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Informationen zum Dokument  BGE 133 IV 125  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Erwägungen:
Erwägung 1
2. Mit dem vorliegenden Entscheid ist über den Antrag, es se ...
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16. Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. X. und Y. gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sowie Bundesstrafgericht (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
 
 
1C_125/2007 vom 30. Mai 2007
 
 
Regeste
 
Art. 20, 43 lit. a, 84, 107 Abs. 3, 108 Abs. 1, 109 Abs. 1 und 3 BGG. Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Prüfung des Vorliegens eines "besonders bedeutenden Falles".  
Vorliegen eines besonders bedeutenden Rechtshilfefalles verneint. Nichteintreten im vereinfachten Verfahren in Dreierbesetzung und mit summarischer Begründung (E. 1.3 und 1.4).  
Verfahrensausgang. Keine Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung (Art. 43 lit. a BGG; E. 2).  
 
Sachverhalt
 
BGE 133 IV, 125 (126)Die argentinischen Behörden führen ein Strafverfahren gegen bislang unbekannte Täterschaft wegen versuchten Betruges. Am 1. September 2006 ersuchten sie die Schweiz um Rechtshilfe.
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Mit Schlussverfügung vom 17. Januar 2007 ordnete die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Herausgabe verschiedener Bankunterlagen an die argentinischen Behörden an.
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Die von X., Y. und Z. gegen die Schlussverfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 8. Mai 2007 ab, soweit es darauf eintrat.
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Dagegen gelangten X. und Y. mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. Mai 2007 an das Bundesgericht. Sie BGE 133 IV, 125 (127)beantragen zur Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Verweigerung der Rechtshilfe.
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Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
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1.2 Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde als unzulässig, weil kein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 BGG gegeben ist, so fällt es innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels einen Nichteintretensentscheid (Art. 107 Abs. 3 BGG). Dieser Entscheid wird (unter Vorbehalt der allgemeinen Unzulässigkeitsgründe nach Art. 108 Abs. 1 BGG) im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 1 BGG in Dreierbesetzung auf dem Zirkulationsweg getroffen, wobei keine Einstimmigkeit erforderlich ist. Der Nichteintretensentscheid wird summarisch begründet (Art. 109 Abs. 3 BGG). Auf Antrag eines Gerichtsmitglieds wird mündlich und in der Regel öffentlich beraten (Art. 109 Abs. 1 i.V.m. Art. 58 f. BGG). Kommen die drei Gerichtsmitglieder im vereinfachten Verfahren zum Schluss, es liege ein besonders bedeutender Fall vor (weshalb kein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 109 Abs. 1 BGG gefällt werden dürfe), so ist die Sache im ordentlichen Verfahren zu erledigen. Dabei wird der verfahrensabschliessende Entscheid in der Regel in Fünferbesetzung zu treffen sein. Mit Blick auf Art. 20 Abs. 2 BGG ist dies zwingend, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder ein Mitglied des Spruchkörpers dies verlangt. Die Fristbestimmung von Art. 107 Abs. 3 BGG kommt nicht zur Anwendung, wenn auf die Beschwerde eingetreten wird.
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Soweit Art. 109 Abs. 1 BGG das Erfordernis des "besonders bedeutenden Falles" betrifft, handelt es sich (im Verhältnis zu BGE 133 IV, 125 (128)Art. 20 und 108 BGG) um eine "lex specialis" für Verfahren betreffend die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Daher ist Art. 109 Abs. 1 BGG (Dreierbesetzung) grundsätzlich auch bei offensichtlich fehlendem besonders bedeutendem Fall anwendbar. Davon zu unterscheiden sind die allgemeinen Unzulässigkeitsgründe, welche bei Offensichtlichkeit im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a-c BGG zu beurteilen sind. Dazu gehören etwa das eindeutige Versäumen der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG) oder die offensichtlich ungenügende Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 1-2 BGG). Nicht ausreichend begründet ist die Beschwerde in Rechtshilfesachen insbesondere dann, wenn nicht ausgeführt wird, warum ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliege (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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Liegt offensichtlich ein solcher allgemeiner Unzulässigkeitsgrund vor, ist im einzelrichterlichen Verfahren ein Nichteintretensentscheid zu fällen (Art. 108 Abs. 1 BGG). In diesen Fällen erübrigt sich die zusätzliche Prüfung des besonderen Eintretenserfordernisses von Art. 109 Abs. 1 BGG (besonders bedeutender Fall), selbst wenn sein Vorliegen geltend gemacht wird. Art. 109 Abs. 1 BGG kommt somit nur - aber immer dann - zum Zug, wenn die dort genannte Eintretensvoraussetzung für das Nichteintreten entscheidend ist. In diesem Fall erweist sich Art. 109 Abs. 1 BGG (im Verhältnis zu Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) als "lex specialis" und hat insoweit Vorrang.
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Der Entscheid über das Vorliegen eines besonders bedeutenden Falles wurde vom Gesetzgeber als so wichtig erachtet, dass er ihn bewusst dem Verfahren mit Dreierbesetzung zugeordnet hat, obwohl ihm speditives Vorgehen bei der Rechtshilfe ein besonderes Anliegen war. Dieses Anliegen (vgl. Art. 17a IRSG [SR 351.1]) hat der Gesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass die Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG nur zehn Tage beträgt und (gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG) ein Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 109 Abs. 1 i.V.m. Art. 84 BGG innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels zu fällen ist.
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1.4 Zwar geht es hier um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die BGE 133 IV, 125 (129)Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 84 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer handelt es sich jedoch nicht um einen besonders bedeutenden Fall. Der angefochtene Entscheid stützt sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, auf die zurückzukommen kein Anlass besteht. Auch sonst wie ist der Fall nicht von aussergewöhnlicher Tragweite. Hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist, fehlen ebenfalls.
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Die Beschwerde ist daher unzulässig.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
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