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13. Urteil des Kassationshofes vom 28. Februar 1994 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen F. (Nichtigkeitsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 90 Ziff. 2 SVG, Art. 63 StGB; grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Wahl der Strafart; Strafzumessung. |
Die zivilrechtlichen Folgen der Tat dürfen bei der Strafzumessung mitberücksichtigt werden. | |
Sachverhalt | |
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B.- Aufgrund dieses Sachverhalts erklärte die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Bülach F. mit Urteil vom 21. Dezember 1992 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 800.--, bedingt löschbar nach Ablauf einer Probezeit von einem Jahr. Auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 13. Mai 1993 den erstinstanzlichen Entscheid.
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C.- Gegen dieses Urteil führt die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit der sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Aus den Erwägungen: | |
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Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, Art. 90 Ziff. 2 SVG (SR 741.01) sehe als Sanktion Gefängnis oder Busse vor. Die Strafzumessungsgrundsätze von Art. 63 StGB müssten auch bei der Wahl der Strafart zur Anwendung gelangen. Das Gesetz berücksichtige bei der Bestimmung der Sanktion das Gewicht der Straftat. Dies bedeute für den Richter, dass er bei der Entscheidung, ob eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe zu verhängen sei, von der Frage ausgehen müsse, ob die Tat noch mit einer blossen Geldstrafe geahndet werden könne. Dabei erlangten die Tatschwere und das Verschulden des Täters entscheidende Bedeutung. Deshalb sei hier eine Freiheitsstrafe, gegebenenfalls verbunden mit einer Busse auszusprechen. Die Vorinstanz habe eine unhaltbar milde Strafe ausgesprochen und dadurch ihr Ermessen verletzt.
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b) Die Vorinstanz beurteilte die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschwerdegegners zutreffend als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG. Für die Strafzumessung ging sie vom gesetzlichen Strafrahmen aus, der Busse bis Fr. 40'000.-- oder Gefängnis bis zu drei Jahren vorsieht. Der Umstand, dass es sich beim Beschwerdegegner nicht um einen erfahrenen und über mehrjährige Fahrpraxis verfügenden Autolenker handelt, berücksichtigte sie im Rahmen der persönlichen Verhältnisse im Gegensatz zur ersten Instanz, die Art. 64 Abs. 6 StGB anwandte, lediglich strafmindernd.
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Die Vorinstanz wertete das Verschulden des Beschwerdegegners in Übereinstimmung mit der Einzelrichterin als schwer. Wer im Innerortsverkehr im Bereich von Fussgängerstreifen und Trottoirs die zulässige ![]() | 8 |
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Der Richter hat in seinem Urteil in der Regel den zur Anwendung gelangenden Strafrahmen zu nennen und die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so zu erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgebenden Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden, d.h. ob und in welchem Grade sie strafmindernd oder ![]() | 10 |
b) Art. 90 Ziff. 2 SVG sieht als Strafrahmen Gefängnis oder Busse bis Fr. 40'000.-- (Art. 48 Ziff. 1 StGB) vor. Ist im Gesetz wahlweise Freiheitsstrafe oder Busse angedroht, so kann der Richter in jedem Fall beide Strafen miteinander verbinden (Art. 50 Ziff. 2 StGB). Er kann überdies statt auf Gefängnis auf Haft erkennen (Art. 39 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Das Gesetz bestimmt zwar nicht ausdrücklich, auf welche Art und Weise die Wahl der angemessenen Strafart zu erfolgen hat. Es gelten hiefür aber dieselben Kriterien, die Art. 63 StGB für die Strafzumessung aufstellt, namentlich das Gewicht der Tat und das Verschulden des Täters (vgl. den französischen Gesetzestext: "Le juge fixera la peine ...", was nicht nur die Höhe, sondern auch die Art der Strafe zu umfassen scheint; vgl. auch LOGOZ/SANDOZ, Commentaire du Code Pénal Suisse, Partie Générale, Art. 63 no 8; TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Art. 63 N. 1; für das deutsche Recht vgl. SCHÖNKE/SCHRÖDER/STREE, Strafgesetzbuch, Kommentar, 24. Aufl., N. 60 zu § 48 dStGB). Dabei spielen auch Gesichtspunkte der Zweckmässigkeit einer bestimmten Form der Sanktion eine wichtige Rolle. Die Bestimmung des Strafmasses und die Wahl der Strafart lassen sich im übrigen nicht ohne weiteres trennen, sondern beeinflussen sich gegenseitig (so STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil II, § 7 N. 74/75). Auch für die Wahl der Strafart steht dem Richter somit ein weiter Spielraum des Ermessens zu.
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Die Vorinstanz würdigte das Verschulden des Beschwerdegegners zu Recht als schwer. Es kann hiefür auf das angefochtene Urteil und die Ausführungen der ersten Instanz verwiesen werden. Dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang das verantwortungs- und rücksichtslose Verhalten des Beschwerdegegners ![]() | 12 |
Nach Abwägung aller Umstände gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass eine Geldstrafe zweckmässig sei. Sie liess sich für diese Wahl der Strafart von spezialpräventiven Gesichtspunkten leiten. Sie nahm an, die Busse werde den Beschwerdeführer zusammen mit den übrigen finanziellen Konsequenzen des von ihm verursachten Verkehrsunfalles mit Sicherheit hart treffen, so dass die Sanktion erwarten lasse, er werde inskünftig den Regeln des Strassenverkehrsgesetzes die notwendige Beachtung schenken. Damit ging die Vorinstanz von richtigen Beurteilungskriterien aus und hielt sich auch im Rahmen ihres Ermessens. Hinzuzufügen ist, dass in derartigen Fällen der Führerausweis in der Regel entzogen werden muss (Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG), was eine zusätzliche einschneidende Sanktion darstellt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer, da die Verkehrsregelverletzung zu einem Unfall mit Totalschaden an beiden Fahrzeugen geführt hat, auch zivilrechtliche Folgen zu tragen hat. Der präventive Effekt von zivilrechtlichen Sanktionen (z.B. Regress der Haftpflichtversicherung, höhere Versicherungsprämie aufgrund des Bonus-/Malussystems etc.) darf im Rahmen der Strafzumessung mitberücksichtigt werden (vgl. zu den zivilrechtlichen Folgen PIERRE TERCIER, Droit civil et prévention des accidents de la circulation routière, in JÖRG SCHUH [Hrsg.], Verkehrsdelinquenz, 1989, S. 269 ff.). Die Aussprechung einer Busse ist somit bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
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Dass die Busse zu niedrig angesetzt worden sei, macht die Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich geltend. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat sämtliche Gesichtspunkte der Strafzumessung berücksichtigt und im Rahmen ihres Ermessens gewürdigt. Das angefochtene Urteil verstösst auch in dieser Hinsicht nicht gegen Bundesrecht.
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