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14. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 2. April 1993 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau gegen H. (Nichtigkeitsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 57b Abs. 1 - 3 SVG, Art. 58 StGB; Inverkehrbringen eines Radarwarngerätes; Einziehung. |
Radarwarngeräte sind einzuziehen, auch wenn keine strafbare Handlung im Sinne von Art. 58 StGB gegeben ist (E. 4). | |
Sachverhalt | |
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Die Bezirksgerichtskommission Arbon hiess die gegen diesen Entscheid von H. eingereichte Einsprache gut, hob die Strafverfügung auf und stellte das Radarwarngerät frei.
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Eine gegen dieses Urteil erhobene Berufung der Staatsanwaltschaft wies die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 21. September 1992 ab.
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C.- Gegen den Entscheid führt die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit der sie beantragt, H. sei in Anwendung von Art. 99 Ziff. 8 i.V.m. Art. 57b Abs. 1 und 2 SVG schuldig zu sprechen und zu einer Busse von Fr. 300.-- zu verurteilen; das beschlagnahmte Radarwarngerät sei in Anwendung von Art. 57b Abs. 3 SVG, allenfalls Art. 58 StGB gerichtlich einzuziehen und zu vernichten.
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H. reichte innert Frist keine Vernehmlassung ein.
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Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.
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Aus den Erwägungen: | |
2. a) Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Sendung mit dem Radarwarngerät sei aufgrund der ihrem Inhalt entsprechenden Deklaration schon am Zoll als nicht zur Einfuhr geeignet qualifiziert worden. Sie sei bereits an der Zollgrenze zurückgewiesen und daher nicht eingeführt worden. Somit habe ein Zollübertritt nicht stattgefunden und sei der Tatbestand von Art. 57b Abs. 1 und 2 SVG nicht erfüllt. Selbst wenn die Einfuhr bejaht werden müsste, wäre gestützt auf Art. 20 StGB von einer Bestrafung des Beschwerdegegners Umgang zu nehmen. Dieser habe in guten Treuen die Überzeugung haben dürfen, nichts Unrechtes zu tun. Der Erwerb von Radarwarngeräten und der Handel mit solchen sei in Deutschland ohne gesetzliche Einschränkung möglich. Verboten sei dort lediglich der Betrieb. Etwas anderes gehe auch aus der Warnetikette, mit welcher die Staatsanwaltschaft ihre Berufung begründe, nicht hervor. Es sei dort lediglich vermerkt: "Achtung Exportgerät. Laut § 15 Fernmeldeanlagengesetz ist der Betrieb dieses Gerätes in der BRD bei Strafe verboten. Beachten Sie die postalischen Bestimmungen." Gestützt auf diesen Hinweis habe der Beschwerdegegner ![]() | 8 |
b) Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, der Beschwerdegegner habe das Radarwarngerät in die Schweiz eingeführt und die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht einen Verbotsirrtum zugebilligt. Ferner sei das Gerät unabhängig von einer Schuldigsprechung des Beschwerdegegners gemäss Art. 57b Abs. 3 SVG, eventuell Art. 58 Abs. 1 lit. a und b StGB, einzuziehen und zu vernichten.
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a) Beim in Frage stehenden Gerät des Beschwerdeführers handelt es sich unstrittig um eine Vorrichtung, die vor polizeilichen Geschwindigkeitskontrollen mit Radarmessgeräten warnt und daher geeignet ist, diese zu stören oder unwirksam zu machen.
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b) Dem Beschwerdegegner wird zur Last gelegt, das Radarwarngerät in Verkehr gebracht zu haben, indem er es in die Schweiz einführte. Es fragt sich daher, unter welchen Voraussetzungen der Tatbestand des Einführens erfüllt ist.
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Die Vorinstanz stellte für die Beantwortung dieser Frage grundsätzlich zu Recht auf das Zollgesetz (ZG) ab. Nach dessen Art. 1 ist unter Einführen das tatsächliche Verbringen der verbotenen Geräte und Vorrichtungen in das schweizerische Zollgebiet, d.h. die Beförderung der Ware über die schweizerische Zollgrenze, zu verstehen (so auch ALFRED SCHÜTZ, Die Strafbestimmungen des BetmG, S. 112, betreffend die Einfuhr nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 BetmG; vgl. dazu auch Urteil des deutschen Bundesgerichtshofes vom 22.2.1973, in NJW 1993, S. 814 ff.). Erfüllt ist der Tatbestand des Inverkehrbringens ![]() | 13 |
Auch nach Sinn und Zweck des Verbotes des Inverkehrbringens eines Radarwarngerätes kann die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Straftat nicht als erfüllt betrachtet werden. Aufgrund der Kennzeichnung als Radarwarngerät in der Zolldeklaration und damit als eine Ware, deren Einfuhr in die Schweiz verboten ist, war ausgeschlossen, dass dieses in der Schweiz in die Hände eines Privaten gelangen und damit zur Störung der Kontrollen des Strassenverkehrs hätte Verwendung finden können. Aufgrund der richtigen Zolldeklaration waren die Zollbehörden vielmehr verpflichtet, die Einfuhr zu verhindern, was auch erfolgte.
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Ob ein Versuch vorliegt, kann offenbleiben, da Art. 57b Abs. 1 und 2 gemäss Art. 99 Ziff. 8 SVG lediglich ein Übertretungstatbestand ist und die Strafbarkeit des Versuchs nicht ausdrücklich vorgesehen ist (Art. 104 Abs. 1 StGB).
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Die Vorinstanz hat danach eine Widerhandlung gegen Art. 57b Abs. 1 und 2 SVG zu Recht verneint.
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Gemäss Art. 57b Abs. 3 SVG stellen die Kontrollorgane Geräte, welche die behördliche Kontrolle des Strassenverkehrs stören oder ![]() | 18 |
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