BGE 120 IV 44 | |||
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10. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 23. Februar 1994 i.S. P. gegen R. (Nichtigkeitsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 8 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG); Art. 270 Abs. 1 BStP in der Fassung gemäss OHG. Legitimation des Opfers und des Geschädigten zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt. |
Verhältnis zwischen Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG und Art. 270 Abs. 1 BStP. Das Opfer im Sinne des OHG (Art. 2) ist schon gestützt auf die erstgenannte Bestimmung legitimiert (E. 2). |
Legitimation des Strafantragstellers und des Privatstrafklägers. Sie sind in der Regel nur unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG resp. Art. 270 Abs. 1 BStP beschwerdeberechtigt (E. 3a; Ausnahmen: E. 3b u. 7). |
Geltendmachung von Zivilforderungen im Strafverfahren (soweit zumutbar) als Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation bei Anfechtung von Urteilen, nicht bei Anfechtung von Einstellungsbeschlüssen (E. 4). |
Beteiligung am kantonalen Verfahren (E. 5). |
Auswirkungen des Entscheides auf die Beurteilung der Zivilansprüche (E. 6). |
Ausnahmen. Beschwerdelegitimation ungeachtet der in Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG resp. Art. 270 Abs. 1 BStP genannten Voraussetzungen (E. 3b u. 7). |
Pflicht, die Legitimation in der Beschwerdeschrift zu begründen (E. 8). |
Intertemporale Ausnahmen in bezug auf Strafantragsteller und Privatstrafkläger (E. 9). |
Anwendung auf den konkreten Fall (E. 10). | |
Aus den Erwägungen: | |
1 | |
a) Art. 270 Abs. 1 BStP (SR 312.0) in der Fassung gemäss Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) vom 4. Oktober 1991, in Kraft seit 1. Januar 1993, lautet wie folgt:
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"Die Nichtigkeitsbeschwerde steht dem Angeklagten und dem öffentlichen Ankläger des Kantons zu. Sie steht auch dem Geschädigten zu, wenn er sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit sich der Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilforderung auswirken kann."
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Diese Bestimmung entspricht weitgehend Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG, wonach das Opfer im Sinne des OHG (Art. 2) den Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten kann wie der Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann.
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Demgegenüber stand nach dem alten Art. 270 BStP die Nichtigkeitsbeschwerde, bei Antragsdelikten, u.a. dem Antragsteller zu (Abs. 1 Satz 2) sowie dem Privatstrafkläger, wenn dieser nach den Vorschriften des kantonalen Rechts allein, ohne Beteiligung des öffentlichen Anklägers, die Anklage vertreten hat (Abs. 3).
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b) Der mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde angefochtene Rekursentscheid der Anklagekammer ist am 20. April 1993 ausgefällt worden. Damit bestimmt sich die Legitimation zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nach dem neuen, am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Recht. Massgebend ist dabei aus nachstehenden Gründen allerdings nicht das zur Zeit der Beschwerdeeinreichung geltende Recht, sondern das Recht, das im Zeitpunkt der Ausfällung des mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde angefochtenen Entscheides galt.
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aa) Das OHG enthält keine Übergangsbestimmungen. Nach Art. 12 Abs. 2 OHV (SR 312.51) gelten die Bestimmungen über den Schutz der Rechte des Opfers im Strafverfahren (Art. 5-10 OHG) für alle Verfahrenshandlungen nach Inkrafttreten des Opferhilfegesetzes. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die Behörden ab dem 1. Januar 1993 im Strafverfahren die Bestimmungen über den Schutz und die Rechte des Opfers gemäss Art. 5-10 OHG zu beachten haben. Aus dieser Übergangsbestimmung lässt sich aber nichts für die Antwort auf die Frage ableiten, nach welchem Recht sich die Legitimation zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde bestimmt, wenn der Entscheid noch unter der Herrschaft des alten Rechts ausgefällt worden ist, die Nichtigkeitsbeschwerde aber nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts eingereicht wird.
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Da im OHG und in der OHV diesbezügliche Übergangsbestimmungen fehlen, rechtfertigt es sich, zur Beantwortung der aufgeworfenen Frage die Übergangsbestimmungen in den Prozessgesetzen des Bundes heranzuziehen.
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bb) Das BG vom 4. Oktober 1991 betreffend die teilweise Revision des OG enthält die folgende Übergangsbestimmung:
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"Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts anwendbar, auf ein Beschwerde- oder Berufungsverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist."
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Die Schlussbestimmungen der Änderung des OG vom 20. Dezember 1968 sahen unter Ziff. III Abs. 2 die folgende übergangsrechtliche Regelung vor:
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"Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens vor dem Bundesgericht oder dem Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten und auf Beschwerden oder andere Rechtsmittel gegen vor diesem Zeitpunkt getroffene Verfügungen."
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Mit Rücksicht auf diese Bestimmungen rechtfertigt es sich, auf den Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheides abzustellen. Die Legitimation zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde bestimmt sich mithin, unabhängig vom Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung, nach dem alten Recht, wenn der angefochtene Entscheid noch unter der Herrschaft des alten Rechts ausgefällt worden ist; sie bestimmt sich nach dem neuen Recht, wenn der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts ausgefällt worden ist (vgl. zum Problem auch BGE 115 II 97 ff.).
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cc) Es wäre nicht zweckmässig, auf die - die Rechtsmittelfrist auslösende - Eröffnung des angefochtenen Entscheides abzustellen (in diese Richtung aber Art. 171 OG). Der Strafentscheid kann unter Umständen nicht allen Opfern und Geschädigten gleichzeitig zugestellt und der Zeitpunkt der Eröffnung kann unter Umständen durch entsprechende Vorkehrungen des Adressaten hinausgeschoben werden. Je nach den Umständen wären dann die einen Opfer und Geschädigten nach dem neuen Recht zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert, die andern Opfer und Geschädigten dagegen nicht.
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dd) In keiner der genannten Übergangsbestimmungen wird der Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde als massgebend erachtet. Wollte man darauf abstellen, dann hinge die Legitimation in den Fällen, in denen die Rechtsmittelfrist noch unter der Herrschaft des alten Rechts begann und nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts abläuft, vom - oft zufälligen - Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung ab, was unbefriedigend ist (vgl. dazu auch BGE 115 II 101). Bei der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde ergäben sich zusätzliche Schwierigkeiten; die Frist für die Anmeldung beträgt 10 Tage, jene für die Begründung der Beschwerde 20 Tage, und diese beiden Fristen beginnen unter Umständen an weit auseinander liegenden Zeitpunkten. Zudem wird in Strafsachen bzw. im Zusammenhang mit Strafsachen nicht selten neben der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde auch eine staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Die Frist für diese beträgt 30 Tage und steht im Unterschied zu den Fristen der Nichtigkeitsbeschwerde während der Gerichtsferien still (BGE 103 Ia 367). Im übrigen spricht auch die Pflicht, das Urteil mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 251 Abs. 2 BStP), dafür, für die Frage des anwendbaren Rechts auf den Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheides abzustellen.
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ee) Die Legitimation zur Nichtigkeitsbeschwerde richtet sich also nach dem Recht, das zu dem Zeitpunkt galt, als der angefochtene Entscheid gefällt wurde; Art. 270 Abs. 1 BStP in seiner neuen Fassung ist anwendbar auf Beschwerden gegen Entscheide, die am 1. Januar 1993 oder später gefällt wurden.
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a) Der Geschädigte, der Opfer im Sinne des weiten und nicht deutlich umrissenen Art. 2 OHG ist, ist schon gestützt auf Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert. Diese Bestimmung bezieht sich nicht nur auf die kantonalen Rechtsmittel, sondern auch auf Rechtsmittel an das Bundesgericht, etwa die staatsrechtliche Beschwerde und eben die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde.
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b) Die Legitimation zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 270 Abs. 1 BStP in der Fassung gemäss OHG betrifft die Geschädigten, die nicht Opfer im Sinne von Art. 2 OHG sind. Das ergibt sich auch aus der bundesrätlichen Botschaft zum OHG (BBl 1990 II 961 ff.), worin unter der Überschrift "Anpassung der Strafprozessordnungen des Bundes" u.a. folgendes ausgeführt wird (S. 996/997):
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"Mit Inkrafttreten des Opferhilfegesetzes werden gleichzeitig gewisse Anpassungen des Bundesstrafprozesses und des Militärstrafprozesses erforderlich. Dabei sollen nicht alle Bestimmungen des Opferhilfegesetzes in die beiden Verfahrensordnungen übernommen werden. Eine Übernahme ist jedoch dort erforderlich, wo der Geltungsbereich einer OHG-Bestimmung über den Kreis der Opfer nach Art. 2 OHG auf alle Geschädigten ausgedehnt werden soll. Weiter sind Anpassungen angezeigt, wenn Bestimmungen des Opferhilfegesetzes im Widerspruch zu den Regelungen in den Strafprozessordnungen stehen. Anpassungen erfordern vor allem Art. 8 und 9 OHG. Die hier vorgesehenen Rechte werden grundsätzlich allen Geschädigten zugestanden; dies einerseits im Bestreben, die Stellung des Geschädigten allgemein zu verbessern, anderseits auch, um zu verhindern, dass zwei Kategorien von Opfern geschaffen werden und dadurch das Verfahren unnötig kompliziert wird. Eine Ausnahme ist nur für die Beschwerde gegen die Einstellung der Ermittlungen durch den Bundesanwalt (Art. 106 BStP) vorgesehen. Hier sind lediglich Opfer im Sinne des OHG zur Anfechtung legitimiert. Bei diesem neuen Beschwerderecht, das unabhängig von der Geltendmachung von Zivilansprüchen besteht, rechtfertigt sich eine Beschränkung auf die Kategorie der schwer betroffenen Opfer im Sinne des OHG."
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c) Ob die Beschwerdeführerin durch die eingeklagte angebliche Ehrverletzung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG in ihrer "psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden" und somit Opfer im Sinne des OHG sei, kann hier dahingestellt bleiben. Denn die Legitimation des Opfers und die Legitimation der übrigen Geschädigten zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt wird in Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG und in Art. 270 Abs. 1 BStP in der Fassung gemäss OHG gleich umschrieben. Im übrigen wird in der bundesrätlichen Botschaft einerseits festgehalten, dass die "Ehrverletzungsdelikte" von Art. 2 OHG nicht erfasst würden (S. 978 oben), es anderseits aber doch als Aufgabe der rechtsanwendenden Behörden bezeichnet, "von Fall zu Fall zu prüfen", ob die in Art. 2 OHG genannten Voraussetzungen zur Anwendung dieses Gesetzes erfüllt seien (S. 977 unten).
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a) Der Strafantragsteller und der Privatstrafkläger sind nach dem neuen, am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Recht nicht mehr schon in dieser Eigenschaft, sondern nur noch unter den in Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG respektive Art. 270 Abs. 1 BStP genannten Voraussetzungen zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt legitimiert. Das ergibt sich deutlich auch aus der bundesrätlichen Botschaft. Darin wird u.a. ausgeführt (S. 998 unten):
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"Neu wird die Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt auch dem Geschädigten zugestanden, soweit er sich bereits vorher in einer der vom kantonalen Recht vorgesehenen Formen am Verfahren beteiligt hat und der Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilforderung auswirken kann. Die Legitimation des Strafantragstellers (zweiter Satz) wird aufgehoben. Es ist sachgerechter, die Beschwerdebefugnis von der Schädigung durch die Straftat abhängig zu machen, als an einen Strafantrag anzuknüpfen und die Beschwerde damit auf Antragsdelikte zu beschränken. Soweit er gleichzeitig auch Geschädigter ist, kann der Antragsteller aber in dieser Eigenschaft nach wie vor Nichtigkeitsbeschwerde führen."
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In der Botschaft wird weiter ausgeführt (S. 999 oben):
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"Die Beschwerdebefugnis des Privatstrafklägers nach Abs. 3, die nach der Gerichtspraxis ohnehin nur eine sehr eingeschränkte Bedeutung hatte, wird aufgehoben. Da der Privatstrafkläger aber in der Regel auch Geschädigter ist, kann er in dieser Eigenschaft Nichtigkeitsbeschwerde führen."
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b) Allerdings muss der Privatstrafkläger ungeachtet der in Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG respektive Art. 270 Abs. 1 BStP genannten Voraussetzungen zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert sein, wenn andernfalls mangels Beschwerdelegitimation der Anklagebehörden der Rechtsweg allzu stark eingeschränkt wäre und das Bundesgericht daher nicht mehr ausreichend für die einheitliche Anwendung des Bundesrechts sorgen könnte. Entgegen den vorstehend zitierten Ausführungen in der bundesrätlichen Botschaft ist der Privatstrafkläger keineswegs in der Regel auch Geschädigter und hat das Privatstrafklageverfahren in einigen Kantonen für bestimmte Delikte eine erhebliche Bedeutung.
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Vorbehalten bleibt ferner die Legitimation des Opfers zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde wegen Verletzung von Rechten, die ihm das OHG einräumt, sowie die Legitimation des Strafantragstellers zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht; insoweit muss die Legitimation ungeachtet der in Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG respektive Art. 270 Abs. 1 BStP genannten Voraussetzungen gegeben sein (siehe dazu nachfolgend E. 7).
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Das OHG will unter anderem dem Opfer die Geltendmachung von Zivilansprüchen im Strafverfahren erleichtern und eine Verweisung dieser Ansprüche durch den Strafrichter auf den Zivilweg wesentlich erschweren. Das Opfer soll seine Zivilansprüche nicht mehr in einem oft aufwendigen und mit erheblichem Kostenrisiko verbundenen Zivilprozess geltend machen müssen, sondern es soll sie auf dem vergleichsweise einfachen Weg des Strafverfahrens adhäsionsweise geltend machen können. Diese wesentliche Stossrichtung des OHG, die in Art. 8 und 9 des Gesetzes ihren Niederschlag gefunden hat, wird auch in der bundesrätlichen Botschaft wiederholt betont. So wird bereits in der einleitenden Übersicht festgehalten, indem der Entwurf dem Opfer gewisse Mitwirkungs- und Anfechtungsrechte im Strafverfahren zugestehe, verbessere er die Aussichten des Opfers, seine Zivilforderungen im Rahmen des Strafprozesses durchsetzen zu können (S. 962). Das Strafverfahren soll "die Bedürfnisse des Opfers zur Geltendmachung von Wiedergutmachungsansprüchen besser befriedigen, indem es ihm in einem weitergehenden Mass als bisher erlaubt, seine Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung geltend zu machen" (S. 964). Das Opfer sollte "schneller und leichter einen Gerichtsentscheid über seine zivilen Ansprüche erwirken können" (S. 969). Nach den weiteren Ausführungen in der bundesrätlichen Botschaft ist ein wichtiges Ziel des OHG "die stärkere Berücksichtigung der materiellen Anliegen der Opfer im Strafverfahren. Insbesondere soll die routinemässige Verweisung der Schadenersatzforderungen des Opfers auf den Zivilweg eingeschränkt werden" (S. 973). Daher soll das Opfer, mit gewissen Einschränkungen, einen Anspruch auf Behandlung der Zivilansprüche durch das Strafgericht haben (S. 973 unten). Art. 8 Abs. 1 lit. a OHG gewährleistet nach den Ausführungen in der Botschaft "das Recht des Opfers, Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche, die auf die Straftat zurückgehen, im Strafverfahren geltend zu machen. Das Opfer soll in einem einfachen und möglichst raschen Verfahren und ohne grosses Kostenrisiko zu seinem Recht kommen und nicht neben dem oft belastenden Strafprozess noch in einem zweiten Prozess mit den Folgen der Straftat konfrontiert werden" (S. 986).
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Der Gesetzgeber geht mithin davon aus, dass das Opfer seine Zivilansprüche aus strafbarer Handlung im Strafverfahren geltend macht (Art. 8 Abs. 1 lit. a OHG) und dass der Strafrichter, solange der Täter nicht freigesprochen oder das Verfahren nicht eingestellt ist, auch über diese Zivilansprüche des Opfers entscheidet (Art. 9 Abs. 1 OHG) respektive die Zivilansprüche später behandelt (Art. 9 Abs. 2 OHG) oder sie jedenfalls dem Grundsatz nach beurteilt (Art. 9 Abs. 3 OHG) (siehe auch die Botschaft des Bundesrates, BBl 1990 II 987/988). Der Strafrichter kann die Zivilforderungen nur dann beurteilen, wenn sie im Strafverfahren überhaupt geltend gemacht werden. Im Schlussbericht der Studienkommission zur Ausarbeitung eines Vorentwurfs zum OHG vom 23. Dezember 1986 wird festgehalten, Voraussetzung für die Legitimation des Opfers zur Ergreifung von Rechtsmitteln gegen den strafrechtlichen Endentscheid, welche angesichts der dem Opfer eingeräumten Teilnahmerechte als folgerichtig erscheine, sei allerdings, "dass sich das Opfer im erstinstanzlichen Verfahren als Partei beteiligt hat, also in der Regel adhäsionsweise Zivilansprüche geltend machte" (Schlussbericht S. 100). Die umfassenden Teilnahmerechte etc., die der - nicht Gesetz gewordene - Art. 11 Abs. 1 lit. b des Vorentwurfs der Studienkommission in der Variante 1 dem Opfer einräumte, sollten diesem, wie im Schlussbericht der Studienkommission präzisiert wird, "nur dann zustehen, wenn es Zivilansprüche geltend macht" (Schlussbericht S. 99).
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a) Das Opfer ist indessen nicht selten erst in einem relativ späten Verfahrensstadium überhaupt in der Lage, seine Zivilforderungen aus der angeblichen strafbaren Handlung geltend zu machen. Dieser Tatsache trägt der Gesetzgeber bei Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG Rechnung. Das darin statuierte Recht des Opfers, den Entscheid eines Gerichts zu verlangen, wenn das Verfahren nicht eingeleitet oder wenn es eingestellt wird, setzt, anders als die Rechtsmittellegitimation nach Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG, nicht voraus, dass sich der Einstellungsbeschluss auf die Beurteilung der Zivilforderung auswirken kann. In der bundesrätlichen Botschaft wird zu Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG folgendes ausgeführt (BBl 1990 II 986 unten):
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"Der Anspruch von Buchstabe b steht allen Opfern im Sinne des Opferhilfegesetzes zu; er setzt nicht voraus, dass eine Zivilforderung eingereicht wird. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass im Zeitpunkt der Nichtanhandnahme oder der Einstellung des Verfahrens das Opfer oft noch gar keine Gelegenheit hatte, eine Zivilforderung einzureichen, und überdies die Frist zur Einreichung noch nicht abgelaufen ist."
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Wenn aber das Recht des Opfers, gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG einen Gerichtsentscheid zu verlangen, nicht die Geltendmachung von Zivilforderungen voraussetzt, dann muss auch die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den den Einstellungsbeschluss bestätigenden Gerichtsentscheid unabhängig davon möglich sein, ob das Opfer bis dahin im Strafverfahren Zivilforderungen geltend gemacht hat. Denn es wird oft gar nicht möglich und jedenfalls nicht zweckmässig sein, im Verfahren vor dem Gericht (meist wird dies eine Anklagekammer sein), welches auf das Begehren des Opfers gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG hin den Einstellungsbeschluss zu überprüfen hat, erstmals Zivilforderungen einzureichen. Das Opfer ist mithin zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen den Einstellungsbeschluss bestätigenden Gerichtsentscheid unabhängig davon legitimiert, ob es bis zu diesem Zeitpunkt im Strafverfahren Zivilforderungen geltend gemacht hat.
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b) Gegen das Strafurteil, durch das der Angeschuldigte beispielsweise freigesprochen wird, kann das Opfer Rechtsmittel im Strafpunkt aber grundsätzlich nur dann erheben, wenn es, soweit zumutbar, seine Zivilansprüche aus strafbarer Handlung im Strafverfahren geltend gemacht hat. Dies wird in Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG zwar nicht deutlich gesagt, ergibt sich aber aus Sinn und Zweck von Art. 8 und 9 OHG, wie sie auch im Schlussbericht der Studienkommission sowie in der bundesrätlichen Botschaft beschrieben werden. Das Strafverfahren darf nicht nur ein Vehikel zur Durchsetzung von Zivilforderungen in einem Zivilprozess sein, den das Opfer erst nach Abschluss des Strafprozesses, je nach dessen Ausgang, anzustrengen gedenkt. Das Opfer soll nach der Konzeption des OHG nicht gewissermassen "mit Hilfe" eines von ihm allenfalls erst im Rechtsmittelverfahren erstrittenen, für es günstigen Strafurteils erstmals in einem gesonderten Zivilprozess Zivilansprüche einbringen, sondern es soll, soweit zumutbar, seine Zivilansprüche aus strafbarer Handlung im Strafverfahren geltend machen. Wenn es dies tut, ist es unter den in Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG ausdrücklich genannten Voraussetzungen zur Ergreifung von Rechtsmitteln im Strafpunkt legitimiert. Wohl ist es dem Opfer freigestellt, ob es im Strafverfahren eine Zivilforderung geltend machen wolle oder nicht; verzichtet es aber auf die Geltendmachung von Zivilansprüchen im Strafprozess, obschon die Einbringung einer solchen Forderung im Hauptverfahren zumutbar wäre, dann ist es zur Ergreifung von Rechtsmitteln im Strafpunkt im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG nicht legitimiert. Die Behörden haben im Rahmen ihrer Informationspflicht (Art. 8 Abs. 2 OHG) das Opfer in diesem Sinne zu belehren.
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Das OHG hat zur Folge, dass sich der Strafrichter weit mehr als bis anhin mit Zivilforderungen aus strafbarer Handlung befassen muss. Das kann eine für alle Beteiligten unerwünschte Verlängerung des Strafverfahrens zur Folge haben. Der Richter hat indessen immerhin die - an keine Voraussetzungen geknüpfte - Möglichkeit, vorerst nur im Strafpunkt zu urteilen und die Zivilansprüche später zu behandeln (Art. 9 Abs. 2 OHG); spricht er den Angeschuldigten frei oder stellt er das Verfahren ein, dann ist er, wie sich aus Art. 9 Abs. 1 OHG ergibt, zur Beurteilung der Zivilansprüche des Opfers nicht mehr verpflichtet. Der Strafrichter hat zudem die Möglichkeit, die Ansprüche des Opfers nur dem Grundsatz nach zu beurteilen und das Opfer im übrigen an den Zivilrichter zu verweisen, wenn die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde, wobei er jedoch Ansprüche "von geringer Höhe" "nach Möglichkeit" vollständig beurteilt (Art. 9 Abs. 3 OHG). Dies alles ändert indessen nichts daran, dass das Opfer zur Ergreifung von Rechtsmitteln im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG etwa gegen ein den Angeschuldigten freisprechendes Urteil nur dann legitimiert ist, wenn es, soweit zumutbar, seine Zivilansprüche im Strafprozess geltend gemacht hat.
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Ob die Geltendmachung von Zivilansprüchen im Strafprozess zumutbar war oder nicht, hängt von den Umständen des konkreten Falles ab. Unter Umständen steht während des Strafprozesses, und zwar auch noch im Hauptverfahren, noch nicht fest, ob infolge des Gegenstand des Verfahrens bildenden Verhaltens des Angeschuldigten überhaupt ein Schaden entstanden sei, oder lässt sich die Höhe des Schadens noch nicht zuverlässig abschätzen. In solchen Fällen beispielsweise kann die Legitimation des Opfers zur Ergreifung von Rechtsmitteln im Strafpunkt nicht davon abhängen, ob es im Strafverfahren adhäsionsweise Zivilansprüche geltend gemacht habe.
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c) Die vorstehend entwickelten Grundsätze betreffend die Geltendmachung von Zivilforderungen im Strafverfahren als Voraussetzung für die Legitimation des Opfers zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gelten auch für die Legitimation des Geschädigten zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 270 Abs. 1 BStP. Aus den bereits zitierten Ausführungen in der bundesrätlichen Botschaft (BBl 1990 II 996/997) geht hervor, dass der Geschädigte, der nicht Opfer im Sinne des OHG ist, im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie dieses wenigstens zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde befugt sein soll. Auch der Geschädigte kann den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid, durch den der Angeschuldigte etwa freigesprochen wird, mithin nur dann gemäss Art. 270 Abs. 1 BStP mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde anfechten, wenn er seine Zivilforderungen, soweit zumutbar, im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemacht hat; den - allenfalls gerichtlich bestätigten - Einstellungsentscheid der Untersuchungs- bzw. der Anklagebehörde dagegen kann er, wie das Opfer, unabhängig von der Geltendmachung von Zivilforderungen mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde anfechten.
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a) Die Rechtsmittellegitimation des Opfers im Strafpunkt setzt gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG voraus, dass es sich vorher am Verfahren beteiligt hat. Die Form der Beteiligung am Strafverfahren wird nicht durch das OHG, sondern durch das kantonale Prozessrecht geregelt (vgl. dazu BGE 119 IV 172 E. 6). Die Kantone können mithin die Rechtsmittellegitimation des Opfers an die Voraussetzung einer bestimmten Form der Beteiligung am Strafverfahren knüpfen; die diesbezüglichen Regelungen dürfen aber nicht derart sein, dass dadurch die Durchsetzung der Zivilansprüche des Opfers im Strafverfahren im Widerspruch zu Sinn und Zweck des OHG erheblich erschwert würde.
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b) Art. 8 und 9 OHG gelten nur für Strafverfahren betreffend Straftaten, die unter das OHG fallen, also für strafbare Handlungen im Sinne von Art. 2 OHG. Die Kantone werden durch das OHG nicht verpflichtet, dem Geschädigten, der nicht Opfer ist, Rechte auf Beteiligung am Strafverfahren und die Befugnis zur Ergreifung kantonaler Rechtsmittel einzuräumen. Eine solche Pflicht lässt sich auch nicht aus Art. 270 Abs. 1 BStP ableiten, wonach auch der Geschädigte, der nicht Opfer ist, unter den dort genannten Voraussetzungen zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert ist. Wohl soll durch Art. 270 Abs. 1 BStP in der geänderten Fassung der Geschädigte, der nicht Opfer im Sinne des OHG ist, in bezug auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde dem Opfer gleichgestellt werden (siehe die bundesrätliche Botschaft, BBl 1990 II 996/997). Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter, der nicht Opfer im Sinne des OHG ist, sich am kantonalen Strafverfahren beteiligen und kantonale Rechtsmittel erheben kann, bestimmt sich aber nach dem kantonalen Prozessrecht.
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42 | |
Das Opfer ist zur Ergreifung von Rechtsmitteln im Strafpunkt gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG nur dann legitimiert, wenn sich der Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Die Legitimation des Geschädigten zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde ist gemäss Art. 270 Abs. 1 BStP ebenfalls an diese Voraussetzung geknüpft.
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Gemäss den Ausführungen im Schlussbericht der Studienkommission erscheint es als folgerichtig, dem Opfer, das im Strafverfahren Parteirechte ausüben kann, soweit es um den Bestand (und nicht nur den Umfang) seiner Zivilforderung geht, auch die Legitimation zur Ergreifung von Rechtsmitteln gegen strafrechtliche Endentscheide einzuräumen, "die es ihm verunmöglichen, seine Zivilforderung im Strafverfahren anzubringen, wie dies bei Einstellungsverfügungen und freisprechenden Urteilen zutrifft" (S. 100). Nach den Ausführungen in der bundesrätlichen Botschaft erlaubt die neue Regelung dem Opfer beispielsweise, einen Freispruch anzufechten, der gestützt auf die Feststellung ergeht, der Angeklagte habe die schädigende Tat nicht begangen. Ausgeschlossen sei die Anfechtung dagegen in bezug auf alle Fragen, "die in keinem direkten Zusammenhang mit den Zivilansprüchen des Opfers stehen"; so könne das Opfer beispielsweise Art und Höhe der Strafe nicht anfechten, da hier die Tätersituation und nicht die Opfersituation massgeblich sei (S. 987).
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Das Opfer bzw. der Geschädigte ist dann und insoweit zur Beschwerde legitimiert, wenn und als sich der Strafentscheid im Ergebnis und aufgrund der darin enthaltenen Begründung negativ auf die Beurteilung der Zivilforderung auswirken kann. Dafür genügt es einerseits, dass sich der Zivilrichter faktisch an den Strafentscheid gebunden fühlt. Anderseits muss die Durchsetzung der Zivilforderung infolge des Strafentscheides derart erschwert sein, dass eine Beschwer und damit ein genügendes Rechtsschutzinteresse, wie es für das Eintreten auf jedes Rechtsmittel erforderlich ist, bejaht werden kann. Das Opfer respektive der Geschädigte kann demnach mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde beispielsweise rügen, die kantonale Instanz habe das angezeigte Verhalten zu Unrecht als nicht tatbestandsmässig bzw. nicht rechtswidrig bzw. nicht schuldhaft qualifiziert.
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46 | |
Allerdings müssen die in Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG respektive Art. 270 Abs. 1 BStP ausdrücklich genannten und die sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Legitimationsvoraussetzungen nicht in jedem Fall erfüllt sein. So kann das Opfer die Verletzung von Rechten, die ihm das OHG einräumt (etwa die Verletzung des Rechts, einen Gerichtsentscheid zu verlangen, wenn das Verfahren eingestellt wird, Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG), ungeachtet dieser Legitimationsvoraussetzungen mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde rügen. Sodann kann der Strafantragsteller unabhängig von diesen Legitimationsvoraussetzungen einen Entscheid mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde anfechten, soweit es um Fragen des Strafantragsrechts als solches geht. So hat der Kassationshof im Urteil vom 23. Februar 1994 i.S. N. c. GE die Legitimation eines aus angeblicher UWG-Widerhandlung Geschädigten zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen aus Opportunitätsgründen erfolgten Einstellungsentscheid ungeachtet der in Art. 270 Abs. 1 BStP genannten Voraussetzungen bejaht, da der angefochtene Entscheid angesichts der darin enthaltenen Begründung u.a. auf eine Aushöhlung des Strafantragsrechts hinauslief.
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Das Opfer bzw. der Geschädigte muss in seiner Nichtigkeitsbeschwerde darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. An diese Begründungspflicht werden hohe Anforderungen gestellt, wenn das Opfer bzw. der Geschädigte seinen Zivilanspruch im Strafverfahren nicht geltend gemacht hat; das Opfer respektive der Geschädigte muss in diesem Fall auch dartun, aus welchen Gründen er dies unterlassen hat.
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Die Auslegung von Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG und von Art. 270 Abs. 1 BStP sowie die übergangsrechtlichen Fragen bereiten in verschiedener Hinsicht erhebliche Schwierigkeiten. Solange die offenen Fragen nicht geklärt sind, wird der Kassationshof auf die eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerden von Strafantragstellern und Privatstrafklägern, die nach dem alten Recht dazu legitimiert waren, eintreten, wenn eine Zivilforderung aus der eingeklagten strafbaren Handlung immerhin denkbar ist und der angefochtene Entscheid sich auf deren Beurteilung auswirken kann.
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Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist im vorliegenden Fall wie folgt zu entscheiden:
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Die Beschwerdeführerin geht offenbar davon aus, dass sie schon in ihrer Eigenschaft als Strafantragstellerin bzw. als Privatstrafklägerin zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert sei. Sie hat anscheinend die am 1. Januar 1993 in Kraft getretene Änderung des Rechts betreffend die Legitimation zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde übersehen. Dass sie im kantonalen Verfahren offenbar keine Zivilforderung aus der eingeklagten Ehrverletzung geltend gemacht hat, obschon ihr dies etwa bei der Einreichung des Strafantrags respektive bei ihrer Konstituierung als Privatstrafklägerin an sich zumutbar gewesen wäre, schadet ihr nicht; denn die Nichtigkeitsbeschwerde richtet sich nicht gegen ein den Angeschuldigten freisprechendes Urteil, sondern gegen einen gerichtlich bestätigten Nichtfolgegebungsbeschluss. Auch wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde nicht darlegt, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann, ist im Sinne einer übergangsrechtlichen Lösung auf ihre Beschwerde einzutreten. Eine Zivilforderung aus der eingeklagten Ehrverletzung, etwa eine Genugtuungsforderung, ist denkbar. Der angefochtene Entscheid kann sich auf die Beurteilung einer solchen Zivilforderung auswirken. Darin wird nämlich das inkriminierte Verhalten als wahrheitsgetreue Berichterstattung über die öffentlichen Verhandlungen einer Behörde im Sinne von Art. 27 Ziff. 5 StGB qualifiziert. Diese Bestimmung umschreibt nicht bloss einen Strafausschliessungsgrund, sondern nach der herrschenden Lehre einen Rechtfertigungsgrund, der sich aus der Öffentlichkeit der Verhandlung, über die Bericht erstattet wird, ergibt (SCHULTZ, Strafrecht Allg. Teil I, 4. Aufl. 1982, S. 312; siehe auch BGE 106 IV 164 E. 3b), womit nicht nur eine Bestrafung, sondern auch eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit ausser Betracht fällt (REHBINDER, Schweizerisches Presserecht, 1975, S. 58). Im angefochtenen Entscheid wird mithin eine für die Beurteilung einer Zivilforderung aus unerlaubter Handlung erhebliche, nämlich die Rechtswidrigkeit betreffende Frage für die Beschwerdeführerin negativ beantwortet. Die Beschwerdeführerin ficht in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde den Entscheid gerade in diesem Punkt an und macht geltend, das inkriminierte Verhalten sei durch Art. 27 Ziff. 5 StGB nicht gedeckt.
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