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18. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen Y. (Nichtigkeitsbeschwerde) |
6S.30/2005 vom 2. Mai 2005 | |
Regeste |
Missachtung eines Fahrverbots (Art. 19 Abs. 1 lit. a und b SSV); Tragweite einer signalisierten Ausnahmeerlaubnis (Art. 1 Abs. 5, Art. 17 Abs. 1 und Art. 63-65 SSV). | |
Sachverhalt | |
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B. Mit Verfügung vom 13. August 2003 sprach der Stadtrichter von Zürich Y. gestützt auf Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 18 Abs. 1 SSV sowie in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG der Missachtung des Vorschriftssignals "Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen" schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 100.- Y. erhob dagegen Einsprache.
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Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Zürich sprach Y. am 9. November 2004 von Schuld und Strafe frei. Eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde des Stadtrichteramtes Zürich wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 28. Dezember 2004 ab.
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C. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Obergericht des Kantons Zürich verzichtet auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Y. hat sich innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht vernehmen lassen.
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Das Bundesgericht heisst die Nichtigkeitsbeschwerde gut.
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Aus den Erwägungen: | |
1. Das Obergericht nimmt an, der Wortlaut der Zusatztafel sei "klar und weder interpretationswürdig noch -fähig". Aus dem ![]() | 6 |
Erwägung 2 | |
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Fraglich ist, was unter Zufahrt zu verstehen ist. Zufahrt bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Möglichkeit des Fahrens bis zu etwas hin (WAHRIG, Deutsches Wörterbuch, Neuausgabe 1994, Gütersloh 1996, S. 1800), also zu einem bestimmten Ziel. Dementsprechend ist Zufahrt synonym mit Einfahrt und Zugang (DUDEN, Das Synonymwörterbuch, Bd. 8, 3. Aufl., Mannheim 2004, S. 1081, 1083). Wie die Aufzählung der ausnahmsweise in der ![]() | 10 |
Von der fraglichen Ausnahmebewilligung erfasst sind nach dem Gesagten allein zweckgebundene Zufahrten der ausdrücklich genannten Zubringer und Dienstleister in die Ackerstrasse, nicht jedoch reine Durchfahrten. Taxifahrer, die nicht selbst Anwohner sind, dürfen somit zwischen 22.00 h und 05.00 h die Ackerstrasse nur befahren, wenn sie einen Kundenauftrag an die Ackerstrasse oder eine Bestellung von der Ackerstrasse aus haben. Ob die Ausnahmebewilligung sich auch darauf erstreckt, in der Ackerstrasse auf potenzielle Kundschaft zu warten, bestimmt sich nach dem kantonalen oder kommunalen Recht über das Taxigewerbe (insbesondere Taxistandplätze) und braucht hier nicht beantwortet zu werden. Am dargelegten Umfang der Ausnahmebewilligung vermag der Umstand, dass das Wort Zufahrt auch mit jenem der Durchfahrt sinnverwandt ist bzw. sein kann (DUDEN, a.a.O., S. 1081), nichts zu ändern. Im konkreten Zusammenhang wären die beiden Wörter nur synonym, wenn die fragliche Zusatztafel mit einem Zusatz im Sinne der gestatteten Zufahrt bis zu einem bestimmten Ort jenseits der Ackerstrasse versehen gewesen wäre (z.B. "Zufahrt bis Limmatplatz gestattet").
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2.4 Der Beschwerdegegner befuhr die Ackerstrasse um 23.15 h. Er hatte keinen Kundenauftrag zur Ackerstrasse und wollte dort auch nicht auf potenzielle Kundschaft warten. Vielmehr beabsichtigte er, die Strasse zu durchfahren, um am Limmatplatz eine Pause einzulegen. Die Ausnahmebewilligung für ausgewählte, einen ![]() | 12 |
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