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Informationen zum Dokument  BGE 120 IV 179  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
1. a) aa) Die Vorinstanz verurteilte den Beschwerdeführer we ...
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30. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 16. Mai 1994 i.S. B. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (Nichtigkeitsbeschwerde)
 
 
Regeste
 
Art. 251 Ziff. 1, Art. 110 Ziff. 5 StGB; Urkundeneigenschaft eines Telefax.  
 
Sachverhalt
 
BGE 120 IV, 179 (179)Am 14. März 1991 übermittelte die I. SA per Fax der Firma S. folgenden Text:
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"Sehr geehrter Herr X.
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Ich beziehe mich auf unsere verschiedenen Telefongespräche und möchte
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Ihnen nun unseren Auftrag wie folgt bestätigen.
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Wir kaufen Ihnen folgende Ware gemäss Ihrer Offerte vom 7. März 1991 ab.
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- 50'000 Stk. Interbuy Color Fernseher 51 cm
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mit Fernbedienung (Hersteller Samsung/Korea) zu Fr. 162.--
7
- 50'000 Stk. Interbuy Videorecorder VHS
8
mit Fernbedienung (Hersteller Samsung/Korea) zu Fr. 172.--
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Total Betrag des Auftrages SFr. 16'700'000.--.
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Konditionen
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FOB Zollfreilager Hamburg (unverzollt)
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Zahlung: Wir eröffnen Ihnen auf Ihr Konto bei der Bank Y. ein
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unwiderrufliches Akkreditiv über den gesamten Betrag.
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Wir haben diesen Fall mit unserer Bank besprochen und haben entschieden,
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Ihnen ein Akkreditiv zu eröffnen, da laut unserer Bank eine Bankgarantie
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uns nicht die nötige Sicherheit bietet, dass die bestellte Ware auch
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rechtsmässig in unseren Besitz übergeht.
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Das Akkreditiv wird im Laufe des heutigen Tages von der Bank Z. zu
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Gunsten der Bank Y. eröffnet werden und Ihrer Bank per Fax zugestellt.
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In diesem Akkreditiv werden die verschiedenen von uns benötigten Papiere
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erwähnt sein, damit Sie bei Uebergabe der Papiere an unseren Spediteur das
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Akkreditiv einlösen können.
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BGE 120 IV, 179 (180)Wie besprochen, bitte ich Sie, im Laufe des Nachmittages anzurufen um das
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weitere Vorgehen zu besprechen.
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Mit freundlichen Grüssen
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I. SA
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C.T."
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Die Mitteilung erfolgte ohne Unterschrift, doch war der Name von Herrn T., wie ersichtlich, sowohl unter der I. SA aufgeführt wie auch im Ingress des Faxes neben der absendenden Firma.
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B. änderte das bei der Firma S. eingegangene Fax wie folgt ab: Die Stückpreisangaben von Fr. 162.-- bzw. Fr. 172.-- erhöhte er auf Fr. 320.-- bzw. Fr. 332.-- und den Preis des Gesamtauftrages von Fr. 16'700'000.-- auf Fr. 32'600'000.--.
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Am 11. Januar 1994 verurteilte das Kantonsgericht des Kantons Schwyz B. in zweiter Instanz wegen Urkundenfälschung sowie weiterer Straftaten zu drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus.
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Eine von B. dagegen erhobene eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde weist das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintritt.
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Aus den Erwägungen:
 
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bb) Der Beschwerdeführer wendet ein, das fragliche Dokument sei keine Urkunde gewesen, weshalb dessen Änderung keine Urkundenfälschung darstelle. Ausserdem seien die subjektiven Voraussetzungen der Urkundenfälschung nicht gegeben. Im übrigen handle es sich um eine straflose Nachtat zur Verschleierung des vorangegangenen Vermögensdeliktes (Veruntreuung oder Betrug).
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b) Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB ist strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht. Urkunden sind unter anderem Schriften, die bestimmt und BGE 120 IV, 179 (181)geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB; BGE 101 IV 278).
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c) aa) Nach der Rechtsprechung kommt auch der Fotokopie einer Urkunde Urkundenqualität zu, so dass eine Abänderung der Fotokopie eine Urkundenfälschung darstellen kann (BGE 115 IV 51 E. 6, BGE 114 IV 26). Eine per Fax übersandte Mitteilung stellt der Sache nach nichts anderes dar als eine Kopie der beim Absender verbleibenden Originalmitteilung. Das Besondere an einer solchen gefaxten Mitteilung liegt einzig darin, dass die Kopie nicht wie bei der Fotokopie an Ort und Stelle hergestellt wird, sondern auf Distanz beim Empfänger der Mitteilung. Eine solche Fernkopie ist unter dem Gesichtspunkt des Urkundenstrafrechtes der Fotokopie im herkömmlichen Sinne gleichzustellen. Das vom empfangenden Telefaxapparat angefertigte Schriftstück ist somit eine Urkunde, wenn das beim Absender verwendete Schriftstück, das fernkopiert wird, selber Urkundenqualität besitzt (CHRISTIAN SCHÖNING, Telegramm und Fernschreiben im Urkundenstrafrecht, Pfaffenweiler 1985, S. 334). Das Telefax bietet die Möglichkeit, dem Mitteilungsempfänger die gegebenenfalls unterschriebene Urkunde selbst sichtbar zu machen und ihm sogleich das notwendige Beweismittel in die Hand zu geben, weshalb in der zivilrechtlichen Lehre angenommen wird, die mittels Telefax übermittelte unterschriebene Urkunde dürfe dem Brief und dem Telegramm gleichgestellt werden (SCHMIDLIN, Berner Kommentar zum Obligationenrecht, 1986, Art. 13 N. 32; SCHWENZER, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, 1992, Art. 13 N. 14; vgl. auch BGE 112 II 326 betreffend Vertragsschluss durch Austausch von Telexmeldungen).
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bb) Die hier per Fax versandte Mitteilung hat offenkundig Urkundencharakter. Aus ihr ist ersichtlich, dass die I. SA unter Bezugnahme auf vorangegangene Telefongespräche der Firma S. bestätigte, von ihr gemäss ihrer Offerte je fünfzigtausend Fernseher und Videorecorder zu einem bestimmten Preis zu kaufen. Das Fehlen der Unterschrift ändert an der Urkundeneigenschaft nichts. Denn der Aussteller ist hier offensichtlich erkennbar: Der Name "C. T." ist sowohl im Ingress wie auch am Ende der Mitteilung neben bzw. unter der absendenden Firma aufgeführt. Der Beschwerdeführer hat deshalb dadurch, dass er in der bei ihm eingegangenen Telefaxmitteilung die Stückpreisangaben und den Preis des Gesamtauftrages abänderte, objektiv den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt.
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