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8. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. Dezember 1997 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Oberwallis (Nichtigkeitsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 60 Abs. 2 OR, Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 StGB; Unterbrechung der zivilrechtlichen Verjährung. | |
Sachverhalt | |
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Das Kreisgericht Oberwallis für den Bezirk Visp wies in der Sitzung vom 26. Juni 1997 eine Berufung von X. ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt. Hingegen hiess ![]() | 2 |
Gegen diesen Entscheid führt X. eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Kreisgerichts Oberwallis vom 26. Juni 1996 sei, soweit es ihn betreffe aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn von Schuld und Strafe freizusprechen und die Zivilklage gegen ihn abzuweisen.
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Aus den Erwägungen: | |
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b/aa) Das Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron nahm hinsichtlich des Schadenersatz- und Genugtuungsbegehrens der Erben des verunfallten C. an, die Zivilpartei sei der strafprozessualen Pflicht von Art. 48 Ziff. 3 StPO/VS, ihre Begehren in einer begründeten Rechtsschrift innert 5 Tagen vor der Hauptverhandlung zu hinterlegen, nur teilweise nachgekommen. Die notwendigen Belege seien erst anlässlich der Schlussverhandlungen ins Recht gelegt worden und die Einsprüche seien nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Es verwies daher die Zivilbegehren mangels rechtsgenüglicher Substantiierung auf den Zivilweg.
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bb) Die Vorinstanz hiess die Berufung der Zivilpartei gut und sprach den Erben von C. unter solidarischer Haftbarkeit der Verurteilten sowohl Schadenersatz wie Genugtuung zu. Sie erwog, nach Inkrafttreten des Opferhilfegesetzes richte sich die adhäsionsweise Beurteilung der Zivilforderung nach dessen Bestimmungen und sei ![]() | 6 |
Die Vorinstanz verwarf im Berufungsverfahren ferner die vom Mitangeklagten Y. erhobene Einrede der Verjährung. Sie nahm an, grundsätzlich gelange Art. 60 Abs. 2 OR und damit eine Verjährungsfrist von 5 Jahren zur Anwendung und erfolge die Unterbrechung der Verjährung nach zivilrechtlichen Regeln. Wenn jedoch die strafrechtliche Verjährung gemäss Art. 72 StGB unterbrochen werde, so gelte die verlängerte strafrechtliche Verjährungsfrist auch für den Zivilanspruch, ansonsten der Zivilanspruch vor dem Strafanspruch verjähren könne, was Art. 9 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) zuwiderlaufe. Da die Verfolgungsverjährung im zu beurteilenden Fall mehrmals unterbrochen worden sei, stosse die Einrede der Verjährung ins Leere.
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c) Der gestützt auf Art. 41 ff. OR wegen unerlaubter Handlung geltend gemachte Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt in einem Jahr von dem Tage hinweg, wo der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablaufe von 10 Jahren, vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet (Art. 60 Abs. 1 OR). Wird die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese auch für den Zivilanspruch (Art. 60 Abs. 2 OR). Die längere strafrechtliche Verjährungsfrist von Art. 60 Abs. 2 OR kommt nach der Rechtsprechung auch für selbständige Genugtuungsansprüche von Angehörigen zur Anwendung (BGE 122 III 5 E. 2).
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Die Vorinstanz und der Beschwerdeführer gehen übereinstimmend davon aus, dass auf die zivilrechtlichen Ansprüche der Erben des verunfallten Piloten die Verjährungsbestimmung von Art. 60 Abs. 2 OR zur Anwendung gelangt. Streitig ist indessen die Frage, ob die massgebliche Verjährungsfrist von 5 Jahren (Art. 60 Abs. 2 OR; Art. 117 i.V.m. Art. 70 StGB) unterbrochen worden ist.
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Solange sich der Geschädigte am Strafverfahren nicht durch Geltendmachung seiner Zivilforderung beteiligt, liegt keine Zivilklage vor. Die durch Untersuchungshandlungen der Strafverfolgungsbehörden oder Verfügungen des Gerichts bewirkte Unterbrechung der Strafverfolgungsverjährung (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 StGB), kann sich somit nicht auf die zivilrechtliche Verjährung auswirken. Dies ergibt sich aus Art. 135 Ziff. 2 OR, nach welcher Bestimmung ![]() | 10 |
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