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49. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 16. Oktober 1996 i.S. S. gegen D. (Nichtigkeitsbeschwerde) | |
Regeste |
Ehrverletzung durch die Presse, Wahrheitsbeweis (Art. 173 Ziff. 2 StGB). | |
Sachverhalt | |
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"Schon wieder! Verbrechen im Hafturlaub"
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ein von D. verfasster Artikel, in dem es unter anderem heisst:
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"Der Bankraub-Komplize des -Ausbrecherkönigs- S....."
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und:
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"Eduard R. (33) hatte im November 1992 wegen mehrerer Banküberfälle, die er mit S.... begangen hatte, neun Jahre Zuchthaus kassiert."
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S. reichte gegen D. Strafantrag und Anklage wegen übler Nachrede ein.
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B.- Das Obergericht des Kantons Zürich sprach D. am 7. Mai 1996 in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Dezember 1995 frei und wies die Begehren von S. betreffend Urteilspublikation und Genugtuung ab. Die inkriminierten Äusserungen im Zeitungsartikel vom 11. November 1993 seien durch das rechtskräftige Urteil der jurassischen Kriminalkammer vom 23. Februar 1995 in Sachen S. als wahr bewiesen.
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C.- S. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des Zürcher Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Aus den Erwägungen: | |
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Das Urteil der jurassischen Kriminalkammer vom 30. November 1992 bestand also im Zeitpunkt der inkriminierten Äusserung vom 11. November 1993 noch. Allerdings waren in diesem Zeitpunkt eine kantonale und eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde hängig und blieb noch die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer dagegen nach Ausfällung eines die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde abweisenden Urteils staatsrechtliche Beschwerde u.a. wegen willkürlicher Beweiswürdigung erhob, was denn auch nach der inkriminierten Äusserung geschah.
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bb) Der Eintritt der Rechtskraft wird durch die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde (und auch durch die staatsrechtliche Beschwerde) nicht gehemmt. Die Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne der Strafprozessordnung des Kantons Jura aber war nach dem alten und ist nach dem am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen neuen Recht, ![]() | 13 |
Das Urteil der Kriminalkammer des Kantons Jura vom 30. November 1992 war somit im Zeitpunkt der inkriminierten Äusserung gemäss den zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Entscheid, auf den die Vorinstanz verweist, nicht rechtskräftig. Dennoch reicht es als Beweis für die Wahrheit aus, weil die zur Zeit der inkriminierten Äusserung noch hängige kantonale Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von Art. 304 aStPO/JU bzw. Art. 347 StPO/JU nur ein sehr unvollkommenes Rechtsmittel ist, mit dem bloss Rügen erhoben werden können, für die nach anderen Prozessordnungen ein den Eintritt der Rechtskraft nicht hemmendes ausserordentliches Rechtsmittel zur Verfügung steht.
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b) Gegenstand des inkriminierten Zeitungsartikels ist sodann nicht ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Raubes, sondern etwas ganz anderes, nämlich ein Verbrechen, das ein gewisser Eduard R. im Hafturlaub begangen haben soll. Nach dem Eindruck, den der Leser aus der gross- und fettgedruckten Überschrift - "Schon wieder! Verbrechen im Hafturlaub" - gewinnt, wollte der Beschwerdegegner offenbar zum Ausdruck bringen, dass zu grosszügig und leichtfertig Hafturlaub gewährt werde. Wohl um das Interesse des Lesers an der Lektüre des Artikels zu erhöhen, wurde Eduard R. im kleingedruckten Text als "Bankraub-Komplize des -Ausbrecherkönigs- S...." vorgestellt und erwähnt, dass Eduard R. "im November 1992 wegen mehrerer Banküberfälle, die er mit S.... begangen hatte, neun Jahre Zuchthaus kassiert (hatte)". Die damit geäusserte Behauptung, dass der Beschwerdeführer mehrere Banküberfälle begangen habe, kann in einer solchen Konstellation auch ![]() | 15 |
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