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17. Urteil des Kassationshofes vom 23. März 1994 i.S. W. gegen I. (Nichtigkeitsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 270 Abs. 1 BStP. Legitimation des Geschädigten zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde. | |
Sachverhalt | |
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B.- Der Gerichtspräsident von Olten-Gösgen sprach I. am 27. April 1992 vom Vorwurf des Betruges frei.
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Auf Appellation der Strafanzeigerin und Verletzten W. sprach auch das Obergericht des Kantons Solothurn I. am 23. Juni 1993 vom Vorwurf des Betruges frei.
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Aus den Erwägungen: | |
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Die Legitimation zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde bestimmt sich vorliegend nach dem neuen Recht, da der angefochtene Entscheid nach dem 1. Januar 1993, also unter der Herrschaft des neuen Rechts, ausgefällt worden ist (BGE 120 IV 46 E. 1).
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aa) Das Opfer im Sinne des OHG ist zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein den Angeschuldigten freisprechendes Urteil nur unter der Voraussetzung legitimiert, dass es, soweit zumutbar, im kantonalen Verfahren adhäsionsweise eine Zivilforderung geltend gemacht hat. Gegen einen (gerichtlich bestätigten) Einstellungsbeschluss kann es dagegen ungeachtet der Geltendmachung von Zivilforderungen im Strafverfahren eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde erheben. Dies gilt in gleicher Weise für die Geschädigte, die nicht Opfer im Sinne des OHG ist (BGE 120 IV 51 E. 4).
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bb) Allerdings müssen die in Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG respektive Art. 270 Abs. 1 BStP ausdrücklich genannten und die sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Legitimationsvoraussetzungen nicht in jedem Fall erfüllt sein.
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cc) Sodann ist der Privatstrafkläger ungeachtet der in Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG respektive Art. 270 Abs. 1 BStP genannten Voraussetzungen zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert, wenn andernfalls mangels Beschwerdelegitimation der Anklagebehörden der Rechtsweg allzu stark eingeschränkt wäre und das Bundesgericht daher nicht mehr ausreichend für die einheitliche Anwendung des Bundesrechts sorgen könnte (BGE 120 IV 50 E. 3b).
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dd) Da die Auslegung von Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG und von Art. 270 Abs. 1 BStP sowie die übergangsrechtlichen Fragen in verschiedener Hinsicht einige Schwierigkeiten bereiten, tritt der Kassationshof im Sinne einer übergangsrechtlichen Lösung einstweilen auf die eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerden von Strafantragstellern und Privatstrafklägern, die nach dem alten Recht dazu legitimiert waren, ein, wenn eine Zivilforderung aus der eingeklagten strafbaren Handlung immerhin denkbar ist und der angefochtene Entscheid sich auf deren Beurteilung auswirken kann (BGE 120 IV 58 E. 9).
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b) Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist im vorliegenden Fall wie folgt zu entscheiden.
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Die Nichtigkeitsbeschwerde richtet sich gegen ein den Beschwerdegegner freisprechendes Urteil. Betrug ist unter Vorbehalt von Art. 148 Abs. 3 StGB (betreffend Angehörige und Familiengenossen) ein Offizialdelikt. Die in Art. 148 Abs. 3 StGB genannten Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar sind die Parteien miteinander bekannt, doch sind sie nicht Angehörige bzw. Familiengenossen. Die Beschwerdeführerin ist daher nicht Strafantragstellerin. Ihr stand allerdings nach dem kantonalen Strafprozessrecht ein selbständiges Appellationsrecht zu, da sie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Strafpunkt Parteirechte ausgeübt hatte (siehe § 174 lit. b Ziff. 2 StPO/SO), doch war auch die ![]() | 13 |
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