BGE 137 IV 134 | |||
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19. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. X. AG gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) |
1C_424/2010 vom 2. Februar 2011 | |
Regeste |
Art. 80h lit. b IRSG; Art. 84 und 89 Abs. 1 BGG; Art. 9a IRSV; internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Legitimation zur Anfechtung einer Schlussverfügung. | |
Sachverhalt | |
A. Die spanischen Strafverfolgungsbehörden in San Bartolomé de Tirajana führen ein Strafverfahren unter anderem gegen Y. wegen Betrugs und weiterer Delikte. Am 13. Februar 2008 (und ergänzend am 28. Januar 2009) ersuchten die spanischen Behörden die Schweiz um Rechtshilfe. Mit Schlussverfügung vom 25. November 2009 entsprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug dem Rechtshilfeersuchen, indem sie die Herausgabe des Protokolls der Zeugeneinvernahme eines Verwaltungsrates der X. AG sowie zweier von diesem bei der Einvernahme eingereichter Dokumente an die ersuchende Behörde bewilligte.
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B. Auf die von der X. AG gegen die Schlussverfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, am 2. September 2010 nicht ein. Es verneinte die Beschwerdelegitimation der Rechtsuchenden.
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C. Gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesstrafgerichts gelangte die X. AG mit Beschwerde vom 16. September 2010 an das Bundesgericht. Sie beantragte (zur Hauptsache), der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und die Sache sei an dieses zurückzuweisen (mit der Anweisung, auf die Beschwerde einzutreten und in der Sache zu entscheiden). Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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(Zusammenfassung)
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Aus den Erwägungen: | |
Erwägung 1 | |
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(...)
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2. Zur Legitimation der Beschwerdeführerin wird im angefochtenen Entscheid Folgendes erwogen: Die spanischen Behörden hätten rechtshilfeweise um die Zeugenbefragung eines Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin und um Erhebung von Dokumenten ersucht. Am 13. Mai 2009 habe die Staatsanwaltschaft die Zeugeneinvernahme des Verwaltungsrates und Geschäftsanwaltes angeordnet. In der Annahme, dieser werde sachdienliche Dokumente anlässlich seiner Befragung einreichen, habe die Staatsanwaltschaft (einstweilen) auf die Erhebung von Gesellschaftsunterlagen direkt bei der Beschwerdeführerin verzichtet. Am 20. Mai 2009 sei der Zeuge auf den 29. Mai 2009 vorgeladen und aufgefordert worden, zur Aufklärung der Sache dienliche Beweisstücke zur Einvernahme mitzubringen, namentlich zur Frage, wer an der Aktiengesellschaft wirtschaftlich berechtigt war. Anlässlich seiner Befragung vom 29. Mai 2009 habe der Zeuge zuhanden der Staatsanwaltschaft einen Treuhandvertrag eingereicht, abgeschlossen zwischen ihm und einer dritten Holdinggesellschaft, sowie ein weiteres Dokument, welches ebenfalls diese dritte Gesellschaft betroffen habe. In ihrer Schlussverfügung habe die Staatsanwaltschaft die rechtshilfeweise Herausgabe des Zeugenprotokolls sowie der beiden am 29. Mai 2009 vom Zeugen edierten Dokumente bewilligt. Die Beschwerdeführerin sei nicht legitimiert, diese Rechtshilfemassnahmen anzufechten. Was das Zeugenprotokoll betrifft, gelte dies selbst für den Fall, dass sie durch die Beweisaussagen berührt wäre. Dass der Zeuge, der die beiden Dokumente persönlich ediert habe, gleichzeitig Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin sei, begründe ebenfalls keine Beschwerdebefugnis. Es könne daraus nicht geschlossen werden, dass sie zuvor Besitzerin der fraglichen Dokumente gewesen wäre. Anders sei auch nicht zu entscheiden, wenn die Beschwerdeführerin auf den Dokumenten erwähnt würde. Daran ändere ihr Vorbringen nichts, die Schlussverfügung sei ihr zugestellt worden, und die Staatsanwaltschaft habe den Zeugen angefragt, ob er (auch) in ihrem Namen der Herausgabe zustimme.
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(...)
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Erwägung 5 | |
5.1 Gemäss Art. 80h lit. b IRSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
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bei der Erhebung von Konteninformationen: der Kontoinhaber
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(Art. 9a lit. a IRSV);
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bei Hausdurchsuchungen: der Eigentümer oder der Mieter
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(Art. 9a lit. b IRSV);
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bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge: der Halter
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(Art. 9a lit. c IRSV).
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5.2.1 Die Praxis des Bundesgerichtes verlangt für die Anerkennung der Beschwerdelegitimation (im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG und Art. 89 Abs. 1 BGG) eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnähe" des Rechtsuchenden zur angefochtenen Schlussverfügung. Eine blosse mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; BGE 128 II 211 E. 2.2 S. 216 f.; BGE 127 II 104 E. 3 S. 107 ff.; 198 E. 2d S. 205; BGE 126 II 258 E. 2d S. 259; BGE 125 II 356 E. 3b/aa S. 361 f.; BGE 123 II 153 E. 2b S. 156). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen bzw. bei Konten- und Depotsperren der jeweilige Konto- und Depotinhaber angesehen (vgl. Art. 9a lit. a IRSV; BGE 130 II 162 E. 1.3 S. 165; BGE 128 II 211 E. 2.3-2.5 S. 217 ff.; BGE 116 Ib 106 E. 2a/aa S. 110). Bloss wirtschaftlich an einem Bankkonto, Banksafe oder Wertschriftendepot Berechtigte sind hingegen grundsätzlich nicht legitimiert, Rechtshilfemassnahmen anzufechten, welche die Bankverbindung betreffen. Eine Ausnahme lässt die Praxis zu, falls einzige Kontoinhaberin eine juristische Person war, die aufgelöst worden ist, und zudem keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Liquidation dieser Gesellschaft nur vorgeschoben wird bzw. rechtsmissbräuchlich erfolgte (BGE 126 II 258 E. 2d/bb S. 261; BGE 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.; BGE 121 II 459 E. 2c S. 461 f.; vgl. ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl. 2009, Rz. 529 S. 482 f.).
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5.2.3 Die Beschlagnahme von Urkunden, die sich in den Händen von Dritten befinden, kann ein von der Zwangsmassnahme nur indirekt Betroffener nicht selbst anfechten. Dies gilt auch dann, wenn die Urkunden Informationen zu Aktivitäten des indirekt Betroffenen enthalten (BGE 130 II 162 E. 1.2-1.3 S. 164 f.; BGE 123 II 161 E. 1d/bb S. 164 f.; BGE 122 II 130 E. 2b S. 133; BOMIO/GLASSEY, a.a.O., Rz. 36-40; ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 532 S. 487 f.). Der Verfasser von Dokumenten, die sich im Besitz eines Dritten befinden, ist durch die den Dritten betreffende Verpflichtung zur Edition nicht persönlich berührt (BGE 122 II 130 E. 2b S. 133; BGE 116 Ib 106 E. 2a/aa S. 110 f.). Dementsprechend hat das Bundesgericht auch entschieden, dass allein der Aufbewahrer und Besitzer (Lagerhalter) von beschlagnahmten Geschäftsunterlagen (und elektronischen Datenspeichern) beschwerdelegitimiert sei und nicht deren (von der Beschlagnahme nur indirekt betroffener) Hinterleger bzw. zivilrechtlicher Eigentümer (Urteile 1C_287/2008 vom 12. Januar 2009 E. 2.2, in: Pra 2010 Nr. 22 S. 14; 1A.154/1995 vom 27. September 1995, in: Rep 1995 S. 117; noch restriktiver BOMIO/GLASSEY, a.a.O., Rz. 37). BGE 130 II 162 betraf Dokumente zu einem Kundenkonto, die von einem Anwalt ediert worden waren; da der Anwalt sowohl Besitzer der Dokumente als auch Inhaber des Kontos war, wurde Dritten die Beschwerdebefugnis abgesprochen, obwohl sie in den Unterlagen erwähnt waren.
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5.2.4 Gewisse Einschränkungen bestehen auch bei der Beschwerdelegitimation von Zeugen. Eine rechtshilfeweise Herausgabe der Befragungsprotokolle können sie anfechten, soweit ihre eigenen Aussagen auch sie selbst betreffen oder soweit sie sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen können (BGE 126 II 258 E. 2d/bb S. 261; BGE 122 II 130 E. 2b S. 133; BGE 121 II 459 E. 2c S. 461 f.; vgl. AEMISEGGER/FORSTER, a.a.O., N. 36 zu Art. 84 BGG; BOMIO/GLASSEY, a.a.O., Rz. 59 ff.; ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 526 S. 478 f.). Demgegenüber kommt einem Dritten, selbst wenn er durch die protokollierten Aussagen persönlich berührt wird, keine Beschwerdebefugnis zu (BGE 124 II 180 E. 2b S. 182). Dies gilt auch für Gesellschaften, über deren Geschäftsaktivitäten und Organisation die Zeugenaussagen erfolgen (BGE 121 II 459 E. 2c S. 461 f.). Daher ist eine juristische Person grundsätzlich nicht befugt, gegen die Herausgabe eines Einvernahmeprotokolls Beschwerde zu führen, in dem ihr Verwaltungsratspräsident sowie eine Angestellte als Zeugen befragt wurden (Urteil 1A.282/2003 vom 18. November 2004 E. 1.3.1; bestätigend ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 526 S. 479; teilweise abweichend, allerdings ohne Begründung, Urteil 1A.215/2005 vom 4. Januar 2006 E. 1.3).
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6.3 Die genannten Anknüpfungskriterien (für die Beschwerdelegitimation) sind vor dem Hintergrund der Bedeutung und des Zwecks des internationalen Rechtshilferechts und im Lichte der verfassungsmässigen Grundrechte zu interpretieren. Im Rechtshilfeverkehr mit Spanien ist die Schweiz an die im Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) verankerten gegenseitigen Vertragsverpflichtungen gebunden. Einerseits ist im innerstaatlichen Rechtsmittelverfahren den schutzwürdigen Interessen (insbesondere Geheimhaltungsinteressen) von Personen Rechnung zu tragen, die von Rechtshilfemassnahmen unmittelbar betroffen werden. Ihnen ist (im Rahmen der gesetzlichen Verfahrensordnung und der grundrechtlichen Minimalgarantien) ein wirksamer Rechtsschutz zu gewährleisten (vgl. Art. 29 Abs. 1 und Art. 29a i.V.m. Art. 13 BV). Anderseits darf die (völkerrechtlich verankerte und beförderte) internationale Rechtshilfe in Strafsachen nicht durch ein allzu extensives innerstaatliches Rechtsmittelsystem unnötig bzw. vertragswidrig erschwert und verzögert werden (vgl. Art. 5 Abs. 4 und Art. 190 BV i.V.m. Art. 1 Ziff. 1 EUeR und Art. 17a IRSG). Solches widerspräche auch den ausdrücklichen Absichten des Gesetzgebers bei den Revisionen des IRSG (vgl. BGE 128 II 211 E. 2.4 S. 217 f.; BGE 126 II 495 E. 5a-d S. 500 f.; BGE 123 II 161 E. 1d S. 164; BGE 122 II 130 E. 2b S. 132; BGE 116 Ib 106 E. 2a/aa S. 110 f. in fine; AEMISEGGER/FORSTER, a.a.O., N. 9 zu Art. 84 BGG; BOMIO/GLASSEY, a.a.O., Rz. 23, 114 f.; zum Beschleunigungsgebot s. auch Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 Abs. 1 StPO).
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6.4 Insofern ist an die Beschwerdebefugnis bei Angelegenheiten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen grundsätzlich ein restriktiver Massstab anzulegen (vgl. BGE 128 II 211 E. 2.4 S. 217 f.; BGE 126 II 495 E. 5a-d S. 500 f.; BOMIO/GLASSEY, a.a.O., Rz. 114 f.). In der dargelegten Lehre und Praxis zu Art. 80h lit. b IRSG und Art. 9a IRSV wird dieser Massstab in der Weise konkretisiert, dass bei Zeugenprotokollen und beschlagnahmten Dokumenten die Rechtsmittelbefugnis grundsätzlich auf Personen beschränkt wird, die direkt und unmittelbar von den Rechtshilfehandlungen betroffen sind. Bei der Weiterleitung von Zeugenprotokollen und der Beschlagnahme oder Edition von Geschäftsunterlagen (im Sinne von Art. 9a lit. b IRSV) sind dies (unter gewissen Voraussetzungen) die direkt tangierten Zeugen und die Besitzer von Dokumenten. Auch in der Literatur wird im letzteren Fall die tatsächliche Verfügungsgewalt (im Zeitpunkt einer Beschlagnahme) als massgeblich angesehen ("maîtrise effective au moment de la perquisition ou de la saisie", BOMIO/ GLASSEY, a.a.O., Rz. 40). Was den wirksamen Rechtsschutz angeht, trägt das Bundesgericht auch der Frage Rechnung, ob gegen die streitigen Rechtshilfemassnahmen in der fraglichen konkreten Konstellation eine (echte) Rechtsschutzlücke besteht oder nicht (vgl. BGE 130 II 162 E. 1.3 S. 164 f.; BGE 124 II 180 E. 2b S. 182 f.; BGE 123 II 153 E. 2c S. 157; Urteil 1C_287/2008 vom 12. Januar 2009 E. 2.2, in: Pra 2010 Nr. 22 S. 14; BOMIO/GLASSEY, a.a.O., Rz. 37, 115).
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Erwägung 7 | |
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7.3 Dass der Zeuge und Besitzer der beiden Dokumente gleichzeitig einziger Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin ist, lässt die Gesellschaft (im Lichte der oben dargelegten Rechtslage) noch nicht als von den Rechtshilfemassnahmen unmittelbar und direkt betroffen erscheinen. Von der Übermittlung seines Zeugenprotokolls direkt und unmittelbar tangiert ist der fragliche Zeuge als natürliche Person. Analoges gilt für die Edition der beiden in seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt befindlichen und primär ihn persönlich (in seinen privaten Geschäftsinteressen) berührenden Dokumente. Indem er strafprozessual als Zeuge über seine selbstständige Geschäftstätigkeit, seine vertraglichen und persönlichen Beziehungen zu Dritten und zu seinen Aktivitäten als Organ der Beschwerdeführerin befragt wurde, hat er nicht primär (organschaftlich) ihre statutarischen zivilrechtlichen Gesellschaftsinteressen bzw. Geschäftszwecke wahrgenommen. Vielmehr ist er (in seiner persönlichen Interessensphäre als Privatperson) seiner gesetzlichen Zeugnis- und Editionspflicht nachgekommen (vgl. Art. 3 und 7-12 EUeR i.V.m. Art. 63 f. und 74 IRSG sowie Art. 163 Abs. 2 und Art. 265 Abs. 1 StPO). Die von der Beschwerdeführerin vertretene Ansicht, zwischen ihren Gesellschaftsaktivitäten (als juristische Person) und der Zeugenaussage ihres Verwaltungsrates (als natürliche Person mit eigenem Rechts- und Verantwortungsbereich) sei nicht zu differenzieren, bzw. sie habe faktisch selbst "als Zeugin ausgesagt", erscheint - zumindest strafprozess- und rechtshilferechtlich - nicht haltbar.
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7.5 Da im vorliegenden Fall der Zeuge auch zu seiner eigenen Rolle als in eigenem Namen handelnde Privatperson befragt wurde, stand ihm nach der dargelegten Literatur und Rechtsprechung die Beschwerdebefugnis zu (vgl. oben, E. 5.2.4). Eine Rechtsschutzlücke ist hier nicht ersichtlich. Dass die Beschwerdeführerin im Zeugenprotokoll (und in einem edierten Dokument) erwähnt wird, lässt sie (nach der in E. 5 und 6 dargelegten Lehre und Praxis) noch nicht als von den Rechtshilfehandlungen unmittelbar und direkt betroffen erscheinen.
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7.6.2 Das Vorbringen, der Zeuge sei nicht selbst direktbetroffener Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die beiden edierten Dokumente gewesen, findet in den Akten keine Stütze. Nicht nachvollziehbar ist insbesondere die Behauptung, der Zeuge habe die Treuhandvereinbarung ("Fiduciary Agreement") vom 22./28. November 2007 "in seiner Stellung als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin unterzeichnet". Der Vertrag wurde vielmehr zwischen dem Zeugen und einer dritten Holdinggesellschaft im eigenen Namen abgeschlossen. Da die Parteien darin erst vereinbarten, den Zeugen als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin einzusetzen, kann er den Vertrag nicht bereits als ihr Organ und in ihrem Namen abgeschlossen haben.
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7.6.3 Über das Dargelegte hinaus ist nicht zu prüfen, inwiefern die von der Beschwerdeführerin angerufene zivilrechtliche Lehre und Praxis (zu Fragen der Besitzesverhältnisse bei juristischen Personen) auf die hier zu beurteilenden spezifischen Fragen der tatsächlichen Verfügungsgewalt über rechtshilfeweise edierte Dokumente bzw. der Beschwerdelegitimation in Rechtshilfesachen (Art. 80h lit. b IRSG) angewendet werden kann. Die Auffassung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin sei von den fraglichen Rechtshilfehandlungen nicht unmittelbar und direkt betroffen, hält vor dem Bundesrecht stand.
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