BGE 137 IV 285 | |||
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41. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (Beschwerde in Strafsachen) |
1B_365/2011 vom 30. September 2011 | |
Regeste |
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO). | |
Sachverhalt | |
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Am 27. August 2010 reichte der Verunfallte Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft ein. Darin erhob er gegenüber den Sicherheitsverantwortlichen der A. AG und allenfalls der B. AG den Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung.
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Mit Verfügung vom 16. März 2011 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung in Anwendung von Art. 310 StPO nicht anhand.
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Diesen Entscheid focht X. mit Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern an. Dieses wies die Beschwerde mit Beschluss vom 7. Juni 2011 ab.
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B. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 11. Juli 2011 beantragt X., den Beschluss vom 7. Juni 2011 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, unverzüglich eine Strafuntersuchung gegen die Personen zu eröffnen, welche für die Sicherheit der Skipisten am Unfallort und Unfalltag verantwortlich waren. (...)
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Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache zur Eröffnung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurück.
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(Auszug)
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Aus den Erwägungen: | |
Erwägung 2 | |
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Anwendung von Art. 310 StPO (SR 312.0) mit dem Randtitel "Nichtanhandnahmeverfügung" und bringt zusammenfassend vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, der Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung sei eindeutig nicht erfüllt. Im Zweifelsfall sei eine Strafuntersuchung durchzuführen. Vorliegend wäre die Staatsanwaltschaft zur Klärung des Sachverhalts gehalten gewesen, die Pistenverantwortlichen und Zeugen einzuvernehmen und einen Augenschein vor Ort durchzuführen. Diese Beweismassnahmen hätten es erlaubt, die am Unfalltag herrschenden Witterungs- und Sichtverhältnisse, die Pistensignalisation, die von ihm gefahrene Geschwindigkeit sowie die Höhe des senkrechten Abfalls im unteren Bereich der künstlich geschaffenen Geländesenke genauer abzuklären. Der angefochtene Entscheid sei deshalb aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, unverzüglich eine Strafuntersuchung zu eröffnen.
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2.3 Nach dem Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO muss somit feststehen, dass "die fraglichen Straftatbestände (...) eindeutig nicht erfüllt sind". Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (ESTHER OMLIN, in: Basler Kommentar, StPO, 2010, N. 9 zu Art. 310 StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, N. 2 zu Art. 309 StPO). Insbesondere ist bei Ereignissen mit schwerwiegenden Folgen in der Regel eine Untersuchung durchzuführen. Dies gilt namentlich, wenn eine Person bei einem Unfall eine schwere Körperverletzung erleidet und eine strafrechtliche Drittverantwortung nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann (vgl. NATHAN LANDSHUT, in: Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2010, N. 5 zu Art. 310 StPO; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2009, N. 1231 Fn. 67). Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein.
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2.5 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Beschluss eine ausführliche rechtliche Würdigung des Sachverhalts vorgenommen und ist unter Berücksichtigung der spezifischen Sorgfaltspflichten der Pistenverantwortlichen zum Schluss gekommen, diesen könne kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden. Die Begründung der staatsanwaltschaftlichen Nichtanhandnahmeverfügung wie auch jene des angefochtenen Beschlusses unterscheiden sich in ihrer Ausführlichkeit wie auch in Form und Inhalt kaum von einem freisprechenden Urteil. Damit aber haben die kantonalen Instanzen den Anwendungsbereich von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verkannt. Wenn, wie vorliegend, eine Person bei einem Unfall eine schwere Körperverletzung erleidet und die Entscheidung, ob sich jemand eine Sorgfaltspflichtverletzung hat zu Schulden kommen lassen, detaillierter Sachverhaltsabklärungen und einer eingehenden rechtlichen Würdigung bedarf, dann besteht kein Raum für den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung. Vielmehr ist diesfalls zwingend eine Strafuntersuchung zu eröffnen, in deren Rahmen die Pistenverantwortlichen einzuvernehmen sind. Erst nach durchgeführter Untersuchung hat die Staatsanwaltschaft zu entscheiden, ob sie einen Strafbefehl erlässt, das Verfahren einstellt oder Anklage erhebt (vgl. Art. 318 Abs. 1 StPO).
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Soweit die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz in der Nichtanhandnahmeverfügung respektive im angefochtenen Beschluss auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_925/2008 vom 9. März 2009 hinweisen, können sie hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diesem Entscheid lag in tatsächlicher Hinsicht ein Unfall zugrunde, bei welchem ein Snowboarder über den talseitigen Pistenrand hinaus gestürzt war und sich schwere Verletzungen zugezogen hatte. Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilungen des Rettungschefs und des stellvertretenden Pistenchefs wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung mit der Begründung, diese seien ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Der angeführte Entscheid ist damit nicht geeignet, zu begründen, weshalb vorliegend keine Strafuntersuchung durchzuführen sein sollte.
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Dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Die Kosten des kantonalen Verfahrens von Fr. 800.- sind dem Kanton Bern aufzuerlegen (Art. 67 BGG). Dieser hat dem Beschwerdeführer für das kantonale Verfahren und das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 und 5 BGG).
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