikel hat folgende Vorgeschichte: Der Historiker Prof. Dr. Walther Hofer veröffentlichte aus Anlass des 50. Jahrestages des Brandes des Deutschen Reichstagsgebäudes am 27. Februar 1933 in der Ausgabe der "Neuen Zürcher Zeitung" vom 26./27. Februar 1983 unter dem Titel "Der Brand des Deutschen Reichstages" eine Studie, in welcher er die von ihm befürwortete These verteidigte, Anhänger Hitlers hätten das Reichstagsgebäude in Brand gesteckt in der Absicht, die Brandstiftung den Kommunisten in die Schuhe zu schieben und dieses Ereignis für die eigenen politischen Zwecke auszunützen. Gleichzeitig setzte er sich kritisch mit der Auffassung auseinander, ein Einzeltäter habe den Brand gelegt. Dabei stellte er fest, diese Theorie sei von ehemaligen Gestapobeamten "zusammengebraut" und erstmals 1949 in der Zeitschrift "Neue Politik", vom 1961 verstorbenen Dr. Wilhelm Frick herausgegeben, publiziert worden. In diesem Zusammenhang bezeichnete er Wilhelm Frick als "Vertrauensanwalt einer Gestapoabteilung" bzw. als "Gestapovertrauter".
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Wegen dieser Bezeichnungen klagten drei Nachkommen des verstorbenen Wilhelm Frick Hofer wegen Ehrverletzung ein. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach Hofer am 5. September 1985 von der Anklage der Ehrverletzung frei. Am 4. Juli 1986 hob das Bundesgericht das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an dieses zurück. In der Folge verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich Hofer wegen übler Nachrede gegen einen Verstorbenen zu einer Busse von Fr. 1000.--.
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Diese Verurteilung veranlasste über 70 Persönlichkeiten zu einer Protesterklärung, worauf Nachkommen des Wilhelm Frick gegen alle Unterzeichner der Erklärung Klage wegen Ehrverletzung gegen BGE 118 IV, 153 (156)einen Verstorbenen erhoben. Am 13. Dezember 1989 fand die Hauptverhandlung in dieser Angelegenheit vor dem Bezirksgericht Zürich statt. Der Prozess endete später mit einem freisprechenden Urteil durch das Obergericht Zürich.
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Der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende Artikel von M. erschien im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Zürich.
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B.- Auf Klage von F., Nachkomme des Wilhelm Frick, verurteilte das Bezirksgericht Zürich M. am 3. Dezember 1990 wegen übler Nachrede gegenüber einem Verstorbenen zu einer Busse von Fr. 5'000.-- und zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 2'500.-- an das internationale Komitee vom Roten Kreuz. Überdies verpflichtete es ihn, auf seine Kosten das Urteil im Textteil des "Tages-Anzeigers" zu veröffentlichen.
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C.- Mit Urteil vom 2. Juli 1991 bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich das Urteil des Bezirksgerichts.
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D.- Dagegen erhebt M. eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag (sinngemäss), das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Auflage, die Klage abzuweisen und den Beschwerdeführer freizusprechen.
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E.- F. beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
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Aus den Erwägungen:
 
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aa) Das Bezirksgericht hält fest, in Anbetracht des Aktenmaterials, das dem Beschwerdeführer zu dem Zeitpunkt, als er seinen Artikel redigierte, zur Verfügung gestanden sei, seien keine hinreichenden Gründe ersichtlich, die es erlaubt hätten, den positiven Schluss zu ziehen, dass Wilhelm Frick in Putschplanungen verwickelt gewesen sei. In dem von Dr. Hans Brändli an Prof. Heinrich Frick verfassten Schreiben finde sich nämlich lediglich die Passage:
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"Ich bin 100prozentig der Auffassung des Oberstleutnant Frick, der betont hat, dass es sich bei uns hauptsächlich um eine Personenfrage handle."
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Selbst wenn dieser Satz Wilhelm Frick zuzuschreiben sei, bleibe offen, ob sich der im betreffenden Brief erwähnte Oberstleutnant BGE 118 IV, 153 (157)Frick für das von Brändli beschriebene Unterfangen habe gewinnen lassen bzw. mit der entsprechenden Planung in allen Teilen einverstanden gewesen sei. Im weiteren habe der Beschwerdeführer einzig auf die im Zusammenhang mit dem Historikerprozess von einem damaligen Angeklagten, einem Assistenten eines historischen Instituts, zur eigenen Verteidigung verfasste Dokumentation abgestellt, in welcher festgehalten wird, dass es für das Jahr 1940 keinen anderen Oberstleutnant Frick als Wilhelm Frick gegeben habe. Im Hinblick darauf, dass diese Dokumentation von einem Historiker, der damals selbst angeklagt war, verfasst worden sei, hätte der Beschwerdeführer Anlass zu Zweifeln gehabt und entsprechend sorgfältig verfahren müssen, umsomehr als er selbst Historiker sei, der zudem als Journalist auch über Erfahrungen auf dem oft heiklen Gebiet der Gerichtsberichterstattung verfüge. Er habe jedoch die ihm nach den Umständen zumutbaren Schritte zur Überprüfung der Richtigkeit unterlassen und habe einzig gestützt auf das Schreiben Brändlis und die Dokumentation des damaligen Angeklagten die inkriminierte Formulierung gewählt. Angesichts des gravierenden Vorwurfes wäre es ihm zumutbar gewesen, weitere Quellen zu ergründen bzw. Nachforschungen anzustellen, umsomehr als ihm bewusst sein musste, dass historisches Material stets Gegenstand von Interpretationen sei und unter Umständen auch anders gedeutet werden könne. Festzuhalten sei, dass auch der angeklagte Assistent keine überprüfbaren Tatsachen genannt habe, die belegen würden, dass Wilhelm Frick an der Planung eines gewaltsamen Umsturzes beteiligt gewesen sei. Dass Frick zum Umfeld Brändlis gehört habe, genüge nicht für den Gutglaubensbeweis. Der Einwand, die damalige Gerichtsverhandlung habe bis 19.30 Uhr gedauert, weshalb nur sehr wenig Zeit zur Verfertigung des Artikels geblieben sei, entlaste nicht, da auch in anderer Weise über die Hauptverhandlung hätte berichtet werden können, etwa mit der blossen Erwähnung, Wilhelm Frick sei von einem der Angeklagten bezichtigt worden, in landesverräterische Putschplanungen verwickelt zu sein, was indes von der Gegenseite bestritten worden sei.
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bb) Die Vorinstanz befasst sich zunächst mit dem Einwand des Beschwerdeführers, das Urteil des Bezirksgerichts zwinge den berichterstattenden Journalisten, das von ihm Wahrgenommene selber verteidigen zu müssen. Dem hält sie entgegen, der Beschwerdeführer habe nicht selber Wahrgenommenes berichtet, sondern auf einen bevorstehenden Prozess hingewiesen (sic; recte wohl: über eine Hauptverhandlung berichtet). Sodann werde ihm gar nicht BGE 118 IV, 153 (158)vorgeworfen, über einen Ehrverletzungsprozess geschrieben zu haben, sondern dass er eine von einer Prozesspartei pour le besoin de la cause aufgestellte Behauptung als historisch feststehende Tatsache kolportiert habe. Auch in einem bestrittenen Mordfall dürfe der Journalist nicht die Anklageschrift, bei welcher es sich um eine durch die Staatsanwaltschaft zu beweisende Behauptung handle, unter Verletzung der Unschuldsvermutung als feststehende Wahrheit behandeln. In der Folge analysiert die Vorinstanz den Brief Brändlis an Prof. Heinrich Frick vom 29. Juli 1940, wobei sie festhält, dass Prof. Frick nicht mit dem Vater des Strafklägers verwandt war. Das Schreiben sei in sechs Ziffern gegliedert. Die erste Ziffer enthalte Überlegungen, welche durchaus als Putschpläne bezeichnet werden könnten. In diesem Kontext werde Wilhelm Frick nicht erwähnt. Sein Name falle im ersten Absatz der zweiten Ziffer. Die Wendung "..., dass es sich bei uns um eine Personenfrage handle ..." könne aus dem zitierten Gesamtzusammenhang unterschiedlich verstanden werden. Jedenfalls finde sich für die Annahme, der im Schreiben genannte Oberstleutnant Frick habe die Putschpläne von Brändli und Konsorten gekannt und gebilligt, im fraglichen Schreiben keine Stütze. Insbesondere sei nicht dargetan, dass Wilhelm Frick an jener Versammlung vom 25. Juli 1940 teilgenommen habe, auf welche sich Brändlis Brief beziehe. Überdies wäre eine allfällige Teilnahme kein Beweis für die Billigung dieser Pläne. Der Brief liefere im übrigen keine Stütze für die These, Wilhelm Frick sei - falls er überhaupt identisch sei mit Oberstleutnant Frick - in die Pläne von Brändli verwickelt gewesen. Schliesslich nenne Brändli im letzten Teil seines Briefes Namen von Personen, deren Mitwirkung in Frage käme und erwünscht sei, wobei sich Wilhelm Frick nicht darunter befinde.
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b) Der Beschwerdeführer macht geltend, der objektive Tatbestand der üblen Nachrede gegenüber einem Verstorbenen sei nicht erfüllt. Er bestreitet auch den subjektiven Tatbestand und bringt vor, der Entlastungsbeweis sei erbracht.
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c) Der Beschwerdegegner unterstreicht, die inkriminierte Behauptung sei ausschliesslich von einem einzigen Angeklagten im sog. "Historikerprozess" vorgebracht worden, nämlich von einem jungen Assistenten, und sei in einer ausschliesslich von ihm angefertigten Dokumentation enthalten. Die Quelle des Beschwerdeführers beruhe nicht auf wissenschaftlich erforschter Grundlage, sondern sei eine zu Prozesszwecken erstellte Arbeit; die darin enthaltenen Unterstellungen seien, wie schon bei oberflächlicher Durchsicht erkennbar, nicht begründet. Im übrigen sei der im Brief von Brändli genannte BGE 118 IV, 153 (159)Oberstleutnant Frick nicht identisch mit dem am 6. November 1961 verstorbenen Wilhelm Frick.
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Damit ist klargestellt, dass eine üble Nachrede, nicht aber eine Beschimpfung auch gegenüber einem Verstorbenen begangen werden kann. Die Befristung des strafrechtlichen Schutzes auf einen Zeitraum von 30 Jahren seit dem Tod könnte dabei ein Indiz dafür darstellen, dass bei historisch weit zurückliegenden Vorgängen das Interesse an einem strafrechtlichen Ehrenschutz abnimmt und gegebenenfalls insbesondere gegenüber dem Interesse an der Aufklärung historischer Fakten zurücktreten muss.
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3. a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die inkriminierte Äusserung sei nicht ehrverletzend. Der Einwand ist unbegründet. Der Vorwurf der landesverräterischen Putschplanung, erhoben gegenüber einem schweizerischen Offizier für das Jahr 1940, ist offensichtlich ehrverletzend (vgl. zur Widerrechtlichkeit des Vorwurfs des Landesverrates auch BGE 111 II 222). Dass die Planung eines Putsches oder die Teilnahme an einem solchen in einem anderen historischen Zusammenhang - der Beschwerdeführer erwähnt das missglückte Attentat vom 20. Juli 1944 gegen Hitler, der Millionen von Menschen auf dem Gewissen hatte - nicht ehrenrührig, sondern umgekehrt sogar ehrenvoll erscheinen kann, ändert daran nichts. Da der Beschwerdeführer von einer landesverräterischen Putschplanung sprach, kann offenbleiben, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen die blosse Verwendung des Ausdrucks "Putschplanung" ohne den Zusatz "landesverräterisch" im Rahmen einer historischen Diskussion zulässig ist, weil sonst eine ernsthafte historische Diskussion nicht möglich wäre.
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b) Der Beschwerdeführer wendet ein, mit der von ihm gewählten Formulierung, Frick sei in die Planung verwickelt gewesen, habe er BGE 118 IV, 153 (160)offengelassen, wieweit er sich willentlich der Vorbereitung eines Putsches gewidmet habe; man könne sogar unwillentlich und unwissentlich in eine Angelegenheit verwickelt werden.
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Eine abstrakte Antwort auf die Frage, was der Ausdruck "verwickelt" bedeutet, lässt sich nicht geben. Er kann, etwa im Zusammenhang mit einem Autounfall, wenn keine weiteren Hinweise gemacht werden, neutrale Bedeutung haben. Anders verhält es sich für den unbefangenen Dritten, wenn von der Verwicklung in landesverräterische Putschplanung gesprochen wird. Mit diesem Ausdruck wird zumindest indirekt unterstellt, dass die betreffende Person mehr als bloss zufällig in den Zusammenhang der landesverräterischen Putschplanung geraten sei. Im übrigen kann die Bedeutung des Ausdrucks nicht losgelöst vom ganzen Text des inkriminierten Artikels verstanden werden. Der Beschwerdeführer hat unter Bezugnahme auf den Brief Brändlis Wilhelm Frick zu den Personen gezählt, die nach diesem Schreiben genügend entschlossen seien, unter Aufopferung eventuell ihres Lebens gewaltsame Aktionen zu unternehmen. Im übrigen ist unmittelbar nachher die Rede davon, dass man sich bei einer derartigen Aktion genau klar sein müsse über die Druck- und eventuellen Gewaltmittel, welche zur Überwindung von Widerstand in Anwendung gebracht werden müssten, falls Widerstand zu überwinden wäre. Mit dem Satz: Frick sei in landesverräterische Putschplanungen gegen die Schweiz verwickelt gewesen, brachte der Beschwerdeführer daher wesentlich mehr zum Ausdruck, als dass Frick ungewollt in diesem Zusammenhang genannt worden sei.
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4. a) Nach dem klaren Wortlaut von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, der gemäss Art. 175 StGB auch hier anwendbar ist, ist nicht nur die Äusserung rufschädigender Tatsachen strafbar, sondern auch deren Weiterverbreitung. Grundsätzlich ist das Weiterverbreiten einer fremden rufschädigenden Äusserung auch dann erfasst, wenn dies als blosses Zitat erfolgt. Entsprechend wurde angenommen, dass auch der Redaktor einer Zeitung, der eine ehrenrührige Meldung einer Nachrichtenagentur übernimmt, sich wegen Weiterverbreitens strafbar machen kann, und zwar auch dann, wenn er die Quelle angibt (BGE 82 IV 79). Auch die Wiederholung eines bereits allgemein bekannten Vorwurfs erfüllt den Tatbestand (BGE 73 IV 30 E. 1). Ebenso ist die blosse Wiedergabe einer Meinungsäusserung, durch welche andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabgesetzt werden, nach Art. 3 lit. a BGE 118 IV, 153 (161)i.V.m. Art. 23 UWG, einer Art wirtschaftlichen Ehrenschutzes, strafbar (vgl. BGE 117 IV 193 ff.).
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b) Neben dem Entlastungsbeweis, den das Gesetz für die üble Nachrede vorsieht (Art. 173 Ziff. 2), können auch die allgemeinen Rechtfertigungsgründe zur Anwendung kommen. So kann sich aus Amts- und Berufspflicht die Rechtfertigung für eine ehrverletzende Äusserung ergeben, etwa für den Richter oder Beamten, der in der Begründung eines Urteils oder einer Verfügung ehrverletzende Äusserungen macht, soweit er dabei nicht über das Notwendige hinausgeht oder wider besseres Wissen handelt (vgl. BGE 106 IV 179 ff.). Ebenso handelt der Zeuge aufgrund seiner Zeugnispflicht rechtmässig, wenn er aussagt, was er für wahr hält (BGE 80 IV 60). Ein Polizeimann, der nichts aufbauscht und Gerüchte als solche bezeichnet, kann sich auf seine Amtspflicht berufen, wenn er in Berichten ehrverletzende Äusserungen macht (BGE 76 IV 25). Wem in amtlicher Funktion eine Informationspflicht obliegt, handelt rechtmässig, soweit die für die Öffentlichkeit bestimmten Äusserungen den gebotenen Sachbezug haben und mit der nötigen Zurückhaltung erfolgen (vgl. BGE 108 IV 94 ff.). Auch Äusserungen anlässlich einer Sühneverhandlung können jedenfalls in gewissen Grenzen aufgrund der Funktion dieser Einrichtung gerechtfertigt sein; ebenso Äusserungen des Anwaltes oder einer Prozesspartei, vorgebracht im Rahmen der ihnen obliegenden prozessualen Darlegungs- und Begründungspflicht (BGE 116 IV 211 ff.). Der Journalist geniesst bezüglich des Weiterverbreitens rufschädigender Tatsachen im Rahmen der Medienberichterstattung über den Entlastungsbeweis (Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis) hinaus keine Privilegierung (BGE 117 IV 29), abgesehen von der Ausnahmeregelung des Art. 27 Ziff. 5 StGB, wonach die wahrheitsgetreue Berichterstattung über die öffentliche Verhandlung einer Behörde gerechtfertigt ist; dabei sind nicht nur der Bericht über die Verhandlung einer Behörde, sondern auch die sachliche Kritik der Ergebnisse, nicht jedoch weitergehende Angriffe, die sich auf andere Quellen stützen als die öffentliche Verhandlung, aus Anlass eines solchen Berichtes gerechtfertigt (BGE 106 IV 161 ff.).
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c) Es stellt sich die Frage, ob Publikationen wissenschaftlichen Inhalts unter bestimmten Umständen weitergehend gerechtfertigt sein können oder ob diesem Gesichtspunkt einzig bei der Bestimmung des Sorgfaltsmassstabes im Rahmen des Gutglaubensbeweises Rechnung zu tragen ist (vgl. in dieser Richtung: ROGER ZÄCH, Das UWG und die Medien - Plädoyer für besondere Anforderungen an BGE 118 IV, 153 (162)die journalistische Sorgfalt, ZSR 1992, S. 178; vgl. auch MARTINA ALTENPOOL, Verhindert das neue UWG die Medienkritik am Wirtschaftsgeschehen? NZZ 18./19. Januar 1992 S. 33/34 in fine; ferner BERNARD DUTOIT, Droit de la concurrence déloyale et rapport de concurrence: un couple indissociable? Un essai de réponse comparative, Mélanges Grossen 1992).
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Ob in diesem Bereich weitergehende, insbesondere aus den Grundrechten der Informations-, Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit hergeleitete Rechtfertigungsgründe angenommen werden können, wurde bis heute kaum erörtert. Ein Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter "höherwertiger öffentlicher Interessen" wird in der Literatur etwa bejaht für den Bereich der wahrheitsgetreuen Berichterstattung über sogenannte Ereignisse der Zeitgeschichte, d.h. öffentlich interessierende Vorgänge, wenn Gegenstand solcher Geschehnisse ehrverletzende Äusserungen oder Gerüchte sind (vgl. FRANZ RIKLIN, ZStrR 1983 S. 54; FRANZ RIKLIN, Der Schutz der Persönlichkeit gegenüber Eingriffen durch Radio und Fernsehen nach schweizerischem Privatrecht, Diss. Freiburg 1968, S. 187 f.). Entsprechendes dürfte gelten unter dem Gesichtspunkt der Wissenschaftsfreiheit (vgl. dazu J.P. MÜLLER, Die Grundrechte der schweizerischen Bundesverfassung, Bern 1991, S. 120 ff.) für wissenschaftliche Werke (vgl. SCHUBARTH, Kommentar StGB, Art. 173 N 119, Art. 174 N 12, Art. 175 N 11). Wenn die Wissenschaft verpflichtet ist, Falsifikationen ihrer Theorien im Sinne der Wissenschaftstheorie zu akzeptieren und sich für "wissenschaftliche Revolutionen" (dazu THOMAS S. KUHN, Die Struktur wissenschaftlicher Revolutionen, Frankfurt 1967; Original: Chicago 1962) offenzuhalten (J.P. MÜLLER, a.a.O.), dann muss in diesem Rahmen auch eine Darstellung gerechtfertigt sein, die ohne diesen Bezug persönlichkeits- oder ehrverletzend sein könnte. Denn dem Interesse des Betroffenen am Unterbleiben der Persönlichkeitsverletzung steht etwa auf seiten des Historikers neben dessen eigenem Interesse an seiner Forschung auch das öffentliche Interesse an der Auseinandersetzung mit der Zeitgeschichte gegenüber (THOMAS GEISER, Der Historiker vor dem Zivilrichter, AJP 1992, S. 451).
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Es muss in Publikationen wissenschaftlichen Inhalts - ein hinreichendes öffentliches Interesse vorausgesetzt - erlaubt sein, auch unangenehme Tatsachen darzulegen und zu kommentieren, wenn dies in einer Art und Weise geschieht, die der Sorgfalt entspricht, die man für die betreffende Fachrichtung vernünftigerweise verlangen kann, ohne die freie Weitergabe wissenschaftlicher Erkenntnisse BGE 118 IV, 153 (163)wesentlich einzuschränken (vgl. GEISER, a.a.O., S. 452). Dabei spielt es im Ergebnis keine Rolle, ob insoweit aus einem Grundrecht ein Rechtfertigungsgrund hergeleitet wird oder die gleichen Gesichtspunkte bei der Bestimmung der anzuwendenden Sorgfalt einfliessen: Denn die bei der Anwendung der Art. 173 ff. StGB an die Sorgfalt zu stellenden Anforderungen sind ohnehin im Lichte der Informations- und Wissenschaftsfreiheit und Art. 55 BV festzulegen, d.h. die Ehrverletzungstatbestände sind verfassungskonform auszulegen, wobei im Einzelfall eine Güterabwägung zwischen Informations-, Meinungsäusserungs-, (Wissenschafts-) sowie Pressefreiheit und den tangierten Persönlichkeitsrechten vorzunehmen ist (vgl. BGE 116 IV 41 E. bb; J.P. MÜLLER, Kommentar BV, Art. 55 N 63 und 81). Gerade im vorliegenden Zusammenhang dürfte dabei zu beachten sein, dass das Persönlichkeitsrecht eines Verstorbenen, je länger sein Tod zurückliegt, umso weniger gegenüber der Wissenschaftsfreiheit ins Gewicht fällt (vgl. WINFRIED HASSEMER, Religionsdelikte in der säkularisierten Rechtsordnung, in: VALLAURI/DILCHER, Christentum, Säkularisation und modernes Recht, Baden-Baden/Milano 1981 S. 1310).
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a) Grundlage für den Artikel des Beschwerdeführers mit dem inkriminierten Satz bildete die Dokumentation eines Historikers vom 18. November 1989, die dieser - als Nachtrag zu einer früheren Dokumentation - in seiner Eigenschaft als Mitangeklagter im erwähnten Prozess erstellt hat. Diese Dokumentation beginnt nach dem Titel "Wilhelm Frick und der Rechtsextremismus" mit dem Zwischentitel: "Wilhelm Frick war 1940 in landesverräterische Putschplanungen verwickelt." Der Beschwerdeführer macht mit der Nichtigkeitsbeschwerde jedenfalls sinngemäss geltend, dass er im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Darstellung aus der Feder eines Historikers zumindest in gutem Glauben gehandelt hat.
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b) Das Bundesgericht hat sich im bereits erwähnten Urteil vom 4. Juli 1986 in Sachen Nachkommen des Wilhelm Frick gegen Prof. Walther Hofer zur Sorgfaltspflicht wie folgt geäussert (E. 4): Wer in der Presse und namentlich in einer Zeitung mit einem grossen, ja internationalen Leserkreis ehrverletzende Vorwürfe erhebe, die BGE 118 IV, 153 (164)ihrem Inhalte nach schwerwiegen, müsse mit besonderer Sorgfalt die beabsichtigten Äusserungen auf ihre Begründetheit überprüfen und könne sich nicht mit dem Hinweis auf die Termingebundenheit seiner Publikation entlasten; davon könne vor allem dann nicht die Rede sein, wenn es sich um eine wissenschaftliche Publikation handle, die von langer Hand vorbereitet werden konnte; der im damaligen Prozess inkriminierte Vorwurf, Vertrauensanwalt einer Gestapoabteilung bzw. Gestapovertrauter gewesen zu sein, hätte nur nach einer sorgfältigen Überprüfung der Quellen veröffentlicht werden dürfen; eine Überprüfung der Primärquelle - ein Bericht des Zürcher Obergerichts - hätte deutlich gemacht, dass die Sekundärquelle - eine Doktorarbeit - mit der Bezeichnung Fricks als Vertrauensanwalt einer Gestapoabteilung über das hinausgehe, was die Primärquelle enthalte (E. 4a); da Hofer in seinem Zeitungsartikel ausschliesslich die Primärquelle als Informationsquelle genannt habe - dies im Bewusstsein, seiner Äusserung damit mehr Gewicht verleihen zu können als mit dem Zitat aus einer Dissertation - sei es seine Pflicht gewesen, die Primärquelle auf ihren Gehalt hin zu überprüfen (E. 4b).
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Das Bundesgericht fügt folgende Erwägung (c) hinzu: "Selbst wenn er übrigens im inkriminierten Artikel die erwähnte Dissertation als Quelle angegeben hätte, hätte ihn das nicht von der Pflicht entbunden, den in der Arbeit des Doktoranden zitierten Primärquellen nachzugehen. Es ist dem Obergericht zwar beizupflichten, dass für eine Pressepublikation nicht jedes einzelne Zitat in den Primärquellen nachgeprüft werden muss. Das kann aber dann nicht gelten, wenn es um Aussagen geht, die schwerwiegende Angriffe auf die Ehre Dritter enthalten, und die Sekundärquelle, auf welche der Täter sich stützt, die Primärquelle nicht wörtlich zitiert und deshalb sehr wohl eine eigene Wertung des zweiten Autors enthalten kann. So aber verhielt es sich hier." Der fragliche Satz sei in der Doktorarbeit nicht in Anführungszeichen gesetzt gewesen und die Fundstelle ausdrücklich mit "vgl. ..." eingeleitet gewesen. "Unter diesen Umständen und angesichts der Schwere des Vorwurfs hätte der Beschwerdegegner als Wissenschaftler sich nicht damit begnügen dürfen, auf die Aussage eines Doktoranden abzustellen, auch wenn dessen Arbeit nach dem angefochtenen Urteil eine ''qualifizierte'' ist." Deshalb habe er seiner Sorgfaltspflicht nicht genügt.
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c) Gegen dieses amtlich nicht veröffentlichte (teilweise publiziert in plädoyer 1989 Nr. 3, S. 65 ff.) Urteil ist von seiten der historischen Wissenschaft die Kritik erhoben worden, die Verpflichtung, Äusserungen aus einer anerkanntermassen sorgfältigen Dissertation BGE 118 IV, 153 (165)anhand der Primärquellen überprüfen zu müssen, stelle eine unzumutbare Einschränkung wissenschaftlicher Arbeit dar. Werde jeder Historiker gezwungen, nachzuprüfen, ob in der Sekundärquelle der Inhalt der Primärquelle korrekt wiedergegeben sei, auch wenn ihm die Aussage stimmig erscheine, bedeute dies faktisch den Stillstand jeder historischen Forschung. Dies gelte erst recht, wenn solche einschränkenden Praktiken auch gegenüber Verstorbenen noch in diesem Ausmass zur Geltung gebracht würden (Stellungnahme von rund 70 Personen, darunter zahlreichen Historikern unter dem Titel "Zeitgeschichte im Würgegriff der Gerichte", NZZ vom 5. März 1987 S. 34; vgl. auch BEATRIX MESSMER, Erschwert das Recht die zeitgeschichtliche Forschung? Wider Ahnenkult und Legendenbildung, plädoyer 1988 Nr. 3 S. 11).
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d) Das Bundesgericht verlangt im erwähnten Urteil nicht generell eine Überprüfung anhand der Primärquellen, sondern nur im Hinblick auf die konkreten Umstände des damaligen Falles, weil erstens Hofer sich selbst auf diese Primärquelle bezog und damit den Eindruck erweckte, er könne sich aufgrund eigener Anschauung auf diese Primärquelle stützen, und weil zweitens das Zitat in der Doktorarbeit, auf die er sich inhaltlich, aber ohne ausdrücklichen Hinweis, bezog, mit der Wendung "vgl. ..." eingeleitet war. Danach muss also, wer sich auf eine Primärquelle beruft, diese konsultiert haben; er kann sich zu seiner Entlastung nicht einzig auf die Sekundärquelle stützen. Im übrigen besteht keine generelle Pflicht zur Nachprüfung in Primärquellen. Eine solche ist vielmehr nur anzunehmen, wenn kumulativ ein schwerer Angriff auf die Ehre erhoben wird und überdies die Sekundärquelle die Primärquelle nicht wörtlich zitiert, weshalb mit der Möglichkeit einer eigenen Wertung des Zweitautors gerechnet werden muss. Eine generelle Verpflichtung, Angaben in wissenschaftlichen Arbeiten anhand der Primärquellen zu überprüfen, besteht also nicht. Dafür bedarf es jedenfalls besonderer Umstände, wie sie etwa im erwähnten Fall gegeben waren.
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e) Die Dokumentation, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, wurde, wie die kantonalen Instanzen zu Recht berücksichtigen, erstellt im Zusammenhang mit einem Prozess, in welchem der Autor der Dokumentation selbst Angeklagter war. Die Gefahr, dass es sich bei dieser Dokumentation, wenn auch möglicherweise für den Autor nur unbewusst, nicht um eine neutrale historische Darstellung, die den Sorgfaltsansprüchen der Wissenschaft (oben E. 4c) genügt, sondern um einen möglicherweise teilweise einseitig überzeichneten Parteistandpunkt handelte, musste deshalb vom Beschwerdeführer BGE 118 IV, 153 (166)in Rechnung gestellt werden. Deshalb durfte er den Zwischentitel ("in landesverräterische Putschplanungen verwickelt") nicht unbesehen in einen Presseartikel übernehmen, umsomehr, als aus den folgenden Zitaten in der Dokumentation ein überzeugender Beleg für die Richtigkeit dieses Zwischentitels nicht ersichtlich war. Der Beschwerdeführer war deshalb verpflichtet, gegebenenfalls den Vorwurf weiter abzuklären, auf die Wiedergabe der inkriminierten Passage zu verzichten oder aber nur in einer ausgewogenen, das Prinzip der Unschuldsvermutung respektierenden (vgl. BGE 115 IV 39 E. 4) Form über den Vorwurf zu berichten, die deutlich macht, dass es sich dabei um einen möglicherweise einseitig überzogenen Parteistandpunkt handelt und dass die Dokumentation den Beweis für die mit ihr vertretene These nicht erbringt. Im übrigen ist der Vorinstanz, auf deren Urteil insoweit verwiesen werden kann, beizupflichten, dass bei der gebotenen vorsichtigen Interpretation des Schreibens von Hans Brändli vom 29. Juli 1940 an Prof. Heinrich Frick der Vorwurf der landesverräterischen Putschplanungen nicht erhoben werden durfte.
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f) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Berichterstattung über den Prozess berechtigt war, auch auf die Dokumentation des angeklagten Historikers hinzuweisen und über sie zu berichten. Er war dabei allerdings auch zum Hinweis verpflichtet, dass es sich dabei um eine im Hinblick auf die Hauptverhandlung vor Bezirksgericht erstellte Dokumentation eines der Angeklagten handelte. Die Weiterverbreitung der inkriminierten Passage in der von ihm gewählten Form war ihm schon deshalb nicht gestattet, weil er, wie dargelegt, schon aus der Lektüre der Dokumentation ersehen konnte und musste, dass der Vorwurf jedenfalls in dieser absoluten Form gestützt auf die Ausführungen in der Dokumentation nicht begründet war. Überdies hätte er auf Grund der Primärquelle - das Schreiben Hans Brändlis an Prof. Heinrich Frick - zum gleichen Schluss kommen müssen.
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g) Damit hat der Beschwerdeführer den Entlastungsbeweis nicht erbracht. Dass sein Verhalten aus anderen Gründen gerechtfertigt wäre, ist nicht ersichtlich. Zu Unrecht bestreitet er seinen Vorsatz, denn dieser erstreckt sich nicht auf die Unwahrhaftigkeit der Äusserung (SCHUBARTH, Kommentar StGB, Art. 173 N 54). Es genügt, dass der Täter sich der Ehrenrührigkeit seiner Behauptung bewusst war (BGE 92 IV 97 E. 3), was beim Beschwerdeführer bei der Tragweite der inkriminierten Äusserung und bei seinem Bildungsstand ohne weiteres zu bejahen ist.
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