BGE 132 IV 20 | |||
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4. Urteil des Kassationshofes i.S. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen A.X. (Nichtigkeitsbeschwerde) |
6S.96/2005 vom 1. Dezember 2005 | |
Regeste |
Art. 273 Abs. 1 lit. a und b, Art. 277bis BStP; Art. 303 Ziff. 1 StGB; Bindung des Kassationshofs an die Anträge des Beschwerdeführers; falsche Anschuldigung. |
Das Vortäuschen einer falschen Identität anlässlich einer Festnahme und der nachfolgenden Einvernahmen durch die Polizei erfüllt den Tatbestand der mittelbaren falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (E. 5). | |
Aus den Erwägungen: | |
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Am Mittwoch, 23. Oktober 2002, kam es um ca. 17.25 Uhr auf dem Autohandelsplatz an der Brandstrasse in Schlieren zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdegegner und einer Drittperson. Im Verlaufe davon packte der Beschwerdegegner das Opfer unvermittelt an dessen Jacke, versetzte ihm einen Faustschlag ins Gesicht bzw. auf das rechte Auge und riss ihn anschliessend mit seinen Armen den Hals umfassend ruckartig nach hinten.
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Am 30. Oktober 2002 wurde der Beschwerdegegner als Angeschuldigter in dieser Sache von der Kantonspolizei Zürich festgenommen. In der polizeilichen Einvernahme gab er sich wissentlich unwahr als sein Bruder B.X. aus, wobei er insbesondere dessen genaue Personalien angab. Dies führte dazu, dass er selber vorerst strafrechtlich nicht erfasst wurde. Dafür wurde zu Unrecht gegen seinen bis anhin unbescholtenen Bruder rapportiert. Dieser wurde am 21. Oktober 2003 als Angeschuldigter untersuchungsrichterlich einvernommen.
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Erwägung 2 | |
2.1 Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdegegner habe seinen Bruder nicht eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, indem er sich bei der polizeilichen Befragung vom 30. Oktober 2002 mit dessen Papieren ausgewiesen habe. Er habe in jener Einvernahme lediglich angegeben, er habe eine Auseinandersetzung resp. Diskussion zwischen Afrikanern und Arabern beobachtet. Damit habe er seinem Bruder kein strafbares Verhalten unterschoben, so dass der objektive Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht erfüllt sei. Bei dieser Sachlage könne auch offen gelassen werden, ob der Beschwerdegegner wider besseres Wissen gehandelt und damit den subjektiven Tatbestand erfüllt habe. Im Übrigen hätte das Verhalten des Beschwerdegegners wohl unter Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gefasst werden müssen. Eine Rückweisung zur Anklageverbesserung gemäss § 182 Abs. 3 StPO/ZH könne jedoch unterbleiben, da zweifelhaft sei, ob die blosse Angabe einer falschen Identität anlässlich einer Einvernahme als arglistige Veranstaltung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu qualifizieren wäre.
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Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Polizei habe dem Beschwerdegegner gestützt auf die Aussagen des Geschädigten vorgeworfen, an einer tätlichen Auseinandersetzung beteiligt gewesen zu sein. Indem sich der Beschwerdegegner in der Einvernahme gegenüber der Behörde als seinen Bruder ausgegeben habe, habe er diesen als denjenigen bezeichnet, dem die Teilnahme an einer tätlichen Auseinandersetzung vorgeworfen worden sei. Ungeachtet des Umstands, dass er eine Beteiligung an der fraglichen tätlichen Auseinandersetzung bestritten und lediglich eingeräumt habe, eine Auseinandersetzung resp. Diskussion zwischen Afrikanern und Arabern beobachtet zu haben, habe er mit seiner falschen Identitätsangabe seinen Bruder in die Rolle des Angeschuldigten gedrängt. Ein solches Zuschieben der Angeschuldigtenrolle an einen Nichtschuldigen erfülle das Tatbestandsmerkmal des Beschuldigens im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
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3.1.2 Die Bindung an den Antrag des Beschwerdeführers bedeutet, dass der Kassationshof den Entscheid der letzten kantonalen Instanz nur in denjenigen Punkten überprüfen darf, die ausdrücklich angefochten worden sind. Er darf also das angefochtene Urteil nicht in weiteren Punkten des Dispositivs abändern, als der Beschwerdeführer beantragt hat (SCHWERI, a.a.O., S. 138 N. 437 und S. 196 N. 626 f.; HANS WIPRÄCHTIGER, Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, in: Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel 1998, Rz. 6.109/6.111; KOLLY, a.a.O., S. 91/93), es sei denn, es bestünde ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem nicht angefochtenen und dem angefochtenen Teil des Dispositivs (BGE 117 IV 97 E. 4b).
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Erwägung 4 | |
4.1 Gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt den Tatbestand der falschen Anschuldigung, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung macht sich strafbar, wer in derselben Absicht in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft.
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Der Tatbestand der falschen Anschuldigung ist unter den Delikten gegen die Rechtspflege (siebzehnter Titel) eingeordnet und schützt von daher in erster Linie den zuverlässigen Gang der Rechtspflege. Die Tathandlung führt zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel. Daneben handelt es sich bei der falschen Anschuldigung aber auch um ein Delikt gegen die Person. Geschützt werden danach die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen, usw. (BGE 89 IV 204 E. 1; VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Art. 303 StGB N. 5 f.; GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil II, 5. Aufl. 2000, § 53 N. 2; URSULA CASSANI, Commentaire du droit pénal suisse, vol. 9, Bern 1996, Art. 303 StGB N. 1).
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4.2 Die Tathandlung des Beschuldigens gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB besteht in der an eine Behörde gerichteten sprachlichen Mitteilung, mit welcher eine bestimmte, oder zumindest bestimmbare Person bezichtigt wird, ein Verbrechen oder Vergehen verübt zu haben, das sie in Wirklichkeit nicht begangen hat (BGE 85 IV 80 E. 2 und 3; STRATENWERTH, a.a.O., § 53 N. 7; CASSANI, a.a.O., Art. 303 StGB N. 6). Auf die Form der Beschuldigung kommt es nicht an. Es genügt eine mündliche oder schriftliche Anzeige im weitesten Sinn des Wortes, die geeignet ist, einen Anfangsverdacht zu begründen. Ob sie anonym erfolgt, ob der Täter aus eigener Initiative handelt oder ob er im Rahmen eines Verhörs oder einer Zeugenaussage eine entsprechende Äusserung macht, ist gleichgültig (BGE 75 IV 175 E. 2; BGE 85 IV 80 E. 2; BGE 95 IV 19 E. 1; STRATENWERTH, a.a.O., § 53 N. 8; CASSANI, a.a.O., Art. 303 StGB N. 15; ANDREAS DONATSCH/WOLFGANG WOHLERS, Strafrecht IV, 3. Aufl., Zürich 2004, S. 367).
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4.3 Nach Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB kann ein Unschuldiger auch auf andere Weise als durch direkte Behauptungen über ein von ihm angeblich begangenes Delikt der Strafverfolgung ausgesetzt werden. Arglistige Veranstaltungen im Sinne des Tatbestands liegen vor, wenn der Täter durch Machenschaften, die ernste Verdachtsmomente gegen eine bestimmte Person hervorrufen und voraussichtlich zur Kenntnis von Polizei oder Untersuchungsbehörden gelangen, darauf ausgeht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen (BGE 95 IV 17 S. 19; JÖRG REHBERG, Die falsche Deliktsbezichtigung im österreichischen und schweizerischen Strafrecht, in: Festschrift für Franz Pallin, Wien 1989, S. 341). Die Tathandlung besteht bei der mittelbaren falschen Anschuldigung etwa im Schaffen fingierter belastender Indizien oder im Legen falscher Spuren, die auf die Täterschaft einer bestimmten Person hinsichtlich einer bestimmten Tat hinweisen und diese dadurch der Gefahr behördlichen Einschreitens aussetzen (BGE 95 IV 17 S. 19; CASSANI, a.a.O., Art. 303 StGB N. 17; HANS SCHULTZ, Falsche Anschuldigung und falsches Zeugnis, ZStrR 73/1958 S. 233 f.).
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Die beiden Tatvarianten gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB unterscheiden sich lediglich durch das Mittel, das zur beabsichtigten Herbeiführung der Strafverfolgung eingesetzt wird. Durch die Tathandlung von Abs. 2 werden diejenigen Machenschaften erfasst, welche ohne eine ausdrücklich geäusserte Anschuldigung zu sein, in schlüssiger Weise den Verdacht auf eine bestimmte Person lenken (BGE 95 IV 17, BGE 95 IV 19 E. 1; SCHULTZ, a.a.O., S. 233 f.).
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4.4 Einer falschen Anschuldigung bedient sich der Täter oftmals, um den Verdacht der eigenen Täterschaft auf eine Drittperson zu lenken und sich der Strafverfolgung zu entziehen. Aus dem Umstand, dass der Täter selbst eines strafbaren Verhaltens verdächtigt wird, lässt sich indes kein Rechtfertigungsgrund dafür ableiten, zu seiner Entlastung einen anderen der Tat zu bezichtigen. Insofern kann er sich nicht auf straflose Selbstbegünstigung berufen (BGE 75 IV 175 E. 2 S. 179; 80 IV 117; CASSANI, a.a.O., Art. 303 StGB N. 25; DONATSCH/WOHLERS, a.a.O., S. 373; ANDREAS HAUSWIRTH, Die Selbstbegünstigung im schweizerischen Strafrecht, S. 186 f.). Straflos ist lediglich das Leugnen der eigenen Täterschaft bzw. das blosse Bestreiten belastender Aussagen, auch wenn dadurch der Verdacht notwendig auf eine andere Person gelenkt wird (CASSANI, a.a.O., Art. 303 StGB N. 26).
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Erwägung 5 | |
5.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Vorinstanz erliege einem offensichtlichen Versehen, wenn sie annehme, das Verhalten des Beschwerdegegners stelle keine verbale Beschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB dar.
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Ob sich der Beschwerdegegner bei der Befragung durch die Polizei vom 30. Oktober 2002 durch Vorweisen der Ausweispapiere als seinen Bruder ausgegeben oder ob er gegenüber dem Polizeibeamten mündlich dessen Personalien angegeben hat, macht für die rechtliche Würdigung des zu beurteilenden Sachverhalts keinen Unterschied. Es kann daher offen bleiben, ob die Vorinstanz ihrer Entscheidung eine offensichtlich auf Versehen beruhende tatsächliche Feststellung zugrunde gelegt hat.
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5.3 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, hat der Beschwerdegegner den Bruder durch seine Verhaltensweise indes in die Rolle des Angeschuldigten gedrängt und damit der Strafverfolgung ausgesetzt. Das Strafverfahren wurde denn auch gegen den Bruder eröffnet und dieser wurde in der Folge zu einer bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme vorgeladen. Diese Konstellation fällt objektiv unter die Tatvariante der indirekten falschen Anschuldigung durch arglistige Veranstaltungen im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Das Auftreten unter falscher Identität ohne ausdrückliche "Selbstbezichtigung" ist eine Machenschaft im Sinne des Tatbestandes. Die Verhaltensweise entspricht derjenigen eines Täters, der bei einem Einbruch die Schuhe eines anderen anzieht, um damit deutliche Spuren zu hinterlassen, oder das Diebesgut vor der polizeilichen Durchsuchung in der Wohnung eines anderen versteckt und damit eine Verdacht erregende Beweislage schafft. Durch diese Vorgehensweise wird der ordnungsgemässe Gang der Rechtspflege, der auch von Art. 303 StGB geschützt wird, wie bei der falschen Selbstbezichtigung gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, wenn der Täter die Rolle des Ange-schuldigten übernimmt, gestört und die Strafverfolgungsbehörde vom wahren Täter abgelenkt und in die Irre geführt (vgl. BGE 111 IV 159 E. 1).
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Diese Auffassung verletzt Bundesrecht. Machenschaften sind arglistig, wenn sie nicht leicht durchschaubar sind und objektiv die Eröffnung einer Strafuntersuchung erwarten lassen (DONATSCH/ WOHLERS, a.a.O., S. 372). Die Anforderungen an die Arglist entsprechen denjenigen beim Tatbestand des Betruges gemäss Art. 146 StGB (DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 303 StGB N. 23). Danach ist die Täuschung u.a. arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient (vgl. BGE 128 IV 18 E. 3a; BGE 126 IV 165 E. 2a). Als besondere Machenschaften (machinations) gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène) geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Machenschaften sind eigentliche Inszenierungen, die aus einem ganzen System von Lügen bestehen und gegenüber einer blossen Summierung von Lügen höhere Anforderungen an die Vorbereitung, Durchführung und Wirkung der Täuschungshandlung stellen. Sie sind gekennzeichnet durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität (BGE 126 IV 165 E. 2a; BGE 122 IV 197 E. 3d).
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Indem der Beschwerdegegner bei der Festnahme fremde Ausweispapiere vorwies und anlässlich einer Einvernahme durch die Polizei eine falsche Identität vorgab, hat er eine eigentliche Inszenierung betrieben, welche für die Strafverfolgungsbehörden nicht ohne weiteres durchschaubar war. Damit ist das Merkmal der arglistigen Veranstaltung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt.
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Soweit die Vorinstanz den Sachverhalt nicht im Lichte von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB beurteilt bzw. die Sache nicht zur Ergänzung der entsprechenden Gesetzesbestimmung an die Anklagebehörde zurückgewiesen hat (§§ 182 Abs. 3, 162 Abs. 1 Ziff. 3 StPO/ZH), hat sie daher Bundesrecht verletzt. In ihrem neuen Entscheid wird sie im Weiteren zu prüfen haben, ob der Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht erfüllt ist.
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