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20. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. A. und Mitb. gegen X. (Nichtigkeitsbeschwerde) |
6S.392/2002 vom 17. Dezember 2002 | |
Regeste |
Art. 49 OR, Art. 11 ff. OHG, Art. 271 Abs. 1 BStP; Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt, Genugtuungsansprüche von Sexualopfern. |
Folgte der kantonalen Berufung der Zivilkläger, mit der einzig der Zivilpunkt angefochten wurde, die Anschlussberufung des Angeklagten im Strafpunkt, so ist die auf die Zivilansprüche beschränkte eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde der Zivilkläger zulässig (E. 2.1). |
Die Genugtuung an Sexualopfer ist zu verzinsen. Wenn das Opfer über einen längeren Zeitraum Eingriffe in seiner sexuellen Integrität erlitten hat, beginnt der Zinsenlauf in der Regel ab einem mittleren Zeitpunkt (E. 4). | |
Sachverhalt | |
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B.- Das Obergericht des Kantons Thurgau befand mit Urteil vom 12. März 2002 die Berufungen der Opfer als teilweise begründet, die Anschlussberufung des Angeklagten als unbegründet, erkannte den Angeklagten der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen Vergewaltigung und der mehrfachen Schändung, begangen im Zustand mittelgradig verminderter Zurechnungsfähigkeit, schuldig und verurteilte ihn zu 42 Monaten Zuchthaus. Die den Opfern erstinstanzlich zugesprochenen Genugtuungen erhöhte das Obergericht je auf den doppelten Betrag. Das Obergericht hielt dafür, die Zusprechung des beantragten Schadenszinses ab jeweiligem Beginn der Persönlichkeitsverletzung komme nicht in ![]() | 2 |
C.- Mit Nichtigkeitsbeschwerde vom 3. Oktober 2002 stellen die Opfer die Anträge, der Angeklagte sei in Abänderung von Ziffer 5b des Urteils des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 12. März 2002 zu verpflichten, jedem Opfer eine Genugtuung von je Fr. 20'000.- zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins ab dem Tag, wo die sexuellen Übergriffe je begonnen haben; dementsprechend sei der Staat Thurgau in Ziffer 6 des Dispositivs für den Fall der Uneinbringlichkeit der Ansprüche zu verpflichten, den Opfern die Genugtuungsbeträge von je Fr. 20'000.- nebst Zins zu bezahlen.
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Aus den Erwägungen: | |
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2.1 Nach der Rechtsprechung ist die Berufung und nicht die Nichtigkeitsbeschwerde gegeben, wenn vor der letzten kantonalen Instanz einzig die im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemachte Zivilforderung strittig war, so dass die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt nicht ergriffen werden konnte (BGE 118 II 410 E. 1 S. 412 mit Hinweisen; SCHUBARTH, a.a.O., N. 251). Im vorliegenden Fall haben zwar zunächst nur die Opfer kantonale ![]() | 6 |
(...)
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4.2 Der Zins auf der Genugtuung ab dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses bezweckt wie der Schadenszins, den Gläubiger so zu stellen, als wäre ihm der Geldbetrag bereits im Zeitpunkt der Persönlichkeitsverletzung bzw. der Entstehung der seelischen Unbill zugeflossen (vgl. BGE 122 III 53 E. 4a S. 54). Der Zins bildet Teil der Genugtuung, denn diese soll der geschädigten Person unabhängig von der Länge des Verfahrens bis zur endgültigen Festlegung der Genugtuungssumme bzw. bis zur Zahlung in vollem Betrag zur ![]() | 10 |
4.3 Die Rüge der Beschwerdeführer ist insofern begründet; es steht ihnen auf den zugesprochenen Genugtuungssummen ein Zins von 5% (Art. 73 OR) seit dem sie schädigenden bzw. Unbill verursachenden Delikt zu. Als Zeitpunkt der Persönlichkeitsverletzung kann indes entgegen ihrer Ansicht nicht die erste deliktische Handlung gelten. Dem widerspricht die Bemessung der Genugtuung nach der Gesamtheit der persönlichkeitsverletzenden Eingriffe in die ![]() | 11 |
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A.: 01.03.1994 bis 01.09.1995: 01.11.1994;
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B.: 01.06.1994 bis 31.12.1994: 01.09.1994;
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C.: 01.01.1996 bis 01.01.2000: 01.01.1998;
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F.: 01.09.1995 bis 01.03.2000: 01.06.1998;
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D.: 01.01.1996 bis 01.10.2000: 01.05.1998;
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E.: 01.01.1999 bis 01.10.2000: 01.12.1999;
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H.: 01.09.1994 bis 01.05.1995: 01.01.1995;
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G.: 01.12.1994 bis 01.02.2001: 01.01.1998.
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B. Fr. 16'000.- nebst 5% Zins seit 01.09.1994;
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C. Fr. 16'000.- nebst 5% Zins seit 01.01.1998;
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F. Fr. 12'000.- nebst 5% Zins seit 01.06.1998;
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D. Fr. 12'000.- nebst 5% Zins seit 01.05.1998;
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E. Fr. 8'000.- nebst 5% Zins seit 01.12.1999;
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H. Fr. 10'000.- nebst 5% Zins seit 01.01.1995;
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