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27. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen gegen X. und Y. (Beschwerde in Strafsachen) |
6B_611/2012 / 6B_693/2012 vom 19. April 2013 | |
Regeste |
Entschädigung für die amtliche Verteidigung; Rechtsmittellegitimation der Staatsanwaltschaft; Rechtsmittelweg; Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG; Art. 81 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. b, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 351 Abs. 1, Art. 381 f., Art. 394 lit. a, Art. 398 Abs. 1, Art. 422 Abs. 1 und 2 lit. a StPO. |
Das Gericht hat über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Sachurteil zu befinden. Die Staatsanwaltschaft und die anderen Parteien, die für die Kosten der amtlichen Verteidigung aufzukommen haben, müssen die Reduktion der Entschädigung im Berufungsverfahren verlangen, während sich der amtliche Verteidiger gegen die Höhe der Entschädigung mit Beschwerde zur Wehr setzen muss (E. 5). | |
Sachverhalt | |
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B.
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B.a Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen legte gegen die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin beim Kantonsgericht St. Gallen Berufung ein. Gleichzeitig erhob sie vorsorglich Beschwerde bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Sie beantragte in beiden Verfahren, Ziff. 8 des Entscheids des Kreisgerichts aufzuheben, die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin auf max. Fr. 6'000.- zuzüglich Barauslagen festzulegen und X. zu verpflichten, max. Fr. 2'670.- an den Staat zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im Berufungsverfahren verlangte sie zudem, Ziff. 7 des angefochtenen Entscheids sei in der Position amtliche Verteidigung entsprechend anzupassen.
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B.b Das Kantonsgericht trat am 13. September 2012 auf die Berufung nicht ein. Die Anklagekammer erliess am 26. September 2012 ebenfalls einen Nichteintretensentscheid.
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C. Die Staatsanwaltschaft führt gegen beide Entscheide Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das Kantonsgericht bzw. die Anklagekammer anzuweisen, in der Sache materiell zu entscheiden.
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D. Das Kantonsgericht und die Anklagekammer verzichteten auf eine Stellungnahme. Rechtsanwältin Y. liess sich nicht vernehmen.
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Aus den Erwägungen: | |
2. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Die Staatsanwaltschaft hat ein rechtlich geschütztes Interesse (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG). Ihr steht das Beschwerderecht in Strafsachen ohne Einschränkung zu (BGE 134 IV 36 E. 1.4). Die Staatsanwaltschaft kann namentlich auch die Höhe der Entschädigung für die private Verteidigung im ![]() | 7 |
(...)
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Erwägung 5 | |
5.1 Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, ergehen in Form eines Urteils (Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im Urteil ist auch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entscheiden (Art. 81 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. b, Art. 351 Abs. 1 StPO). Zu den Verfahrenskosten gehören u.a. die Auslagen für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung (Art. 422 Abs. 1 und 2 lit. a StPO). Art. 135 Abs. 2 StPO sieht vor, dass das urteilende Gericht die Entschädigung des amtlichen Verteidigers am Ende des Verfahrens festsetzt. Gleiches gilt für das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). Da die Auslagen für ![]() | 10 |
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Der amtliche Verteidiger und der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft sind nicht Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation hinsichtlich der Festsetzung des Honorars ergibt sich nicht aus Art. 382 StPO, sondern aus der besonderen Regelung in Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO. Danach steht dem amtlichen Verteidiger und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerschaft gegen den Entschädigungsentscheid des erstinstanzlichen Gerichts im Sinne von Art. 135 Abs. 2 StPO lediglich die Beschwerde offen.
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5.3 In der Lehre wird die Auffassung vertreten, das Honorar des amtlichen Verteidigers sei nicht im Urteil selbst, sondern nachträglich in einem separaten Entscheid festzusetzen. Dies ergebe sich indirekt aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Da gegen den Entscheid über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers die Beschwerde gegeben sei, müsse die Entschädigung Gegenstand einer Verfügung oder eines Beschlusses bilden. Dieses Vorgehen empfehle sich nicht zuletzt deshalb, weil bei Erlass des Endentscheids die vollständigen Kosten der amtlichen Verteidigung noch nicht feststünden, da beispielsweise noch eine Beratung betreffend Weiterzug des Entscheids anstehen könne (SCHMID, a.a.O., N. 4 zu Art. 135 StPO; NICKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 12 zu Art. 135 StPO). Dessen ungeachtet sei die Tragung der Verteidigungskosten im Kostendispositiv des Urteils aufzuführen (SCHMID, ![]() | 13 |
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Auch die Entschädigung für die private Verteidigung ist zwingend im Urteil festzusetzen (Urteil 6B_472/2012 vom 13. November 2012 E. 2.4). Nicht einzusehen ist, weshalb die Auslagen für die private Rechtsverbeiständung vor Ergehen des Urteils beziffert werden müssen (Art. 429 Abs. 2 und Art. 433 Abs. 2 StPO), dem amtlichen Verteidiger Gleiches aber nicht zumutbar sein soll.
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Nicht praktikabel erscheint zudem die mit der vorgeschlagenen Lösung einhergehende Spaltung des Rechtsmittelwegs. Das Gesetz sieht zugunsten der Parteien für sämtliche Entscheide im ![]() | 16 |
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Die Zuständigkeiten der beiden Rechtsmittelinstanzen können sich folglich überschneiden, wenn eine Partei Berufung erhebt und der amtliche Verteidiger die seines Erachtens zu tiefe Entschädigung mit Beschwerde anficht. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Berufung ein reformatorisches Rechtsmittel ist. Die Beschwerde ist im ![]() | 19 |
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