![]() ![]() | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
![]() | ![]() |
14. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S X. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Beschwerde in Strafsachen) |
6B_364/2007 vom 18. März 2008 | |
Regeste |
Art. 46 StGB, Verzicht auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs. | |
Sachverhalt | |
![]() | 1 |
![]() | 2 |
C. X. erhebt Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, es sei der Widerrufsentscheid des Obergerichts aufzuheben und davon abzusehen, den Vollzug der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. Januar 2003 ausgefällten Freiheitsstrafe von 11 Monaten anzuordnen. Eventualiter sei eine Gesamtstrafe auszusprechen für die vom Strafgericht Basel-Stadt sowie von der Vorinstanz beurteilten Delikte, wobei auf die Anordnung einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe zu verzichten sei.
| 3 |
D. Die Oberstaatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Zürich haben auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet.
| 4 |
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
| 5 |
Aus den Erwägungen: | |
6 | |
Die Vorinstanz behandelt die Frage des Widerrufs des bedingten Strafaufschubs für die vom Basler Strafgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe von 11 Monaten zusammen mit der Frage nach der Gewährung des bedingten Strafvollzugs für die neuen Delikte. Nach ihrer Auffassung ist es unabdingbar, den Beschwerdeführer eine Strafe verbüssen zu lassen, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Denn er habe mit seinem bisherigen Verhalten - insbesondere der erneuten einschlägigen Delinquenz während der Probezeit trotz mehrerer vorgängiger Inhaftierungen und der Verurteilung zu einer bedingten Strafe von 11 Monaten - gezeigt, den Ernst der Lage nicht ausreichend erkannt zu haben. Die seit dem 10. Februar 2003 andauernde Straflosigkeit, die betätigte Reue (Schadensdeckung) und die Stabilisierung im persönlichen Bereich (Arbeit, Heirat, Kind) änderten daran nichts. Es könne dem Beschwerdeführer deswegen nicht einfach eine "besonders günstige Prognose" gestellt werden. Lediglich unter der Voraussetzung, dass die mit ![]() | 7 |
Diese Beurteilung hält der Beschwerdeführer aus mehreren Gründen für bundesrechtswidrig, namentlich aber deshalb, weil die Vorinstanz den Widerruf des bedingten Strafaufschubs, ohne eine Gesamtwürdigung aller Prognosefaktoren vorzunehmen, einzig mit der erneuten Delinquenz des Beschwerdeführers während der Probezeit im Anschluss an die Verurteilung vom 24. Januar 2003 durch das Strafgericht Basel-Stadt begründe. Eine sachliche Würdigung aller relevanten Kriterien hätte richtigerweise ergeben, dass vom Beschwerdeführer keine weiteren Straftaten zu erwarten seien. Besonders günstige Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB seien dabei zwar nicht gefordert, lägen im konkreten Fall aber vor.
| 8 |
Erwägung 4 | |
9 | |
4.2 Die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit bildet also - wie schon unter altem Recht - einen möglichen Widerrufsgrund. Die neu begangene Straftat muss dabei eine gewisse Mindestschwere aufweisen, nämlich mit Freiheits- oder Geldstrafe bedroht sein (vgl. Art. 10 StGB). Allerdings führt ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn "deshalb", also wegen der Begehung des neuen Delikts, zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird. Das heisst, dass die Prognose seines künftigen Legalverhaltens in solchem Fall erneut gestellt werden muss (GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 2. Aufl., Bern 2006, § 5 Rz. 95; GEORGES GREINER, Bedingte und teilbedingte Strafen, Strafzumessung, in: Zur ![]() | 10 |
11 | |
4.4 Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen ![]() | 12 |
13 | |
Wenn allerdings eine Verurteilung von einer gewissen Tragweite aus den letzten fünf Jahren vor der Tat im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegt, nämlich eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder eine Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen, setzt der Aufschub des Vollzugs für die neue Strafe "besonders günstige Umstände" voraus. Darunter sind solche Umstände zu verstehen, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert (bundesrätliche Botschaft, BBl 1999 S. 2050). Fehlt es an solchen besonders günstigen Umständen, so muss der Richter die neue Strafe vollziehen lassen. Für den Widerruf der früheren Strafe ist in der Gesamtwürdigung der Vollzug der neuen Strafe mitzuberücksichtigen.
| 14 |
In der Lehre wird dabei die Meinung vertreten, in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 StGB seien beim Widerruf ebenfalls besonders günstige Umstände zu verlangen, wenn die neue Strafe auf über sechs Monate Freiheitsstrafe oder auf mehr als 180 Tagessätze Geldstrafe lautet (SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, Strafrecht II, 8. Aufl., Zürich 2007, S. 144; MARKUS HUG, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, 17. Aufl., Zürich 2006, S. 115 zu Art. 46 StGB; so wohl auch STRATENWERTH, a.a.O., § 5 Rz. 95). Indessen hat der ![]() | 15 |
16 | |
![]() | 17 |
18 | |
19 | |
Zunächst stellt sie bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten im Ergebnis einzig auf das über den Zeitpunkt der Verurteilung vom 24. Januar 2003 hinausgehende deliktische Verhalten des Beschwerdeführers ab. Sie misst damit - ohne die erforderliche Gesamtwürdigung vorzunehmen - einem einzigen Prognosekriterium eine vorrangige Bedeutung zu und lässt die anderen relevanten Beurteilungskriterien ausser Acht oder vernachlässigt sie. Die Vorinstanz übergeht, dass sich der Beschwerdeführer im Frühjahr 2003 fast drei Monate lang in Untersuchungshaft befand, was offenkundig eine erhebliche Schock- und Warnungswirkung auf ihn gehabt hat, zumal er seither nicht mehr straffällig geworden ist und sich persönlich, familiär und beruflich vollständig neu ausgerichtet hat (vgl. E. 5.1). Hat sich der Beschwerdeführer aber durch diesen die Schwelle eines kurzen Arrestes eindeutig überschreitenden Freiheitsentzug bereits warnen lassen (vgl. BGE 110 IV 65 E. 3 S. 67), bedarf es grundsätzlich keiner weiteren Warnungswirkung mehr, um die Bewährungsaussichten in Bezug auf die neue Strafe positiv beurteilen zu können. Die Argumentation der Vorinstanz, nur der Vollzug der Vorstrafe erlaube vorliegend eine günstige Prognose für die Zukunft, geht insofern an der Sache vorbei, zumal der Beschwerdeführer offenkundig schon aus der ausgestandenen Untersuchungshaft von 80 Tagen seine Lehren gezogen hat.
| 20 |
Des Weiteren verkennt die Vorinstanz die Tragweite der gesetzlichen Regelung hinsichtlich der Anforderungen an die Legalprognose. Das zeigt sich insbesondere daran, dass sie bei der Beurteilung der Prognose nicht nur für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 42 Abs. 2 StGB besonders günstige Umstände verlangt (vgl. BGE 134 IV 53 E. 3.4), sondern auch für den Widerrufsverzicht nach Art. 46 StGB, sofern der Täter neu zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wird. Solches ergibt sich - wie bereits ausgeführt wurde - aus dem Gesetz indes nicht. Vom Widerruf soll vielmehr abgesehen werden können, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten begehen wird. Davon ist im zu beurteilenden Fall auszugehen. Zwar trifft zu, dass der Beschwerdeführer auch nach der Verurteilung durch das Basler Strafgericht in einer kurzen ersten Phase der Probezeit einschlägig weiter delinquierte. Seine Entwicklung seit dem 10. Februar ![]() | 21 |
Angesichts der völligen Veränderung und Festigung der Lebensumstände des Beschwerdeführers liegen - trotz der neuen Straftaten - "besonders günstige Umstände" im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vor. Wollte man diese Frage hier anders entscheiden, könnte einem "Rückfalltäter" wohl kaum mehr je eine günstige Prognose gestellt werden, was sich mit Art. 42 Abs. 2 StGB nicht vereinbaren liesse. Ist aber wie hier von einer eindeutig günstigen Prognose auszugehen, ist der Strafaufschub stets auszusprechen (vgl. dazu auch STRATENWERTH, a.a.O., § 5 Rz. 42). Vor diesem Hintergrund ist für die neue Strafe der bedingte Strafvollzug entgegen der Auffassung der Vorinstanz daher nicht bloss unter der Voraussetzung zu gewähren, dass der bedingte Vollzug für die Vorstrafe widerrufen wird. Und der Widerruf kann nicht mit der Begründung angeordnet werden, dass nur unter dieser Voraussetzung für die neue Strafe der bedingte Vollzug gewährt werden kann. Ein Widerruf fällt hier ausser Betracht, weil die geschilderten Lebensumstände nicht erwarten lassen, dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten begehen wird. Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach als bundesrechtswidrig.
| 22 |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |