BGE 128 IV 39 | |||
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10. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. Ingenieurbureau Heierli AG gegen Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern (Nichtigkeitsbeschwerde) |
6S.541/2001 vom 27. November 2001 | |
Regeste |
Art. 270 lit. g BStP; Legitimation des Privatstrafklägers zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde. | |
Sachverhalt | |
Die Ingenieurbureau Heierli AG reichte Strafanzeige und Strafantrag wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und eventualiter wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte ein und konstituierte sich gemäss Art. 47 StRV/BE als Privatklägerin.
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Das Untersuchungsrichteramt Bern-Mittelland stellte bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland den Antrag, dass die Strafverfolgung gegen Unbekannt wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und eventuell gegen das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte aufzuheben und dass in derselben Angelegenheit gegen bestimmte, namentlich genannte Personen keine Strafverfolgung zu eröffnen sei. Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland stimmte diesem Antrag zu, der damit zum Beschluss erhoben war.
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Die Anlagekammer des Obergerichts wies den von der Privatklägerin dagegen erhobenen Rekurs am 4. Juli 2001 ab. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sei vorliegend nicht anwendbar, da kein wettbewerbsgerichtetes, marktrelevantes Verhalten zur Diskussion stehe; im Übrigen sei das inkriminierte Verhalten nicht unlauter.
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Die Privatklägerin ficht den Entscheid mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde an.
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Aus den Erwägungen: | |
2. a) Gemäss Art. 270 lit. g BStP (SR 312.0) ist der Privatstrafkläger zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert, wenn er nach den Vorschriften des kantonalen Rechts allein und ohne Beteiligung des öffentlichen Anklägers die Anklage geführt hat. Dies betrifft jene in einigen Kantonen vorkommenden Fälle, in denen der Privatstrafkläger von Anfang an an die Stelle des öffentlichen Anklägers tritt (siehe den Bericht der Geschäftsprüfungskommissionen des Ständerates und des Nationalrates zu den parlamentarischen Initiativen betreffend Teilrevision des Bundesrechtspflegegesetzes zur Entlastung des Bundesgerichts, BBl 1999 S. 9518 ff., S. 9534), weil die Verfolgung der Straftat wegen ihres geringen Unrechtsgehalts oder mit Rücksicht auf das vorwiegend private Interesse an der Bestrafung dem Geschädigten überlassen wird (so genanntes prinzipales Privatstrafklageverfahren; vgl. dazu HAUSER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Aufl. 1999, S. 377 ff.). Voraussetzung für die Legitimation des Privatstrafklägers zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde ist also, dass der öffentliche Ankläger nach dem kantonalen Prozessrecht nicht zur Anklage befugt ist, so dass diese von Anfang an einzig dem Privatstrafkläger zusteht. Mit dieser Regelung ist sichergestellt, dass auch dort, wo der öffentliche Ankläger nach den Vorschriften des kantonalen Rechts überhaupt keine Parteirechte ausüben konnte, ein zur Beschwerde befugter Kläger vorhanden ist (BGE 62 I 55; BGE 110 IV 114 E. 1a). Der Privatstrafkläger führt die Anklage auch dann nicht allein, wenn der öffentliche Ankläger beispielsweise von seinem Appellationsrecht keinen Gebrauch macht, sondern im Appellationsverfahren auf seine Parteirechte stillschweigend oder ausdrücklich verzichtet. Insoweit ist BGE 115 IV 152 E. 3 zu präzisieren und die zu Art. 270 Abs. 3 aBStP in der bis 31. Dezember 1992 geltenden Fassung ergangene abweichende Rechtsprechung (BGE 105 IV 278 E. 1) aufzugeben (siehe zum Ganzen BGE 127 IV 236).
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b) Der Privatstrafkläger ist zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde auch dann nicht befugt, wenn der öffentliche Ankläger im kantonalen Verfahren in anderer Funktion denn als Partei das öffentliche Interesse vertreten hat, indem er beispielsweise die Verfahrenseinstellung verfügte bzw. am Einstellungsbeschluss mitwirkte (BGE 108 IV 77; BGE 101 IV 381 E. 1a; BGE 80 IV 201; BGE 71 IV 111 zu Art. 270 Abs. 3 aBStP). Massgebend ist, ob der öffentliche Ankläger nach dem kantonalen Prozessrecht befugt und zuständig ist, darüber zu entscheiden, ob Anklage erhoben wird oder nicht. Nur wenn diese Entscheidung nach dem kantonalen Prozessrecht allein dem Privatstrafkläger zusteht, hat dieser im Sinne von Art. 270 lit. g BStP allein und ohne Beteiligung des öffentlichen Anklägers die Anklage geführt.
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3. a) Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass nach Art. 270 Abs. 1 Satz 2 aBStP in der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) am 1. Januar 1993 geltenden Fassung der Strafantragsteller bei Antragsdelikten uneingeschränkt zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt legitimiert gewesen sei. Nach dem heute geltenden Recht (Art. 270 lit. f BStP) sei er dagegen nicht mehr in der Sache selbst, sondern nur noch insoweit zur Nichtigkeitsbeschwerde befugt, als es um das Strafantragsrecht als solches gehe. Die Praxis des Bundesgerichts zur Beschwerdelegitimation des Privatstrafklägers gemäss Art. 270 Abs. 3 aBStP habe somit bei Antragsdelikten keine Auswirkungen gehabt, da insoweit der Verletzte zwar nicht als Privatstrafkläger, aber als Strafantragsteller uneingeschränkt zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde beispielsweise gegen letztinstanzliche Einstellungsbeschlüsse legitimiert gewesen sei. Dem müsse bei der Auslegung von Art. 270 lit. g BStP bei Antragsdelikten, die vorliegend zur Diskussion stünden, Rechnung getragen werden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Bundesrat in seiner Stellungnahme zu den parlamentarischen Initiativen betreffend Teilrevision des Bundesrechtspflegegesetzes zur Entlastung des Bundesgerichts ausgeführt habe, er habe nichts dagegen einzuwenden, dass der Geschädigte, der weder Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes noch Privatstrafkläger sei, nicht mehr zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde befugt sei (BBl 1999 S. 9606 ff., S. 9611). Der Bundesrat sei somit, wie sich aus dieser Bemerkung ergebe, davon ausgegangen, dass der Privatstrafkläger weiterhin ohne Einschränkung zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert sein sollte.
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b) aa) Aus der zitierten Bemerkung in der bundesrätlichen Stellungnahme lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass nach der Auffassung des Bundesrates der Privatstrafkläger ohne Einschränkung zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde befugt sein soll. Art. 270 lit. g BStP betreffend die Legitimation des Privatstrafklägers entspricht im Wesentlichen Art. 270 Abs. 3 aBStP. Der Privatstrafkläger ist zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nur legitimiert, wenn er allein und ohne Beteiligung des öffentlichen Anklägers die Anklage geführt hat. Dies ist offensichtlich eine die Legitimation einschränkende Voraussetzung. Wie sie auszulegen sei, ist eine vom Bundesgericht zu beurteilende Rechtsfrage.
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bb) Nach Art. 270 Abs. 1 Satz 2 aBStP in der bis zum Inkrafttreten des Opferhilfegesetzes am 1. Januar 1993 geltenden Fassung war der Strafantragsteller ohne weitere Voraussetzungen zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde etwa gegen letztinstanzliche Einstellungsbeschlüsse und freisprechende Urteile legitimiert. In Art. 270 aBStP in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung gemäss Opferhilfegesetz wurden der Strafantragsteller und der Privatstrafkläger nicht erwähnt; stattdessen war der Geschädigte unter bestimmten Voraussetzungen zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde befugt. In der Botschaft zum Opferhilfegesetz (BBl 1990 II 961 ff.) wird dazu unter anderem Folgendes ausgeführt (S. 998/999):
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Die Legitimation des Strafantragstellers (zweiter Satz) wird aufgehoben.
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Es ist sachgerechter, die Beschwerdebefugnis von der Schädigung durch die Straftat abhängig zu machen, als an einen Strafantrag anzuknüpfen und die Beschwerde damit auf Antragsdelikte zu beschränken. Soweit er gleichzeitig auch Geschädigter ist, kann der Antragsteller aber in dieser Eigenschaft nach wie vor Nichtigkeitsbeschwerde führen ...
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Die Beschwerdebefugnis des Privatstrafklägers nach Absatz 3, die nach der Gerichtspraxis ohnehin nur eine sehr eingeschränkte Bedeutung hatte, wird aufgehoben. Da der Privatstrafkläger aber in aller Regel auch Geschädigter ist, kann er in dieser Eigenschaft Nichtigkeitsbeschwerde führen."
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Art. 270 aBStP, wonach unter den darin genannten Voraussetzungen jeder Geschädigte zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt befugt war, führte zu einer erheblichen Zunahme von eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerden. Die Regelung schoss weit über das Ziel des Opferhilfegesetzes hinaus, welches die Stellung der Opfer (im Sinne von Art. 2 OHG) verbessern wollte.
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Der Gesetzgeber sah sich daher zu einer neuen, einschränkenden Regelung der Beschwerdelegitimation der durch angebliche Straftaten betroffenen Personen veranlasst (siehe den Bericht der Geschäftsprüfungskommissionen des Ständerates und des Nationalrates zu den parlamentarischen Initiativen betreffend Teilrevision des Bundesrechtspflegegesetzes zur Entlastung des Bundesgerichts, BBl 1999 S. 9518 ff., S. 9524). Nicht mehr jeder Geschädigte, sondern nur noch das Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes (Art. 2 OHG) ist unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert. Dies entspricht der Regelung der Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde, wie sie sich aus Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG ergibt. Zudem ist der Privatstrafkläger, wie nach dem bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Recht, zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde befugt, wenn er allein und ohne Beteiligung des öffentlichen Anklägers die Anklage geführt hat. Auch wenn diese Bestimmung in der Praxis nur eine sehr eingeschränkte Bedeutung hatte (siehe die bereits zitierte Bemerkung in der Botschaft des Bundesrates zum Opferhilfegesetz, BBl 1990 II 961ff., 999), ist sie doch sinnvoll. Wenn der Privatstrafkläger nach dem kantonalen Prozessrecht allein und ohne Beteiligung des öffentlichen Anklägers die Anklage geführt hat, soll er folgerichtig einen Einstellungsbeschluss oder ein den Beschuldigten freisprechendes Urteil der letzten kantonalen Instanz mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde anfechten können. Der Gesetzgeber hat jedoch davon abgesehen, wieder eine Art. 270 Abs. 1 Satz 2 aBStP (in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung) entsprechende Bestimmung zu schaffen, wonach bei Antragsdelikten der Strafantragsteller zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt legitimiert ist. Der Strafantragsteller ist gemäss Art. 270 lit. f BStP nur zur Beschwerde befugt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 270 aBStP in der Fassung gemäss Opferhilfegesetz Rechnung getragen, wonach der Geschädigte in Bezug auf Fragen des Strafantragsrechts als solches ungeachtet der im Gesetz genannten Voraussetzungen zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert sein muss (siehe dazu BGE 120 IV 44 E. 7 S. 57).
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cc) Diese Entscheidungen des Gesetzgebers sind zu akzeptieren. Sie dürfen nicht umgangen werden, indem in der Rechtsprechung an die Beschwerdelegitimation des Privatstrafklägers bei Antragsdelikten weniger hohe Anforderungen gestellt werden als bei Offizialdelikten, was im Ergebnis auf eine Beschwerdelegitimation des Strafantragstellers, der sich als Privatstrafkläger konstituiert hat, hinausliefe. Dies stünde im Übrigen auch im Widerspruch zu der vom Gesetzgeber angestrebten Entlastung des Bundesgerichts. Abgesehen davon ist nicht einzusehen, weshalb der Privatstrafkläger, auch wenn er die Anklage nicht allein geführt hat, beispielsweise bei einem lediglich auf Antrag strafbaren angeblichen geringfügigen Vermögensdelikt (siehe Art. 172ter StGB) zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert sein soll, während er bei einem von Amtes wegen zu verfolgenden nicht geringfügigen Vermögensdelikt zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht befugt ist. Das Bundesgericht soll gerade auch von der Behandlung von Bagatellfällen nach Möglichkeit befreit werden.
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c) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Bereitschaft des öffentlichen Anklägers zur Verfolgung von strafbaren Handlungen sei bei Antragsdelikten erfahrungsgemäss niedriger als bei Offizialdelikten. Dies manifestiere sich in der Berner Strafprozessordnung auch dahingehend, dass gemäss Art. 226 StrV/BE bei Antragsdelikten von der Strafantrag stellenden Person die Leistung einer Sicherheit für die Verfahrenskosten und Entschädigungen verlangt werden könne und die amtliche Verfolgung von der Hand zu weisen sei, wenn die verfügte Sicherheit nicht innert Frist geleistet werde.
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Bei Anzeigen wegen Ehrverletzungen, Tätlichkeiten und, wenn besondere Umstände es rechtfertigen, auch bei anderen nur auf Antrag strafbaren Handlungen kann die Untersuchungsbehörde von der Strafantrag stellenden Person die Leistung einer angemessenen Sicherheit für die Verfahrenskosten und Entschädigungen verlangen (Art. 226 Abs. 1 StrV/BE). Wird die verfügte Sicherheit nicht innerhalb von 20 Tagen geleistet, ist die amtliche Verfolgung von der Hand zu weisen unter Auflage der Kosten an die Strafantrag stellende Person (Art. 226 Abs. 2 StrV/BE). Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass im Falle der Leistung der Sicherheit die Strafverfolgung bei einem Antragsdelikt weniger sorgfältig und ernsthaft durchgeführt werde als bei einem Offizialdelikt. Auch im vorliegenden Fall deutet nichts darauf hin. Der Antrag des Untersuchungsrichteramtes auf Nichteröffnung bzw. Aufhebung der Strafverfolgung, welchem die Staatsanwaltschaft zustimmte, ist sehr ausführlich begründet. Im Übrigen bleibt dem Strafantragsteller die Möglichkeit einer eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 270 lit. f BStP wegen Verletzung des Strafantragsrechts als solchen, wenn etwa der letztinstanzliche Entscheid angesichts der darin enthaltenen Begründung auf eine Aushöhlung des Strafantragsrechts hinausläuft (siehe dazu BGE 120 IV 44 E. 7 S. 57).
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d) Die Strafverfolgung wurde im vorliegenden Fall durch übereinstimmenden Beschluss des Untersuchungsrichteramtes und der Staatsanwaltschaft nicht eröffnet bzw. aufgehoben. Der öffentliche Ankläger hat somit keine Anklage erhoben. Dies bedeutet indessen nicht, dass die Beschwerdeführerin, indem sie gegen den Nichteröffnungs- bzw. Aufhebungsbeschluss Rekurs an die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern erhob, im Sinne von Art. 270 lit. g BStP allein und ohne Beteiligung des öffentlichen Anklägers die Anklage geführt habe. Diese Voraussetzung ist, wie vorstehend (siehe E. 2) dargelegt, nur erfüllt, wenn der öffentliche Ankläger nach dem kantonalen Prozessrecht auch nicht darüber (mit-)entscheiden kann, ob Anklage geführt wird, die Strafverfolgung mithin von Anbeginn allein dem Privatstrafkläger überlassen ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die bernische Regelung der Privatstrafklage hat nichts mit dem Verfahren der so genannten prinzipalen Privatstrafklage zu tun, bei welchem die Strafverfolgung einzig dem Geschädigten unter Ausschluss der Rechte und Pflichten der staatlichen Strafverfolgungsbehörden überlassen wird (siehe JÜRG AESCHLIMANN, Einführung in das Strafprozessrecht: Die neuen bernischen Gesetze, 1997, N. 554).
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e) Die Beschwerdeführerin ist somit zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern, durch welchen ihr Rekurs gegen den Nichteröffnungs- bzw. Aufhebungsbeschluss des Untersuchungsrichteramtes und der Staatsanwaltschaft abgewiesen wurde, nicht legitimiert.
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