BGE 130 IV 156 | |||
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25. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung i.S. Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut, gegen X. und Y. AG sowie Bundesstrafgericht (Beschwerde) |
1S.5/2004 vom 7. September 2004 | |
Regeste |
Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG, Art. 214 ff. BStP; Art. 26 ff. VStrR; Beschwerde gegen einen Versiegelungsentscheid des Beschwerdekammerpräsidenten; Verfahrensrecht, Parteistellung der Strafverfolgungsbehörde, Anfechtungsobjekt, Verfahrenskosten. |
Parteistellung der Strafverfolgungsbehörde im Verwaltungsstrafverfahren (E.1.1). |
Die provisorische Versiegelung beschlagnahmter Dokumente durch den Beschwerdekammerpräsidenten ist weder ein "Entscheid der Beschwerdekammer" noch ein "Entscheid über eine Zwangsmassnahme" und unterliegt damit der Beschwerde nach Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG ans Bundesgericht grundsätzlich nicht (E. 1.2). |
Für die Verlegung der Verfahrenskosten des Bundesgerichts im Beschwerdeverfahren nach Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG gilt der generelle Verweis von Art. 245 BStP auf die Art. 146-161 OG (E. 2). | |
Sachverhalt | |
Das schweizerische Heilmittelinstitut Swissmedic erliess am 10. Juni 2004 im Verwaltungsstrafverfahren gegen X. und Unbekannt wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen die Heilmittelgesetzgebung den Befehl, die Räumlichkeiten der Y. AG in Z. zu durchsuchen und "papiers et autres documents, en particulier de la comptabilité dès 2002 (Art. 50 VStrR)" zu beschlagnahmen. Die Hausdurchsuchung wurde gleichentags durchgeführt. Dabei wurden verschiedene Arzneimittel, Papiere und Datenträger beschlagnahmt. Die Y. AG sowie deren Verwaltungsratspräsident, X., erhoben am 14. Juni 2004 gemeinsam Beschwerde nach Art. 26 ff. VStrR bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (im Folgenden kurz: Beschwerdekammer) in Bellinzona. Sie beantragten u.a., die Beschlagnahme aufzuheben und die beschlagnahmten Dokumente, Gegenstände und Informationen bis zur Aufhebung der Beschlagnahmeverfügung zu versiegeln. Der Präsident der Beschwerdekammer hiess das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung teilweise gut, soweit er darauf eintrat. Er ordnete die provisorische Versiegelung der beschlagnahmten Papiere und Datenträger bis zum Entscheid über die hängige Beschwerde an.
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Mit Beschwerde gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG und Art. 214 ff. BStP beantragt die Swissmedic, diesen Präsidialentscheid aufzuheben, soweit er die provisorische Versiegelung der beschlagnahmten Papiere und Datenträger anordne.
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Erwägungen: | |
1. Gegenstand des vor der Beschwerdekammer hängigen Beschwerdeverfahrens ist eine Zwangsmassnahme, die der Direktor der Swissmedic im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen die Beschwerdeführer angeordnet hatte und gegen die diese sich nach Art. 26 VStrR (SR 313.0) mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Wehr setzten. Im hier angefochtenen Entscheid ordnete der Kammerpräsident auf ein Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Anwendung von Art. 218 BStP die provisorische Versiegelung der beschlagnahmten Papiere und Datenträger bis zum Entscheid über die hängige Beschwerde an.
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Anwendbares Verfahrensrecht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer ist, entgegen der Auffassung von deren Präsidenten, allerdings dasjenige der Art. 26 ff. VStrR und nicht der Art. 214 ff. BStP (Art. 28 Abs. 1 lit. d und Art. 30 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Oktober 2002 [SGG; SR 173.71] i.V.m. Art. 90 Abs. 1 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000 [HMG; SR 812.21]). Dies ist hier indessen nicht weiter von Belang, da Art. 218 BStP mit Art. 28 Abs. 5 VStrR insofern übereinstimmt, als auch der Beschwerde nach Art. 26 VStrR aufschiebende Wirkung nur zukommt, soweit ihr eine solche durch vorsorgliche Verfügung der Beschwerdeinstanz oder ihres Präsidenten verliehen wird.
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Fraglich könnte einzig sein, ob nicht Rechtsschutz gewährt und die Beschwerde ans Bundesgericht nach Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG dann zugelassen werden müsste, wenn der Präsident der Beschwerdekammer eine Zwangsmassnahme aufheben oder eine solche neu anordnen würde. Darüber braucht hier indessen nicht entschieden zu werden.
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