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21. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen X. (Nichtigkeitsbeschwerde) |
6S.113/2004 vom 27. September 2004 | |
Regeste |
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Handel mit Streckmitteln; Anstalten-Treffen (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG) zu Widerhandlungen gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG; Gehilfenschaft (Art. 25 StGB). |
Ist dies nicht der Fall, bleibt unter bestimmten Voraussetzungen eine Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu einer Widerhandlung gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG, oder wegen Gehilfenschaft zum Anstalten-Treffen zu einer solchen Widerhandlung möglich (E. 2.4). |
Die internationalen Übereinkommen betreffend die Betäubungsmittel verpflichten die Schweiz nicht dazu, neben der Vorbereitung der eigenen Straftat auch die Hilfeleistung zur Vorbereitung der Straftat eines andern als selbständiges Delikt auszugestalten (E. 2.6.2). | |
Sachverhalt | |
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Im Zeitpunkt seiner Festnahme im August 2002 führte X. ein Kilogramm des Streckmittels mit sich und war die restliche Menge von ca. 117 Kilogramm in Birmensdorf gelagert. X. wusste, dass die Substanz zur Streckung von Betäubungsmitteln geeignet war, und er nahm zumindest in Kauf, dass die Personen, denen er das ![]() | 2 |
B.
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B.a Das Bezirksgericht Zürich sprach X. am 2. April 2003 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig, begangen dadurch, dass er durch die Übernahme, Lagerung und Abgabe des Streckmittels Anstalten zur Verarbeitung von Betäubungsmitteln in grosser Menge getroffen habe, und es verurteilte ihn zu einer (unbedingt vollziehbaren) Gefängnisstrafe von 18 Monaten, abzüglich 215 Tage erstandener Untersuchungs- und Sicherheitshaft.
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B.b Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X. am 18. Februar 2004 frei. Es sprach ihm Fr. 3'000.- Schadenersatz und Fr. 15'000.- Genugtuung zu.
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C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich ficht das Urteil des Obergerichts mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich und mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht an. Mit der Letzteren stellt sie den Antrag, das Urteil sei wegen Verletzung von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG sowie wegen Verletzung verschiedener internationaler Abkommen aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Das Obergericht beantragt die Abweisung der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde.
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D. Im Einvernehmen mit dem Kassationsgericht des Kantons Zürich wird die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde aus prozessökonomischen Gründen ausnahmsweise vor Erledigung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde behandelt (siehe Art. 275 Abs. 1 BStP).
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
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Aus den Erwägungen: | |
Erwägung 1 | |
1.1 Der Beschwerdegegner hat auf Anweisung von zwei Auftraggebern ca. 200 Kilogramm eines - keine Betäubungsmittel enthaltenden - Stoffgemischs aus Paracetamol und Coffein, das, wie er wusste, zur Streckung von Betäubungsmitteln geeignet ist, übernommen und gelagert, und er hat auf Anweisung der Auftraggeber ![]() | 10 |
Gegenstand des Verfahrens ist somit die Übernahme, Lagerung und Abgabe einer zur Streckung von Betäubungsmitteln geeigneten Substanz unter Inkaufnahme, dass diese Substanz, von wem auch immer, zur Streckung von Betäubungsmitteln verwendet werden könnte.
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Strittig ist, ob der Beschwerdegegner dadurch im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG "Anstalten" hiezu, d.h. konkreter und im Sinne der Anklage, Anstalten zur Verarbeitung von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 BetmG getroffen habe.
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Erwägung 2 | |
2.1 Gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG wird bestraft, "wer hiezu Anstalten trifft" ("... celui qui prend des mesures à ces fins"; "... chiunque fa preparativi a questi scopi"), mithin wer Anstalten zu Handlungen im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG trifft. Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG erfasst zum einen den Versuch von Handlungen im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG (BGE 121 IV 198 E. 2a; anders noch BGE 117 IV 309 E. 1a) und zum andern, darüber hinaus, gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen dazu als selbständige Straftaten (BGE 121 IV 198 E. 2a; BGE 117 IV 309 E. 1a; BGE 106 IV 74 E. 3; PETER ALBRECHT, Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, Sonderband Betäubungsmittelstrafrecht, 1995, Art. 19 BetmG N. 115 ff.). Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG erlaubt die Bestrafung von Vorbereitungshandlungen, welche der Täter zwecks Begehung eines Delikts gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG ausführt, soweit dieses tatbestandsmässig nicht erfüllt ist. Die Bestimmung zielt nicht darauf ab, jede untergeordnete Hilfeleistung von Dritten, welche die Begehung eines solchen Delikts fördert, als Haupttat zu erfassen (BGE 115 IV 59 E. 3). ![]() | 15 |
Erwägung 2.2 | |
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Die vom Bundesgericht als Anstalten-Treffen im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG beurteilten Sachverhalte betreffen denn auch ganz überwiegend Fälle, in denen der Beschuldigte Vorbereitungshandlungen im Hinblick darauf vornahm, selber als Täter oder gemeinsam mit andern Personen als Mittäter eine Handlung im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG auszuführen, etwa Betäubungsmittel zu erwerben, zu verkaufen oder zu transportieren (siehe die Übersichten in BGE 117 IV 309 E. 1b sowie bei PETER ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 124).
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Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Gemäss den Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird dem Beschwerdegegner in der Anklage nicht vorgeworfen, er habe die Streckmittel etwa in der Absicht erworben und weitergegeben, um sie zusammen mit den Abnehmern als Mittäter Betäubungsmitteln beizumischen und diese zu verkaufen, oder er sei sonst wie an Handlungen seiner Abnehmer beteiligt gewesen. Ob diese Ausführungen der Vorinstanz zum Gegenstand der Anklage richtig sind, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, da sie nicht eidgenössisches Recht betreffen.
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Ist somit in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner nicht den Plan hatte, sich an einer Straftat im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG als Mittäter zu beteiligen, und dass sich sein Verhalten darin erschöpfte, die Streckmittel weisungsgemäss zu übernehmen, zu lagern und weiterzugeben, so scheidet eine Verurteilung wegen Anstalten-Treffens im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG als Täter oder Mittäter aus.
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2.4 In Betracht käme unter der genannten Voraussetzung allenfalls die Annahme von Gehilfenschaft zu einer strafbaren Handlung im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG durch Lieferung der Streckmittel. Eine Verurteilung des Beschwerdegegners wegen Gehilfenschaft setzt nach dem Grundsatz der Akzessorietät jedoch ![]() | 23 |
2.5 Allerdings kann man sich fragen, ob der Beschwerdegegner sich durch das inkriminierte Verhalten der Gehilfenschaft zum Anstalten-Treffen zur Verarbeitung von Betäubungsmitteln schuldig gemacht hat. Diese Frage wird weder im angefochtenen Urteil noch in der Nichtigkeitsbeschwerde erörtert. Wie es sich damit verhält, ist indessen nicht zu prüfen. Denn eine Verurteilung des Beschwerdegegners wegen Gehilfenschaft zum Anstalten-Treffen zur Verarbeitung von Betäubungsmitteln fällt mit Rücksicht auf das Anklageprinzip in gleicher Weise ausser Betracht wie aus den vorstehend (E. 2.4) genannten Gründen eine Verurteilung wegen Gehilfenschaft zum Verarbeiten von Betäubungsmitteln. In der Anklage wird nicht dargestellt, zu welchem Zweck die beiden Auftraggeber des Beschwerdegegners beziehungsweise die mehreren Personen, die der Beschwerdegegner weisungsgemäss mit insgesamt 7 kg ![]() | 24 |
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2.6.2 Aus den in der Nichtigkeitsbeschwerde zitierten internationalen Abkommen betreffend die Betäubungsmittel, die auch für die Schweiz gelten, ergibt sich bloss, dass Vorbereitungshandlungen zu bestimmten Straftaten ihrerseits als selbständige Widerhandlungen ausgestaltet werden müssen (siehe Art. 2 lit. d des Abkommens vom 26. Juni 1936 zur Unterdrückung des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln [SR 0.812.121.6]; Art. 36 Ziff. 2 lit. a ii des Einheits-Übereinkommens von 1961 über die Betäubungsmittel [SR 0.812.121.0]; Art. 22 Ziff. 2 lit. a ii des Übereinkommens über psychotrope Stoffe vom 21. Februar 1971 [SR 0.812.121.02]). Aus den Abkommen ergibt sich aber nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen derjenige, welcher vorsätzlich nicht seine eigene Straftat, die er nach seinem Plan als Täter oder als Mittäter verüben will, sondern quasi die Straftat eines andern vorbereitet, eine ![]() | 27 |
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