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18. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft Oberwallis (Beschwerde in Strafsachen) |
6B_518/2011 vom 14. Mai 2012 | |
Regeste |
Art. 117 und 237 Ziff. 2 StGB; fahrlässige Tötung; fahrlässige Störung des öffentlichen Verkehrs; Lawinenniedergang. | |
Sachverhalt | |
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B. Das Bezirksgericht Visp sprach X. mit Urteil vom 25. November 2009 vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs frei.
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Eine von der Staatsanwaltschaft Oberwallis dagegen erhobene Berufung hiess das Kantonsgericht Wallis mit Urteil vom 30. Juni 2011 gut. Es sprach X. der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs schuldig und verpflichtete ihn, 120 ![]() | 3 |
C. X. führt Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er beantragt, er sei vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs freizusprechen.
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D. Das Kantonsgericht Wallis und die Staatsanwaltschaft Oberwallis beantragen in ihren Vernehmlassungen, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Eingabe vom 27. April 2012 nahm X. sein Recht zur Replik wahr.
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Aus den Erwägungen:
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4. | |
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Der Begriff der Lawinengefahr beinhaltet die Eintretenswahrscheinlichkeit und das mögliche Ausmass von Lawinen in einer Region. Die Gefahr von spontanen Lawinen bei "erheblicher Gefahr" wird folgendermassen beschrieben: "(...) Die Gefahr von spontanen Lawinenabgängen kann sehr unterschiedlich sein: Bei schwachem Schneedeckenaufbau und geringen Schneehöhen muss nur fallweise mit ![]() | 8 |
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4.4.3 Indem die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung die im Unfallzeitpunkt herrschende meteorologische Situation nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers wertet, weicht sie von der Einschätzung des SLF ab. Es fragt sich, ob dazu triftige Gründe bestehen (vgl. BGE 136 II 539 E. 3.2 S. 547 f.; BGE 133 II 384 E. 4.2.3 S. 391; BGE 132 II 257 E. 4.4.1 S. 269; je mit Hinweisen). In den Tagen vor dem Unfall lag die Mittagstemperatur auf rund 3000 m.ü.M. mehrheitlich bei etwa -10 bis -8 Grad (vgl. das Diagramm im Gutachten). Die sehr markante Erwärmung mit einer Nullgradgrenze auf 3000 m.ü.M. war bereits am Vortag des Unfalls klar prognostiziert worden (so gemäss Gutachten). Mithin sah sich der Beschwerdeführer nicht von einer Wetterlage überrascht, die sich anders als angekündigt präsentierte. Weshalb die voraussehbare Erwärmung das vom Beschwerdeführer gewählte und vom Gutachter als verspätet bezeichnete Vorgehen in einem milderen Licht erscheinen lassen sollte, ist in der Tat nicht erkennbar. Entgegen der Einschätzung des Gutachters kann in diesem Zusammenhang nicht relevant sein, dass sich der genaue Zeitpunkt eines (natürlichen) Lawinenabganges unbestrittenermassen nicht bestimmen lässt. Auf jeden Fall verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, indem sie triftige Gründe für ein Abweichen in dieser Frage bejaht ![]() | 10 |
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Der Beschwerdeführer wies im Unfallzeitpunkt eine rund 14-jährige Erfahrung als Pisten- und Rettungschef im Rothorngebiet auf und hat 1994 die Berufsprüfung zum "Fachmann im Pisten- und Rettungsdienst" erfolgreich abgelegt. Die unter dem Titel "Die Verkehrssicherungspflicht für Schneesportabfahrten" herausgegebenen Richtlinien der Seilbahnen Schweiz, auf welche der Stellenbeschrieb des Beschwerdeführers nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verweist, halten unter anderem Folgendes fest: Die Sicherung von Lawinengefahr setzt eine ständige und genaue Beurteilung der allgemeinen und der örtlichen Wetter- und Schneeverhältnisse voraus (Ziffer 116). Die örtliche Beurteilung der Lawinengefahr erfolgt gemäss Ziffer 118 durch eine sachkundige, mit den örtlichen Verhältnissen bestens vertraute Person, welche unter anderem die Geländeverhältnisse, die Windeinwirkung sowie die Temperatur und Strahlung zu beachten hat. Auf Grund der Informationen durch das ![]() | 12 |
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Wird berufsmässig aus einem gefährlichen Unternehmen Gewinn erzielt, ist der Verantwortliche streng zu beurteilen und sind an seine Verkehrssicherungspflichten hohe Anforderungen zu stellen (WILLY PADRUTT, Grenzen der Sicherungspflicht für Skipisten, ZStrR 103/1986 S. 386 f.). Auf einer gepflegten Skipiste darf der Skifahrer wesentlich höhere Anforderungen in Bezug auf Schutz vor alpinen ![]() | 14 |
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4.4.7 Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs verletzt kein Bundesrecht. Ob der Beschwerdeführer eine Sorgfaltspflichtverletzung beging, indem er (abgesehen von einer Sprengkarte) über kein Sicherungskonzept verfügte, braucht nicht weiter geprüft zu werden.
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