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7. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (Nichtigkeitsbeschwerde) |
6S.579/2001 vom 4. Dezember 2001 | |
Regeste |
Art. 16 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1, Art. 86 Abs. 1 und 7, Art. 87 Abs. 1 lit. e SSV; Art. 1 Abs. 8 VRV; Begriff der Verzweigung bei Autobahnen; Geltungsbereich signalisierter Höchstgeschwindigkeiten bei der Verzweigung von Autobahnen. |
Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit gilt von der Stelle an, wo das Signal steht, bis zum Endesignal. Sie endet nicht schon nach der Gabelung der Fahrbahnen. | |
Sachverhalt | |
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Die auf den Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h wird für die von Bern her kommenden Fahrzeuge 700 m vor dem damaligen Standort des Messgeräts mit beidseitig der Fahrbahn angebrachten Signalen auf 100 km/h herabgesetzt. Unter der Überführung der A2, die dem von Basel kommenden Verkehr dient, stehen ungefähr bei km 50.940 zwei Wiederholungstafeln. Die Signale "Ende der Höchstgeschwindigkeit" befinden sich nach der Einfahrt der A2 aus Richtung Basel in die A1.
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B.- Der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu sprach am 25. Januar 2000 X. der groben Verletzung einer Verkehrsregel gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG (begangen durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn von 100 km/h nach Abzug der Toleranz um 37 km/h) schuldig und büsste ihn mit Fr. 670.-.
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Das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte am 13. Juni 2001 diesen Entscheid.
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C.- X. erhebt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung zurückzuweisen.
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Das Bundesgericht weist die Nichtigkeitsbeschwerde ab.
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Aus den Erwägungen: | |
1. Zu prüfen ist, ob auf dem fraglichen Streckenabschnitt bei Kilometer 50.380 der A1 eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h ![]() | 7 |
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Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass weder das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) noch seine Verordnungen den Begriff der Autobahnverzweigung definieren. Die Signalisationsverordnung unterscheidet bei Autobahnen und Autostrassen zwischen Anschlüssen und Verzweigungen. Anschlüsse sind das Zusammentreffen von Ein- und Ausfahrten mit den Fahrbahnen von Autobahnen und Autostrassen (Art. 86 Abs. 1 SSV). Aus dieser Definition sowie aus dem Fehlen einer Umschreibung der Verzweigungen in Art. 87 Abs. 1 SSV ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass eine Verzweigung bei Autobahnen nur vorliegt, wenn sich Autobahnen gabeln bzw. wenn sie ineinander einmünden, sich also Autobahnen verzweigen, nicht hingegen bei Ein- und Ausfahrten, die das gewöhnliche Strassennetz mit der Autobahn verbinden.
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Diese Erwägungen der Vorinstanz überzeugen. Auch BUSSY/RUSCONI (Code suisse de la circulation routière, 3. Aufl., Lausanne 1996, Art. 16 SSV N. 3.1) nehmen an, in gewissen Fällen müsse der Geltungsbereich von Signalisationen erst bestimmt werden ("nécessitera une appréciation"). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bei einem Autobahnkreuz, welches ein Gesamtbauwerk darstellt, auf die Teilung einer Bahn in zwei Äste auch wieder ein Zusammenfügen der zwei Äste in eine Bahn folgt. Es wäre wenig sinnvoll, eine herabgesetzte Höchstgeschwindigkeit direkt nach der Ausfahrt enden zu lassen, um sie wenig später im Hinblick auf die Einfahrt wieder neu festzusetzen. Der Begriff der Verzweigung erfasst den gesamten Autobahnkreuzungsbereich. Die signalisierte Geschwindigkeit gilt von der Stelle an, wo das Signal steht, bis zum Ende-Signal.
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