BGE 123 IV 218 | |||
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Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
34. Urteil des Kassationshofes vom 5. November 1997 i.S. M. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 36 Abs. 4 SVG; Art. 1 Abs. 8 VRV und Art. 15 Abs. 3 VRV; Vortrittsrecht, Trottoirüberfahrt, örtliche Situation. |
Die Trottoireigenschaft einer Aufpflästerung muss optisch unmittelbar erkennbar sein (E. 3b). |
Beurteilung des Vortritts aufgrund der örtlichen Situation (Durchgangsstrasse, Aufpflästerung, Trottoir, Wohnstrasse, Sackgasse, verkehrsberuhigte Zone) (E. 3a und 3c). | |
Sachverhalt | |
M. wird vorgeworfen, sie sei am 12. August 1995 um 10 Uhr 50 in Zürich 9 aus der Grundstrasse über ein Trottoir in die Freihofstrasse hinausgefahren und habe dabei einem (von ihr aus gesehen von links kommenden) auf der Freihofstrasse in Richtung Badenerstrasse verkehrenden Fahrzeug den Vortritt nicht gewährt, so dass es zu einer Kollision gekommen sei.
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Der Polizeirichter der Stadt Zürich büsste sie deswegen sowie wegen Nichtmitführens des Fahrzeugausweises am 29. August 1995 mit Fr. 100.--. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte die Einsprecherin am 6. November 1996 gleichfalls wegen Verletzung von Art. 90 Ziff. 1 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SVG; SR 741.01) i.V.m. Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln (VRV; SR 741.11) (sowie wegen Nichtmitführens des Fahrzeugausweises) zu Fr. 100.-- Busse. Das Obergericht des Kantons Zürich wies ihre Nichtigkeitsbeschwerde am 16. Juni 1997 ab, und zwar in Anwendung von Art. 36 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 2 SVG sowie Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV und insbesondere gestützt auf Art. 15 Abs. 3 VRV.
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M. erhebt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und sie (von der Widerhandlung gegen Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 4 SVG sowie Art. 15 Abs. 3 VRV) freizusprechen.
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Aus den Erwägungen: | |
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Die Vorinstanz führt aus, das Strassenverkehrsrecht definiere den Begriff des Trottoirs im Sinne von Art. 15 Abs. 3 VRV nicht. Immerhin ergebe sich aus Art. 43 Abs. 2 SVG, dass es grundsätzlich den Fussgängern vorbehalten sei und diese dort gegenüber den übrigen Verkehrsteilnehmern den Vortritt hätten. Baulich handle es sich erfahrungsgemäss um einen von der Fahrbahn abgetrennten und erhöhten Weg. Aufpflästerungen dienten in der Regel nicht den Fussgängern, sondern der Verkehrsberuhigung. Den Verkehrsteilnehmern sei die Zwecksetzung nicht immer leicht erkennbar. Sie orientierten sich an der äusseren Erscheinung einer derartigen Aufpflästerung. Das müsse das entscheidende Kriterium sein, um zu beurteilen, ob eine Aufpflästerung einem Trottoir gleichzusetzen sei. Ausgehend davon erscheine es richtig, eine Aufpflästerung immer dann als Trottoir im Sinne von Art. 15 Abs. 3 VRV zu behandeln, wenn sie von ihrer äusseren Erscheinung her von einem Trottoir nicht zu unterscheiden sei. Erforderlich sei jedenfalls, dass die Aufpflästerung gegenüber der Fahrbahn erhöht sei. Für die von der Grundstrasse herkommende Fahrerin sei klar ersichtlich gewesen, dass sie sich nach der Rampenüberfahrt auf Trottoirniveau befunden habe, und sie habe auch den Trottoirverlauf bei der Freihofstrasse erkennen können. Es sei nicht von Bedeutung, dass die Aufpflästerung bei der unmittelbaren Einfahrt in die Grundstrasse leicht abgesenkt sei; dies sei zuweilen auch bei Trottoirs der Fall, wie beispielsweise bei der Zufahrt zu Parkplätzen oder Garagen. Die Aufpflästerung in der Grundstrasse sei daher einem Trottoir gleichzusetzen. Die Beschwerdeführerin sei somit vortrittsbelastet gewesen.
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(Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV). Wer daher aus Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren (Art. 15 Abs. 3 VRV in der Fassung gemäss Ziff. I der Änderung vom 25. Januar 1989, in Kraft seit dem 1. Mai 1989 [AS 1989 410, 413]). Das Gesetz enthält demnach Ausnahmen von der Regel des Rechtsvortritts.
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a) Die Rechtsprechung stellt für die Beurteilung der tatsächlichen Situationen im Sinne von Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV zusätzlich auf die Bedeutung des Verkehrswegs ab, die dieser für den allgemeinen Verkehr hat, insbesondere im Vergleich mit der Strasse, mit der er zusammentrifft. Entsprechend sind Strässchen, die nur bestimmten Personen offenstehen oder als Stichstrassen bzw. Sackgassen wenige Häuser bedienen, nicht vortrittsberechtigt (BGE 117 IV 498 E. 4a; BGE 112 IV 88). Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV liegt der Gedanke zugrunde, dass der Verkehr auf Durchgangsstrassen weder innerorts noch ausserorts durch Abzweigungen behindert werden soll, die für den Motorfahrzeugverkehr praktisch keine oder bloss geringfügige Bedeutung haben. Doch greifen Ausnahmen von der Vortrittsregel nur Platz bei Verzweigungen von Fahrbahnen, bei denen der einen Fahrbahn gegenüber der andern im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verkehrsmässig eine eindeutig untergeordnete Bedeutung zukommt. Dem entspricht, dass die Ausnahmebestimmung von Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV im Interesse möglichst klarer Verkehrs- und Vortrittsrechtsverhältnisse einschränkend auszulegen ist und im Zweifel stets die normale Ordnung gilt (BGE 117 IV 498 E. 5b). Diese Praxis gilt ebenfalls für die in Übereinstimmung mit Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV erlassene Ausnahmeregelung von Art. 15 Abs. 3 VRV.
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Der neue Wortlaut von Art. 15 Abs. 3 VRV stellt jetzt klar, dass derjenige, der über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse hinausfährt, den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren muss. Demnach ist die frühere Rechtsprechung überholt, wonach das Vortrittsrecht "durch besondere bauliche Anordnung der Strasse (hier durchgehendes Trottoir bei einer Kreuzung) nicht aufgehoben oder beschränkt" werde (BGE 81 IV 293 zu Art. 27 Abs. 1 MFG; BS 7, 535) bzw. dass für sich allein die Tatsache eines niveaugleichen Trottoirs in der Einmündungszone die Vortrittsordnung nicht zu beeinflussen vermöge (BGE 101 IV 414 E. 2c).
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b) Die Vorinstanz entscheidet die Sache gestützt auf Art. 15 Abs. 3 VRV. Die fragliche Verkehrsfläche, eine sogenannte Aufpflästerung, wird durch ein 2,5 m breites Trottoir der Freihofstrasse natürlicherweise durchquert. Die Aufpflästerung erscheint annähernd niveaugleich mit dem über sie hinwegführenden Trottoir der Freihofstrasse, während sie gegenüber den Fahrbahnen der Grund- und Freihofstrasse erhöht und durch weiss markierte Auframpungen in der Längsrichtung abgegrenzt wird. Das ist ohne weiteres erkennbar. Die Aufpflästerung besitzt daher eine Trottoirfunktion und entspricht aufgrund ihrer äusseren Erscheinungsform einem Trottoir (Bürgersteig, Gehsteig, Fussweg). Diese Einschätzung lässt sich durch das Ausmass der Aufpflästerung nicht in Frage stellen, weil der örtlichen Situation folgend Aufpflästerungen aus strassenbaulichen Gründen im Verhältnis zur Trottoirbreite weiter und nicht dekkungsgleich gebaut sein müssen. Die Trottoireigenschaft nichtsignalisierter Aufpflästerungen muss allerdings den Verkehrsteilnehmern vom äusseren Eindruck her (optisch) unmittelbar erkennbar sein. Das ist hier der Fall. Der Entscheid der Vorinstanz, diese Aufpflästerung einem Trottoir im Sinne von Art. 15 Abs. 3 VRV gleichzusetzen, überzeugt daher.
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c) Die Beschwerdeführerin macht nun in einer geänderten Betrachtungsweise geltend, dem sich nähernden Fahrzeugführer auf der Freihofstrasse sei aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes klar, dass von rechts eine Strasse einmünde, und zwar aufgrund des Signals "Wohnstrasse", der trichterförmigen Gestaltung der Einmündung und der beiden daran beidseits gepflanzten Bäume, der fehlenden Wartelinie (Markierung 6.13) und der hier um 2 m verengten Freihofstrasse. Das spreche keinesfalls eindeutig für ein Vortrittsrecht der Freihofstrasse. Deshalb verneine die Vorinstanz den Rechtsvortritt der Grundstrasse zu Unrecht. Die letzten 2 m der Aufpflästerung seien nämlich nicht mehr als Trottoir, sondern als trichterförmige Einmündung erkennbar. Zumindest liege ein Zweifelsfall vor, so dass die Rechtsvortrittsregel anzuwenden sei. Eine Ausnahme wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die Örtlichkeit eindeutig gegen die Vortrittsregel spreche.
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Die Einwendungen überzeugen nicht. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verengung der Freihofstrasse geltend macht, bezieht sie sich auf die an die damalige Trottoirkante der Freihofstrasse angebaute 2 m breite Trottoirnase. Auf diesem gewonnenen Raum finden sich jetzt Parkplätze. Es lässt sich aber aufgrund der Akten und der Situationsfotos keine Einschränkung des Verkehrsflusses der Freihofstrasse durch bauliche Massnahmen feststellen; das macht die Beschwerdeführerin im übrigen auch nicht geltend. Vielmehr wird die Richtigkeit der vorinstanzlichen Argumentation zusätzlich dadurch gestützt, dass die Ausfahrt aus einer Sackgasse (Signal 4.09), somit aus einer nicht durchgehend befahrbaren Strasse (Art. 46 Abs. 3 SSV [SR 741.21]), und insbesondere aus einer Wohnstrasse erfolgt. Die Einfahrt in die Grundstrasse ist beidseitig mit dem Signal "Wohnstrasse" (Signal 3.11) signalisiert. Gemäss Art. 43 SSV kennzeichnet dieses Signal besonders hergerichtete Verkehrsflächen, die in erster Linie für Fussgänger bestimmt sind und in denen besondere Verkehrsregeln gelten; so beträgt die Höchstgeschwindigkeit 20 km/h, Fussgänger haben Vortritt und dürfen die ganze Verkehrsfläche benützen, wobei Spiel und Sport gestattet sind. Eine Wohnstrasse lässt sich daher nicht einer üblichen Nebenstrasse gleichsetzen, in der Fahrzeuge im Prinzip vortrittsberechtigt sind und höhere Geschwindigkeiten gefahren werden dürfen.
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Die Beschwerdeführerin durfte somit die Grundstrasse lediglich mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h, gegebenenfalls nur im Schrittempo, ohne Vortrittsrecht sowie nur "besonders vorsichtig" befahren (Art. 43 SSV; Art. 41a VRV). Sie war, sobald sie das Trottoir benützte, gegenüber den Fussgängern weiterhin "zu besonderer Vorsicht verpflichtet" und musste ihnen den Vortritt lassen (Art. 41 Abs. 2 VRV). Demgegenüber galt in der vergleichsweise als (Quartier-) Durchgangsstrasse (BGE 112 IV 88 E. 2c; oben E. 2a) zu betrachtenden Freihofstrasse die generelle Höchstgeschwindigkeit innerorts mit grundsätzlichem Vortrittsrecht der Fahrzeugführer. Der ortsfremde Fahrzeugführer auf der Freihofstrasse konnte feststellen, dass wohl eine Strasse von rechts einmündet, dass diese aber durch ein durchgehendes Trottoir überquert wird und dass es sich um eine Sackgasse und zudem um eine Wohnstrasse handelt. Weiter konnte er aufgrund der weiss markierten Auframpung auf eine verkehrsberuhigte Zone schliessen. Für ihn war damit erkennbar, dass es sich bei der Grundstrasse nur um eine der Anschliessung an den Verkehr dienende gemeinsame Zufahrt zu einer Häusergruppe handelte, und er durfte darauf vertrauen, dass er auf der durchgehenden Freihofstrasse gegenüber der über eine Bordsteineinmündung geführten Grundstrasse vortrittsberechtigt war.
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Aus dem im zu beurteilenden Fall massgeblichen Gesichtswinkel der Fahrzeugführerin in der Grundstrasse war dieser Sachverhalt augenscheinlich und damit objektiv, klar und eindeutig erkennbar. Dies würde auch für ortsfremde Fahrzeugführer der Fall sein. Entgegen der Beschwerdeführerin gab somit das äussere Erscheinungsbild einem Fahrzeugführer auf der Freihofstrasse Anlass, sich als vortrittsberechtigt einzuschätzen, während sich für die Fahrzeugführerin auf der Grundstrasse klar das Gegenteil zeigte. Die Aufpflästerung schliesst nämlich 5 cm überhöht über einen schräggestellten Randstein an die Freihofstrasse an. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die letzten 2 m der Aufpflästerung seien nicht mehr als Trottoir, sondern als trichterförmige Einmündung erkennbar, bietet klarerweise keine Handhabe zu einer andern Beurteilung der Vortrittsfrage. Die erwähnten Kriterien wie durchgehendes Trottoir, Sackgasse, Wohnstrasse, markierte Auframpung, verkehrsberuhigte Zone und Durchgangsstrasse gelten bis an die Schnittlinie der beiden Strassen. Allerdings ist die Einmündung der Grundstrasse weder durch eine Wartelinie noch durch ein Stopsignal markiert; deren Funktion übernehmen jedoch die baulichen Massnahmen. Dass schliesslich die beiden an der Einmündung der Grundstrasse gepflanzten Bäume, die neben den parkierten Fahrzeugen die Sicht zusätzlich einschränken, für einen Vortritt der Beschwerdeführerin sprechen würden, ist nicht einzusehen. Die hier zu beurteilende Ausfahrt lässt sich zwanglos unter Art. 15 Abs. 3 VRV einordnen.
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d) Das Signal "Wohnstrasse" (Signal 3.11) ist identisch mit dem deutschen Zeichen 325 "Verkehrsberuhigter Bereich". Es kann daher rechtsvergleichend auf § 10 der deutschen Strassenverkehrsordnung (StVO) hingewiesen werden. Danach hat keine Vorfahrt, wer aus einem Grundstück, einem Fussgängerbereich oder einem verkehrsberuhigten Bereich auf die Strasse oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren will. Die Teilnehmer des fliessenden Verkehrs, auch Fussgänger, haben Vortritt (JAGUSCH/HENTSCHEL, Strassenverkehrsrecht, 34. Auflage, München 1997, § 10 StVO N. 6a, § 42 N. 35).
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e) Die Prüfung der Sache unter den Gesichtspunkten der Beschwerdeführerin führt somit zum gleichen Ergebnis wie die vorinstanzliche Beurteilung. Die Beschwerdeführerin wollte ihr Fahrzeug in den Verkehr einfügen und durfte dabei andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben Vortritt (Art. 36 Abs. 4 SVG). Sie verletzte nach dem Sachverhalt ihre Pflicht, sich mit grösster Vorsicht in die Fahrbahn hineinzutasten (BGE 83 IV 32 E. 1). Der Schuldspruch verletzt daher kein Bundesrecht. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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