BGE 125 IV 153 | |||
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24. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 28. April 1999 i.S. B. gegen C. (Nichtigkeitsbeschwerde) | |
Regeste |
Art. 125 Abs. 2 StGB, Art. 44 Abs. 2 UVG, Art. 9 Abs. 3 OHG; Körperverletzung, Zurechnung von Unfallfolgen; Beurteilung der Zivilansprüche des Opfers im Strafverfahren. |
Beurteilt der Strafrichter die vor ihm geltend gemachten Zivilansprüche des Opfers lediglich dem Grundsatz nach, bindet sein diesbezüglicher Entscheid den Zivilrichter. Deshalb hat der Strafrichter sich mit dem vom Beklagten erhobenen Einwand des Haftungsprivilegs nach Art. 44 Abs. 2 UVG auseinanderzusetzen und in seinem Entscheid darzulegen, ob und gegebenenfalls inwieweit das Haftungsprivileg greift (E. 2) | |
Sachverhalt | |
A.- Am 19. Dezember 1990 arbeitete der im vierten Lehrjahr als Automechaniker stehende B. in der Werkstatt seines Arbeitgebers an der Reparatur eines Personenwagens. Weil der Autolift besetzt war, stellte er das Fahrzeug in einer Distanz von ungefähr zwei Metern frontal vor eine Wand. Er bat C. um Hilfe bei der Suche nach dem Fahrzeugdefekt. Darauf beugte sich dieser von vorne über den offenen Motorraum, während B. den Motor startete. Dafür drehte er von ausserhalb des Fahrzeuges den Zündschlüssel, ohne die Kupplung zu betätigen und - mangels Prüfung - ohne zu sehen, dass ein Gang eingelegt und die Handbremse nicht genügend angezogen war. Als der Motor ansprang, setzte sich das Fahrzeug sprunghaft in Bewegung und drückte C. zwischen Wagenfront und Wand ein. C. brach sich dabei das Becken und den linken Arm.
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B.- Mit Urteil vom 26. Juni 1995 sprach der Einzelrichter am Bezirksgericht Uster B. von der Anklage der fahrlässigen schweren Körperverletzung frei.
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Die von C. dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich am 7. Mai 1996 ab. C. focht diesen Entscheid mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde an; das Bundesgericht hiess die Beschwerde am 25. April 1997 gut, soweit es darauf eintrat.
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Mit Urteil vom 19. Dezember 1997 sprach das Obergericht des Kantons Zürich B. der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von 500 Franken, vorzeitig löschbar nach einer Probezeit von einem Jahr. Die Schadenersatzansprüche des Geschädigten wurden dem Grundsatz nach gutgeheissen; hinsichtlich ihrer Höhe verwies das Gericht den Geschädigten auf den Zivilweg.
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Eine vom Verurteilten dagegen erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 6. Januar 1999 ab, soweit es auf sie eintrat.
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C.- B. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Das Bundesgericht heisst die Nichtigkeitsbeschwerde teilweise gut und hebt das angefochtene Urteil in Anwendung von Art. 277 BStP auf.
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Aus den Erwägungen: | |
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b) Aus dem angefochtenen Urteil geht in tatsächlicher Hinsicht hervor, dass der Beschwerdegegner sich beim Unfall einen Becken- und Armbruch zuzog, die einen knapp zweiwöchigen Spitalaufenthalt zur Folge hatten. Im Anschluss daran musste der Geschädigte während einer nicht näher festgelegten längeren Zeitspanne eine intensive Hauspflege in Anspruch nehmen. Insgesamt war er während über sechs Monaten vollständig sowie während neun Monaten zu 50% arbeitsunfähig; seit Mai 1992 beträgt die voraussichtlich bleibende Arbeitsunfähigkeit 20%. Der Beschwerdegegner kann nach wie vor seine linke Hand nur reduziert gebrauchen und leidet unter unfallbedingten Schmerzen. Er ist vorab bei Tätigkeiten eingeschränkt, welche mit körperlichen «Zwangshaltungen», dem Gehen von längeren Strecken und dem Heben von Lasten über 10 kg verbunden sind. Seine Arbeit als Automechaniker musste er aufgrund seiner durch die Unfallfolgen nur noch beschränkten Einsatzfähigkeit aufgeben.
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c) aa) Die Voraussetzungen der Fahrlässigkeitshaftung sind von der Rechtsprechung eingehend dargelegt worden; darauf kann hier verwiesen werden (s. BGE 122 IV 17 E. 2c/bb S. 23; BGE 121 IV 207 E. 2a S. 213, 286 E. 3, je mit Hinweisen).
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bb) Der Kassationshof bejahte in seinem Urteil vom 25. April 1997 die adäquate Kausalität zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdeführers und den unmittelbaren Unfallverletzungen (Becken- und Armbruch), dem längeren Krankenlager und der langen Arbeitsunfähigkeit bis zur Ausheilung der Verletzungen (zweiwöchiger Spitalaufenthalt, intensive Hauspflege, vollständige Arbeitsunfähigkeit während sechs Monaten, um 50% reduzierte Arbeitsfähigkeit während neun Monaten) sowie den bleibenden Folgen des Unfalls (seitherige Arbeitsunfähigkeit des Verletzten im Umfang von 20%, wofür einerseits die anhaltenden unfallbedingten Schmerzen und andererseits der Umstand verantwortlich sind, dass der Verletzte seine linke Hand nur reduziert gebrauchen kann und bei körperlichen Tätigkeiten eingeschränkt ist). Der Beschwerdeführer bringt keine Einwände vor, die nicht bereits damals vom Bundesgericht berücksichtigt worden wären. Die anhaltenden Beschwerden des Verletzten haben nicht vorbestanden; vielmehr wurden sie durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers ausgelöst und haben jedenfalls auch somatische Ursachen. Da eine dem Beschwerdeführer objektiv zurechenbare schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB bereits aufgrund der somatischen Folgen zu bejahen ist, ist es ohne Bedeutung, inwieweit diese noch durch psychische Faktoren überlagert worden sein mögen. Es ist durchaus nicht aussergewöhnlich, dass Verletzungen wie die hier zu beurteilenden das Opfer auch psychisch belasten und sich dies negativ auf den Heilungsverlauf auswirkt. Selbst wenn die anhaltende, teilweise Arbeitsunfähigkeit des Geschädigten auch psychische Ursachen haben mag, vermöchte dies das Fehlverhalten des Beschwerdeführers nicht in den Hintergrund zu drängen (vgl. BGE 120 IV 300 E. 3e; BGE 115 IV 100 E. 2b und 199 E. 5c). Wenn die Vorinstanz die vom Geschädigten erlittenen Verletzungen und deren Folgen dem Beschwerdeführer objektiv zurechnete, hat sie somit nicht gegen Bundesrecht verstossen.
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a) Der Geschädigte stellte in seiner Berufungsbegründung vom 7. Juli 1997 folgende Anträge: Der Angeklagte «sei in Anwendung von Art. 9 Abs. 3 des Opferhilfegesetzes zu verpflichten, dem Geschädigten den durch die Sozialversicherungsleistungen nicht gedeckten Schaden bzw. Lohnausfall dem Grundsatz nach zu ersetzen; eventuell sei die Schadenersatzforderung des Geschädigten mangels Liquidität auf den Zivilweg zu verweisen.» In der Begründung der Rechtsbegehren findet sich ergänzend der Hinweis, der von der SUVA anerkannte Grad der Erwerbsunfähigkeit betrage 20%, der Integritätsschaden 10% sowie der von der Invalidenversicherung anerkannte Invaliditätsgrad 50%. Die Vorinstanz führte dazu aus, die Schadenersatzforderungen des Beschwerdegegners seien nicht genügend substanziiert worden, weil die Sozialversicherungsleistungen «noch nicht verfügt worden» seien. Daher seien sie nur dem Grundsatze nach gutzuheissen, und der Geschädigte sei bezüglich der Festlegung der Höhe der Schadenersatzansprüche auf den Zivilweg zu verweisen. Entsprechend lautet auch das Urteilsdispositiv: «Die Schadenersatzansprüche des Geschädigten werden dem Grundsatze nach gutgeheissen; bezüglich ihrer Höhe wird der Geschädigte auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen».
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b) aa) Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) kann das Opfer einer Straftat im Sinne dieses Gesetzes (vgl. Art. 2 OHG) seine Zivilansprüche im Strafverfahren geltend machen. Das Strafgericht entscheidet nach Art. 9 Abs. 1 OHG über die Zivilansprüche des Opfers, solange der Täter nicht freigesprochen oder das Verfahren nicht eingestellt ist. Zwar ist das Strafgericht nach einem Freispruch nicht verpflichtet, über Zivilansprüche des Opfers zu entscheiden, doch schliesst das OHG diese Möglichkeit nicht aus (BGE 124 IV 13 E. 3c).
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Das Strafgericht kann vorerst nur im Strafpunkt urteilen und die Zivilansprüche später behandeln (Art. 9 Abs. 2 OHG). Wenn die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert, so kann es die Ansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und das Opfer im Übrigen an das Zivilgericht verweisen (Art. 9 Abs. 3 OHG). Solchenfalls spricht das Strafgericht nicht eine betragsmässig umschriebene Leistung zu, sondern stellt fest, ob und in welchem Umfang der Straftäter haftet (PETER GOMM/PETER STEIN/DOMINIK ZEHNTNER, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, N. 18 zu Art. 9, S. 160). Bei diesem Entscheid handelt es sich um ein Feststellungsurteil über die Haftung, welches zumindest den Entscheid über den Bestand der Zivilansprüche umfasst, während die Frage der Höhe - sowie gegebenenfalls auch weitere Fragen wie jene des internen Rückgriffs - einem anschliessenden Zivilverfahren vorbehalten bleibt (EVA WEISHAUPT, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes (OHG) unter besonderer Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf das Zürcher Verfahrensrecht, Diss. Zürich 1998, S. 250 f. mit Hinweisen). Urteilt das Gericht über Zivilansprüche eines Opfers lediglich dem Grundsatz nach, muss es sich mit der Frage nach dem Bestand der Zivilansprüche, d.h. den Voraussetzungen der Haftpflicht und der Genugtuung, befassen und im Urteilsdispositiv klar angeben, was bereits beurteilt ist und was dem Zivilgericht noch zur Entscheidung unterbreitet werden kann (WEISHAUPT, op.cit., S. 251). Denn das Feststellungsurteil erlangt Rechtskraft und ist alsdann für eine beim Zivilrichter zu erhebende Leistungsklage verbindlich (vgl. BGE 120 Ia 101 E. 2e S. 108 und BGE 122 IV 37 E. 2c und d).
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bb) Ein Haftpflichtanspruch für den ungedeckten Schaden steht dem obligatorisch Versicherten bei einem Berufsunfall nur zu, wenn der Arbeitgeber oder dessen Arbeitnehmer den Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat (Art. 44 UVG). Danach verliert der Geschädigte seinen Restanspruch gegenüber dem Haftpflichtigen, wenn der Schädiger den Unfall ohne Verschulden oder bloss leichtfahrlässig verursacht hat (BGE 117 II 609 E. 4c/aa S. 614 f.). Der weder absichtlich noch grobfahrlässig handelnde Arbeitgeber bzw. Arbeitskollege des Geschädigten muss für diejenigen Folgen nicht einstehen, die Gegenstand der obligatorischen Versicherung gegen Betriebsunfälle sind, also für den dem Versicherten und seinen Hinterlassenen aus der Körperverletzung oder Tötung entstandenen Schaden (Kosten der versuchten Heilung, Nachteile der Arbeitsunfähigkeit, Bestattungskosten, Versorgerschaden); insoweit wird der Arbeitgeber oder Arbeitskollege vollständig befreit, auch wenn der materielle Schaden durch den Versicherer nicht gedeckt wird (BGE 123 III 280 E. 2b/bb S. 288 und die dort zitierten Autoren; BGE 96 II 218 E. 4a S. 226; zu denjenigen Schadensposten, die auch bei leichter Fahrlässigkeit gegen den Verursacher geltend gemacht werden können, vgl. ALFRED KELLER, Haftpflicht im Privatrecht, Bd. I, 5. Aufl., S. 458 ff.).
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c) aa) Der Beschwerdeführer hat sich bereits im kantonalen Verfahren, mithin rechtzeitig, auf das Privileg des Art. 44 Abs. 2 UVG berufen.
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Die Vorinstanz hat sich weder mit der Frage nach den Grundlagen der Zivilansprüche noch nach ihrem Bestand auseinandergesetzt. In ihren Erwägungen finden sich keine Ausführungen darüber, ob und gegebenenfalls hinsichtlich welcher Forderungen der Beschwerdeführer sich auf das Haftungsprivileg des Art. 44 Abs. 2 UVG berufen kann. Dies ist in Fällen wie hier aber aus folgendem Grund bedeutsam: Bejaht der Strafrichter die Haftung eines Täters dem Grundsatz nach, obschon das Haftungsprivileg greifen würde, und verweist er den Adhäsionskläger bezüglich der Festlegung der Höhe der Schadenersatzansprüche auf den Zivilweg, so kann der Zivilrichter die vom Strafrichter bejahte Haftungsgrundlage grundsätzlich nicht mehr in Frage stellen, weshalb eine Berücksichtigung von Art. 44 Abs. 2 UVG in diesem späteren Verfahren in der Regel nicht mehr möglich ist (vgl. supr. E. 2a/aa und 2b/bb). Der Strafrichter ist deshalb aufgrund von Art. 9 Abs. 3 OHG verpflichtet, sich bereits im Zusammenhang mit der Entscheidung, die Zivilansprüche des Opfers grundsätzlich gutzuheissen, mit der Frage des Haftungsprivilegs auseinanderzusetzen.
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bb) Der Beschwerdeführer war ein Arbeitskollege des Geschädigten. Dessen Verletzung erfolgte während der Arbeit. Die Voraussetzungen für das Haftungsprivileg nach der Person und der Unfallart (Berufsunfall) sind somit gegeben. Fraglich ist, ob dies auch für die Voraussetzung nach dem Verschulden der Fall ist.
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Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz wiegt das strafrechtliche Verschulden des Beschwerdeführers «leicht». Diese Beurteilung ist im Lichte aller Tatumstände bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Darüber, wie das Verschulden des Beschwerdeführers aus haftpflichtrechtlicher Sicht einzustufen ist, hat sich die Vorinstanz nicht geäussert. Aus dem Urteil geht auch nicht hervor, gestützt auf welche (Haftungs-)Bestimmungen die Vorinstanz eine Haftung dem Grundsatz nach bejaht hat. Weil damit die Gesetzesanwendung nicht überprüft werden kann, ist die Beschwerde in Anwendung von Art. 277 BStP gutzuheissen.
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d) Sollte die Vorinstanz bei der Neubeurteilung Grobfahrlässigkeit im Sinne von Art. 44 UVG verneinen, wird sie Folgendes zu beachten haben.
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aa) Der Beschwerdegegner machte vor Obergericht insbesondere Schadenersatz geltend für den Lohnausfall, den er aufgrund des Berufsunfalls erlitt. Ein derartiger Lohnausfall ist eine Folge, die Gegenstand der obligatorischen Versicherung gegen Betriebsunfälle ist, für die der nicht absichtlich oder grobfahrlässig handelnde Verletzer nach Art. 44 Abs. 2 UVG demnach nicht einzustehen hat (vgl. supr. E. 2b/bb). Daran vermag die allenfalls störende Tatsache nichts zu ändern, dass die UVG-Leistungen den Haftpflichtansprüchen nicht gleichkommen und etwa das Taggeld und die Invalidenrente auf 80% des versicherten Verdienstes begrenzt sind (Art. 17 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 UVG; ausführlich KELLER, op.cit., S. 452). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer - unter der eingangs genannten Voraussetzung - für unfallbedingten Lohnausfall des Geschädigten unabhängig davon nicht haftet, ob dieser Schaden von der Unfallversicherung (vollständig) gedeckt wird oder nicht.
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bb) Fraglich bleibt, ob das Haftungsprivileg des Beschwerdeführers auch in Bezug auf die weitergehenden Zivilforderungen des Beschwerdegegners zum Tragen kommt. Wie es sich damit verhält, kann den Anträgen des Beschwerdegegners vor Obergericht und dem angefochtenen Urteil nicht entnommen werden, weil letztlich unklar ist, wofür der Geschädigte alles Schadenersatz fordert, und ob er nicht jedenfalls sinngemäss auch eine Genugtuungsforderung beantragt. Sein Hinweis auf den von ihm erlittenen Integritätsschaden könnte darauf hindeuten, dass er eine von den Leistungen nach UVG nicht (vollständig) abgedeckte Genugtuungsforderung erhebt; ob dies zulässig ist, wird in der Doktrin aber kontrovers diskutiert (vgl. THOMAS KOLLER, Die Haftung des Arbeitgebers und das Sozialversicherungsrecht, AJP 4/97 S. 440 mit Hinweisen).
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cc) Bei der Neubeurteilung wird die Vorinstanz zunächst zu ermitteln haben, worauf sich die Zivilforderungen des Geschädigten im Einzelnen beziehen und welche Anspruchsgrundlagen angerufen werden. Anschliessend wird sie prüfen müssen, ob die geltend gemachten Forderungen genügend substanziiert sind, damit über sie auch nur schon dem Grundsatz nach geurteilt werden kann. Bejahendenfalls wird sich die Vorinstanz hinsichtlich jedes einzelnen Zivilanspruchs darüber auszusprechen haben, ob das Privileg des Art. 44 Abs. 2 UVG greift.
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