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35. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 20. Mai 1998 i.S. B. gegen Generalprokurator des Kantons Bern (Nichtigkeitsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 75 Ziff. 2 StGB; Unterbrechung der Vollstreckungsverjährung.Die Vollstreckungsverjährung einer Busse wird durch die Mahnung unterbrochen (E. 7b). |
Art. 49 Ziff. 3 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. mit Art. 31 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs fällt ausser Betracht, wenn der Gebüsste unter Berücksichtigung seiner anderen finanziellen Verpflichtungen bis zum Beginn des Vollzugs der Umwandlungsstrafe zur Zahlung der Busse in der Lage ist (E. 9b). | |
Sachverhalt | |
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
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Aus den Erwägungen: | |
6. Die Vorinstanz nahm ohne Willkür und für den Kassationshof im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde verbindlich (Art. 277bis Abs. 1 BStP) an, gegen die Beschwerdeführerin seien mit Strafmandat vom 15. und 23. November 1994 zwei Bussen von je Fr. 250.-- ausgesprochen worden. Die Beschwerdeführerin sei am 21. September 1995 und am 10. Oktober 1996 für beide Bussenbeträge je separat gemahnt worden. Dadurch sei die Frist für die Vollstreckungsverjährung der Übertretungsstrafen unterbrochen worden. Auf Begehren der kantonalen Staatskasse habe schliesslich der Gerichtspräsident 13 des Gerichtskreises VIII ![]() | 3 |
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b) Gemäss Art. 109 StGB verjährt eine Übertretung in einem Jahr, die Strafe einer Übertretung in zwei Jahren. Gemäss Art. 75 Ziff. 2 Abs. 1 StGB wird die Verjährung unterbrochen durch den Vollzug und durch jede auf Vollstreckung der Strafe gerichtete Handlung der Behörde, der die Vollstreckung obliegt. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist mit jeder Unterbrechung neu zu laufen. Jedoch ist die Strafe in jedem Fall verjährt, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte überschritten ist. Der Beginn der Vollstreckungsverjährung setzt gemäss Art. 74 StGB mit dem Tag ein, an dem das Bussenurteil rechtlich vollstreckbar wird (BGE 105 IV 14 E. 2).
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Als Unterbrechungshandlungen gelten bei Geldstrafen alle zur Eintreibung der Busse vorgenommenen Akte, so insbesondere die Betreibung, das Pfändungsbegehren und das Gesuch um Umwandlung in Haft (BGE 104 IV 266 E. 3; TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 75 N. 3). In der Literatur wird zusätzlich auch die Zahlungsaufforderung als Unterbrechungshandlung genannt (REHBERG, Strafrecht II, 6. Aufl., Zürich 1994, S. 121; ANDREA BRENN, Die Busse und ihr Vollzug nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch, Diss. Bern ![]() | 6 |
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b) Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei ihr keine Zahlungsfrist angesetzt worden, richtet sich ihre Beschwerde gegen die Feststellung des Sachverhalts, die nur im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde überprüft werden kann. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde kann insofern nicht eingetreten werden.
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Der Umwandlungsentscheid ist eine Ergänzung des Bussenentscheides und bezweckt, diesen in anderer Form vollziehbar zu machen. Die Umwandlungsstrafe ist nur Ersatz für die eigentlich zu leistende Geldstrafe. Deshalb entfällt der Vollzug der Umwandlungsstrafe, wenn ihm eine nachträgliche Zahlung der Busse zuvorkommt, denn mit der Geldleistung ist das Bussenurteil erfüllt und bedarf keines Ersatzes mehr (BGE 105 IV 14 E. 2 mit Hinweis).
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c) Aufgrund der gesetzlichen Regelung setzt die Umwandlung einer Busse in Haft in der Regel voraus, dass die Betreibung entweder fruchtlos geblieben, d.h. die Busse uneinbringlich ist oder als aussichtslos erscheint (STRATENWERTH, a.a.O., § 5 N. 35; vgl. auch TRECHSEL, a.a.O., Art. 49 N. 4). Als von vornherein ergebnislos erscheint die Betreibung etwa dann, wenn bereits sämtliche verwertbaren Gegenstände des Gebüssten gepfändet sind und vorauszusehen ist, dass der Erlös nicht einmal zur Deckung dieser Forderungen ausreichen wird. Dasselbe gilt, wenn Verlustscheine vorliegen (BERNHARD, a.a.O., S. 39; vgl. auch BRENN, a.a.O., S. 74, 89). Es soll demnach grundsätzlich diejenige Strafe vollstreckt werden, zu welcher der Gebüsste verurteilt worden ist. Indes ergibt sich aus dem Gesetz nicht zwingend, dass die Betreibung in jedem Fall vollständig durchzuführen ist, bevor das Umwandlungsverfahren angehoben werden darf (a.M. BRENN, a.a.O., S. 89). Vielmehr steht der Behörde in dieser Hinsicht ein Ermessensspielraum zu. Dies gilt im ![]() | 11 |
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b) Gemäss Art. 49 Ziff. 3 Abs. 3 Satz 2 StGB sind die Bestimmungen über den bedingten Strafvollzug auf die Umwandlungsstrafe anwendbar. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist in die Prognose des künftigen Wohlverhaltens in diesem Zusammenhang auch der Wille zur Bussenzahlung miteinzubeziehen (REHBERG, a.a.O., S. 115). Die günstige Prognose bezieht sich daher nicht nur darauf, ob der Angeschuldigte in Zukunft nicht mehr straffällig werde, sondern auch darauf, ob Aussicht besteht, dass er im Falle einer erneuten Geldstrafe die Busse zu begleichen versucht (STRATENWERTH, a.a.O., § 5 N. 41 f.; BERNHARD, a.a.O., S. 91 f.).
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