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51. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 3. Dezember 1993 i.S. M. gegen B. (Nichtigkeitsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 27 Ziff. 5 StGB. Wahrheitsgetreue Berichterstattung über die öffentlichen Verhandlungen einer Behörde. |
Die Berichterstattung ist nicht schon allein deshalb tendenziös und damit wahrheitswidrig, wenn darin einzelne Stellungnahmen weggelassen werden (E. 5). | |
Sachverhalt | |
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M. erhob unter anderem gegen die Verfasserin des Zeitungsartikels Privatstrafklage wegen Verleumdung, eventuell übler Nachrede. Er verlangte deren angemessene Bestrafung sowie eine Genugtuungssumme nach richterlichem Ermessen zu Gunsten des Fonds der Fürsorgebehörde X. für in materielle Bedrängnis geratene Bürger.
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B.- Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte auf Appellation von M. am 11. Februar 1993 den erstinstanzlichen Freispruch.
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C.- M. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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D.- Das Kassationsgericht des Kantons Zürich trat am 16. August 1993 auf eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde von M. nicht ein.
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Aus den Erwägungen: | |
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Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, eine Bürgerversammlung sei nicht öffentlich. Im übrigen sei die Berichterstattung wahrheitswidrig.
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Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das kantonale Recht die Nichtöffentlichkeit der Versammlung dartun will, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten, da mit der Nichtigkeitsbeschwerde nur Fragen des eidgenössischen Rechts überprüft werden können (Art. 269 Abs. 1, 273 Abs. 1 lit. b BStP; BGE 117 IV 14 E. 4b). Im übrigen hat die Vorinstanz, wie auch im Entscheid des Zürcher Kassationsgerichts festgehalten wird, die Öffentlichkeit der Bürgerversammlung der Gemeinde X. vom 20. März 1990 nicht unter ![]() | 11 |
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Die Vorinstanz hält (teilweise unter Hinweis auf den Entscheid des Bezirksgerichts) fest, die Beschwerdegegnerin habe richtig zitiert bzw. berichtet. Diese Feststellung ist tatsächlicher Natur und daher für den Kassationshof im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde verbindlich. Die Vorinstanz fügt hinzu, es hätte allerdings dem Ziel einer umfassenden Berichterstattung gedient, wenn die Beschwerdegegnerin auch ein (vom Gemeindepräsidenten an der Bürgerversammlung verlesenes) Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. März 1990 erwähnt hätte, in dem dieser seinen eigenen Standpunkt darlegte: dennoch könne nicht von einer tendenziösen Verzerrung der Berichterstattung über die Versammlung gesprochen werden. Dem ist zuzustimmen. Die Berichterstattung über die öffentlichen Verhandlungen einer Behörde ist häufig verkürzt. Sie ist nicht schon allein deshalb wahrheitswidrig, weil darin eine Stellungnahme, ja selbst eine Art Gegendarstellung weggelassen wird.
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