BGE 140 IV 1 | |||
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1. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Beschwerde in Strafsachen) |
6B_93/2013 vom 22. November 2013 | |
Regeste |
Art. 64 Abs. 1bis und Abs. 1bis lit. c StGB; lebenslängliche Verwahrung, dauerhafte Nichttherapierbarkeit. | |
Sachverhalt | |
A. Das Bezirksgericht Baden sprach X. am 29. Februar 2012 des Mordes an A.O. schuldig. Es verurteilte ihn zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe und ordnete die ordentliche Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB an. Von der Anordnung einer lebenslänglichen Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1bis StGB sah es ab. Es fehle an der erforderlichen dauerhaften Nichttherapierbarkeit im Sinne des Gesetzes, da sich aufgrund der gutachterlichen Aussagen eine Untherapierbarkeit für die nächsten 40 bis 50 Jahre nicht feststellen lasse.
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Gegen dieses Urteil legten die kantonale Staatsanwaltschaft sowie B.O., C.O., D.O. und E.O. Berufung ein.
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Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte X. am 18. Oktober 2012 wegen Mordes und wegen Störung des Totenfriedens. Es bestätigte die erstinstanzlich ausgefällte lebenslängliche Freiheitsstrafe. Im Unterschied zum Bezirksgericht Baden erachtete es die Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 1bis StGB als gegeben, weshalb es X. lebenslänglich verwahrte.
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B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X., die mit Obergerichtsurteil vom 18. Oktober 2012 angeordnete lebenslängliche Verwahrung sei aufzuheben und er sei in Bestätigung des bezirksgerichtlichen Entscheids vom 29. Februar 2012 gestützt auf Art. 64 Abs. 1 StGB ordentlich zu verwahren. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau betreffend die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. X. ersucht überdies um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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C. Das Obergericht des Kantons Aargau verzichtet unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde.
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Aus den Erwägungen: | |
Erwägung 1 | |
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1.2 Die Vorinstanz hält die Voraussetzungen der lebenslänglichen Verwahrung für erfüllt. Der Beschwerdeführer habe eine in Art. 64 Abs. 1bis StGB aufgeführte Anlasstat verübt, die mit einer besonders schweren Beeinträchtigung der physischen Integrität des Opfers im Sinne von Art. 64 Abs. 1bis lit. a StGB verbunden sei. Seine hochgradige Rückfallgefährlichkeit gemäss Art. 64 Abs. 1bis lit. b StGB sei gutachterlich ausgewiesen. Die Vorinstanz bejaht weiter, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 64 Abs. 1bis lit. c StGB dauerhaft nicht therapierbar sei. Dauerhafte Untherapierbarkeit sei nicht nur gerade bei lebenslänglicher Untherapierbarkeit gegeben, sondern liege schon bei Untherapierbarkeit während kürzeren Zeiträumen vor. Zu berücksichtigen sei, dass die Mehrheit der forensischen Psychiater in der Schweiz der Ansicht sei, dass Prognosen über sehr lange Zeiträume meist nicht mit der notwendigen wissenschaftlichen Begründung abgegeben werden könnten, wenn im Hinblick auf Art. 64 Abs. 1bis StGB festzustellen sei, der Täter sei dauerhaft nicht therapierbar. Da von keinem Sachverständigen verlangt werden könne, im Widerspruch zu fachlichen und wissenschaftlichen Standards zu handeln, reiche für die Annahme einer dauerhaften Untherapierbarkeit aus, auf einen Zeitraum abzustellen, für den der Sachverständige noch eine eindeutige Prognose abgeben könne. Um den Anwendungsbereich der lebenslänglichen Verwahrung auch für die nicht a priori absolut unbehandelbaren Störungen zu öffnen, habe deshalb eine Untherapierbarkeit in der Grössenordnung des Schwellenwerts von 20 Jahren als dauerhaft zu gelten, wobei bei jüngeren Tätern der Schwellenwert eher noch tiefer anzusetzen sei. Prognostisch gingen die Sachverständigengutachten davon aus, dass der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren nicht mit Erfolg behandelt werden könne. Damit liege eine dauerhafte Untherapierbarkeit im Sinne des Gesetzes vor. Der Beschwerdeführer sei deshalb lebenslänglich zu verwahren.
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Erwägung 2 | |
2.1 Am 8. Februar 2004 wurde die Volksinitiative "Lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter" (sog. Verwahrungsinitiative) von Volk und Ständen angenommen (vgl. Botschaft vom 4. April 2001 zur Volksinitiative "Lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter" [BBl 2001 3433 ff.]; Bundesbeschluss vom 20. Juni 2003 über die Volksinitiative "Lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter" [BBl 2003 4434 ff.]; Bundesratsbeschluss vom 21. April 2004 über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 8. Februar 2004 [BBl 2004 2199]). Ziel der Initiative war es, nicht therapierbare Gewalt- und Sexualstraftäter lebenslang und ohne Überprüfungen und Vollzugslockerungen (namentlich Hafturlaube) zu verwahren. Mit der Annahme der Verwahrungsinitiative wurde der neue Art. 123a in die Bundesverfassung aufgenommen. Nach Art. 123a Abs. 1 BV sind Sexual- oder Gewaltstraftäter, die in den für das Gerichtsurteil nötigen Gutachten als "extrem gefährlich" und "nicht therapierbar" eingestuft werden, bis ans Lebensende zu verwahren.
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Streitig ist ausschliesslich, wie das in Art. 64 Abs. 1bis lit. c StGB genannte Erfordernis der dauerhaften Nichttherapierbarkeit auszulegen ist. Zu prüfen ist, ob eine Nichttherapierbarkeit bis an das Lebensende des Täters, also eine "lebenslängliche" Nichttherapierbarkeit, gemeint ist oder ob darunter eine - im Sinne der Vorinstanz - zwar langfristige, nicht jedoch für das ganze Leben prognostizierte, sondern zeitlich limitierte Unbehandelbarkeit zu verstehen ist.
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Nicht Gegenstand des Verfahrens bilden das Verhältnis zwischen der ausgefällten lebenslänglichen Freiheitsstrafe und der angeordneten lebenslänglichen Verwahrung sowie die Frage der Vereinbarkeit dieser Massnahme mit der EMRK. Das Bundesgericht hat sich hierzu mangels entsprechender Rügen nicht auszusprechen.
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Erwägung 3 | |
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Erwägung 3.2 | |
3.2.1 Art. 64 Abs. 1bis lit. c StGB setzt in der deutschen Fassung voraus, dass der Täter als "dauerhaft nicht therapierbar" eingestuft wird, weil "die Behandlung langfristig keinen Erfolg" verspricht. Der französischsprachige Gesetzestext spricht von "durablement non amendable, dans la mesure où la thérapie semble, à longue échéance, vouée à l'échec". Die italienische Version lautet "durevolmente refrattario alla terapia, poiché il trattamento non ha prospettive di successo a lungo termine". Gestützt auf den Wortlaut der Bestimmung gehen somit sämtliche Sprachfassungen übereinstimmend von einer "dauerhaften Nichttherapierbarkeit" und von "fehlenden Erfolgsaussichten bei therapeutischen Bemühungen" aus. Damit ergibt sich schon aus dem Wortlaut von Art. 64 Abs. 1bis lit. c StGB, dass mit "dauerhaft nicht therapierbar" ein Zustand gemeint ist, der grundsätzlich unveränderlich ist und für immer besteht, es also um eine chronische Untherapierbarkeit bzw. eine definitive Therapieresistenz geht. Das wird durch die Wendung "weil eine Behandlung langfristig keinen Erfolg verspricht" zusätzlich unterstrichen (im gleichen Sinne MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. Aufl. 2013, N. 119 f. zu Art. 64 StPO; SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, Strafen und Massnahmen, 8. Aufl. 2007, S. 192; vgl. QUELOZ/BROSSARD, in: Commentaire romand, Code pénal, Bd. I, 2009, N. 18 und 19 zu Art. 64 Abs. 1bis StPO, die von "quasi-chronique" sprechen; s. auch KILLIAS/KUHN/DONGOIS/AEBI, Grundriss des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches, 2009, S. 260 Rz. 1534). Für die vorinstanzliche Auslegung, wonach unter "dauerhaft nicht therapierbar" lediglich eine langfristige Untherapierbarkeit zu verstehen ist, deren Gehalt auslegungsweise näher zu bestimmen ist, finden sich im Wortlaut von Art. 64 Abs. 1bis lit. c StGB hingegen keine Anhaltspunkte.
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3.2.2 Dem historischen Auslegungsmoment kommt im vorliegenden Kontext erhöhter Stellenwert zu, da die fragliche Gesetzesnorm erst mit Änderung vom 21. Dezember 2007 in das StGB eingefügt wurde und am 1. August 2008 in Kraft trat. Es ist einer objektiv-geltungszeitlichen Herangehensweise gleichzusetzen (vgl. BGE 136 V 216 E. 5.3.1 S. 218 f.; BGE 134 V 170 E. 4.1 S. 174 mit Hinweisen). Diesbezüglich lässt sich dem Bericht der Arbeitsgruppe "Verwahrung" vom 15. Juli 2004, welche vom damaligen Justizminister eingesetzt wurde, Folgendes entnehmen (S. 16): "Die Formulierung 'dauerhaft nicht therapierbar' soll verdeutlichen, dass potenziell veränderbare Kriterien (wie etwa die fehlende Motivation des Täters, ein fehlendes rationales Tatgeständnis, medikamentös beeinflussbare Symptome oder die mangelnde Verfügbarkeit einer geeigneten Einrichtung zu seiner Behandlung) keine Rolle spielen und nur strukturelle, eng und dauerhaft mit der Persönlichkeit des Täters verbundene Kriterien massgebend sind. (...) Die Wendung 'langfristig keinen Erfolg verspricht' soll die Nachhaltigkeit der Untherapierbarkeit unterstreichen. Man könnte auch von chronischer Untherapierbarkeit sprechen. Dabei stellt die langfristige Unbehandelbarkeit letztlich eine Wahrscheinlichkeitsrelation dar, bei der einem ausserordentlich hohen Risiko für die erneute Begehung schwerster Straftaten eine ausserordentlich geringe Wahrscheinlichkeit für risikomindernde Veränderungen gegenüber steht. Es soll damit ein Personenkreis erfasstwerden, der dauerhaft höchste, nicht ausreichend verminderbare Risiken für die öffentliche Sicherheit repräsentiert."
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Die bundesrätliche Botschaft vom 23. November 2005 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches in der Fassung vom 13. Dezember 2002 (BBl 2006 889 ff., 903 Ziff. 2.2.4) übernahm die von der Arbeitsgruppe "Verwahrung" erarbeitete Umschreibung des Begriffs der dauerhaften Nichttherapierbarkeit. Sie wurde in diesem Sinne auch vom damaligen Justizminister in der parlamentarischen Diskussion vertreten, welcher unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den bundesrätlichen Gesetzesentwurf zu Art. 64 Abs. 1bis lit. c StGB ausgehend von der Formulierung "dauerhaft nicht therapierbar" von "lebenslänglicher" Untherapierbarkeit sprach bzw. von psychiatrischen Prognosen "auf lebenslängliche Sicht" und erläuterte, dass der Zustand der Untherapierbarkeit "gewissermassen chronisch" sein müsse (vgl. AB Nr. 05.081; AB 2006 S 547, AB 2007 N 1195 und 1962). Vor diesem Hintergrund schloss der Justizminister, dass "diese Initiative bzw. dieser Verfassungsartikel und diese Gesetzesbestimmungen" vermutlich "nie oder höchst selten" angewendet würden, denn es brauche ja Psychiater, welche eine "lebenslängliche Untherapierbarkeit" voraussagen (vgl. namentlich AB 2006 S 547). Die Debatten in den Eidgenössischen Räten drehten sich in der Folge zu einem grossen Teil um die Frage, ob sich "lebenslange Prognosen" stellen liessen bzw. ob es überhaupt möglich sei, eine "lebenslängliche Untherapierbarkeit" festzustellen.
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Daraus erhellt, dass der Begriff "dauerhaft nicht therapierbar" gemäss Art. 64 Abs. 1bis lit. c StGB im Gesetzgebungsprozess durchwegs als nicht veränderbarer Zustand im Sinne einer chronischen Unbehandelbarkeit auf Lebenszeit verstanden wurde, und zwar im vollen Bewusstsein der Konsequenzen, dass die Bestimmung deshalb vermutlich nie oder höchst selten Anwendung finden werde, da "niemand eine lebenslängliche Nichttherapierbarkeit attestieren" könne bzw. sich kaum Psychiater fänden, die solche Gutachten bzw. solche Prognosen stellten. Das Erfordernis der Nichttherapierbarkeit wurde vereinzelt denn auch als Krux der Bestimmung bezeichnet (vgl. AB 2007 N 1191). Die Gesetzesmaterialien stellen klar und bestätigen uneingeschränkt, was sich schon aus dem Gesetzeswortlaut von Art. 64 Abs. 1bis lit. c StGB ergibt.
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3.2.3 Dieses Ergebnis wird durch eine verfassungskonforme Auslegung untermauert. Art. 123a Abs. 1 BV spricht - wie im Übrigen die Verwahrungsinitiative selber - von "nicht therapierbaren" Sexual- oder Gewaltstraftätern (vgl. vorstehend E. 2.1.). Die Verfassungsbestimmung beschlägt damit ebenfalls nur von vornherein dauerhaft unbehandelbare Täter (HANS VEST, in: Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl. 2008, N. 24 zu Art. 123a BV; MARC FORSTER, Lebenslange Verwahrung: zur grundrechtskonformen Auslegung von Art. 123a BV, AJP 4/2004 S. 418 ff., namentlich S. 420 und 422, wonach die Verfassungsbestimmung forensisch-psychiatrische Gutachten voraussetze, die nachweisen könnten, dass der Verurteilte [..] schlechterdings nicht therapierbar sei, und die Verwahrungsinitiative von der sachwidrigen Fiktion ausgehe, es könnten langfristige Hochgefährlichkeitsprognosen [bis auf das Lebensende hin] erstellt werden; s. auch THOMAS HASLER, Massnahme ohne Mass? Die lebenslange Verwahrung aus ethischer Perspektive, Diplomarbeit, 2005, S. 28 ff., 32, wonach die Initiative das scheinbar Unmögliche verlange, indem der Gutachter klar erkennen soll, "dass dieser Täter [..] untherapierbar ist"; s. auch JOSITSCH/BISCHOFF, Die Verwahrungsinitiative - ein Pyrrhussieg?, Jusletter 17. Januar 2005). Damit gelangt man auch bei verfassungskonformer Auslegung zum Schluss, dass mit "nicht therapierbar" bzw. "dauerhaft nicht therapierbar" ein mit der Persönlichkeit des Täters verbundener, nicht veränderbarer Zustand im Sinne einer definitiven Therapieresistenz auf Lebenszeit gemeint ist.
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Das StGB unterschied vor der Revision des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches die Verwahrung von Gewohnheitsverbrechern (Art. 42 aStGB) und die Verwahrung geistig abnormer Täter (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB). Die Behandelbarkeit solcher Täter stand einer Verwahrung nach altem Recht nicht entgegen (BGE 127 IV 1 E. 2a; BGE 125 IV 118 E. 5b/bb; BGE 121 IV 297 E. 2b; BGE 118 IV 108 E. 2a; je mit Hinweisen). Der Reformgesetzgeber schaffte die Verwahrung von Gewohnheitsverbrechern in Art. 64 Abs. 1 StGB zugunsten einer einheitlichen Verwahrung für schwere Sexual- und Gewaltverbrechen ab. Neben dieser ordentlichen Verwahrung ist - infolge der Verwahrungsinitiative - zusätzlich die lebenslängliche Verwahrung (Art. 64 Abs. 1bis StGB) ins Strafgesetz aufgenommen worden. Ihre Anordnungsvoraussetzungen sind in Art. 64 Abs. 1 und 1bis StGB festgehalten. Die verwahrenden Massnahmen sind im Verhältnis zu den therapeutischen Massnahmen angesichts der Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit des Betroffenen subsidiär. Sie dürfen nicht angeordnet werden, wenn die bestehende Gefährlichkeit auf andere Weise behoben werden kann (zur ordentlichen Verwahrung als "ultima ratio" vgl. BGE 134 IV 121 E. 3.4.3, BGE 134 IV 315 E. 3.2; BGE 137 IV 59 E. 6.3; BGE 137 II 233 E. 5.2.1). Die Anwendungsbereiche der ordentlichen und der lebenslänglichen Verwahrung ergeben sich aus der Gesetzessystematik bzw. aus ihrer Stufenordnung im StGB.
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Die ordentliche Verwahrung nach Art. 64 StGB setzt Behandlungsunfähigkeit bzw. Unbehandelbarkeit des gefährlichen psychisch gestörten Täters voraus (siehe etwa HEER, a.a.O., N. 22 f. vor Art. 56, N. 3 zu Art. 56 sowie N. 86 f. zu Art. 64 StGB; VEST, a.a.O., N. 9 zu Art. 123a BV; SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, a.a.O., S. 160 ff., 189 f.; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 2. Aufl. 2006, § 9 N. 23, § 12 N. 13). Das folgt auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 59 StGB (BGE 134 IV 315 E. 3.4 und 3.5). Danach hat das Gericht eine stationäre therapeutische Massnahme anzuordnen, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer Straftaten im Sinne von Art. 64 StGB deutlich verringert werden kann. Sind nach fünf Jahren die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung noch nicht gegeben, ist jedoch zu erwarten, dass sich die vom Täter ausgehende Gefahr durch die Fortführung der Behandlung weiter reduzieren lässt, kann die Massnahme - wenn nötig mehrfach - um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden (Art. 59 Abs. 4 StGB; BGE 134 IV 315 E. 3.4.1 und 3.4.2; HEER, a.a.O., N. 82 und 94 zu Art. 64 StGB; ULRICH WEDER, Die kleine Verwahrung [Art. 59 Abs. 3 StGB] im Vergleich mit der Verwahrung gemäss Art. 64 StGB, ZSR 130/2011 S. 577 ff., 584). Daraus erhellt, dass auch Straftäter, bei welchen erst längerfristig ein Behandlungserfolg zu erreichen ist, im Sinne des Gesetzes als therapierbar gelten. Die ordentliche Verwahrung kann folglich nur angeordnet werden, wenn eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht, d.h. wenn eine langfristige Nichttherapierbarkeit im Urteilszeitpunkt ausgewiesen ist.
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Die lebenslängliche Verwahrung setzt ebenfalls Behandlungsunfähigkeit des zu verwahrenden Täters voraus (Art. 64 Abs. 1bis lit. c StGB). Sie verlangt ausdrücklich, dass der Täter "dauerhaft nicht therapierbar" ist. Dieses Erfordernis ist nicht nur mit Blick auf eine Massnahme nach Art. 59 StGB zu prüfen, sondern vielmehr und gerade auch mit Blick auf die ordentliche Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB. Bei der lebenslänglichen Verwahrung handelt es sich im Vergleich zur ordentlichen Verwahrung um die deutlich eingriffsintensivere Sicherungsmassnahme zum Schutz der Allgemeinheit. Ihr soll (nur) ein Personenkreis unterworfen werden, der dauerhaft höchste, nicht ausreichend verminderbare Risiken für die öffentliche Sicherheit repräsentiert (vorstehend E. 2.2; TRECHSEL, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl. 2013, N. 16 zu Art. 64 StGB; HEER, a.a.O., N. 112 zu Art. 64 StGB). Aufgrund ihrer ausserordentlichen Eingriffsintensität sind entsprechend hohe Anforderungen an ihre Voraussetzungen zu stellen. Im Hinblick auf die Behandlungsunfähigkeit im Sinne von Art. 64 Abs. 1bis lit. c StGB ist nicht (nur) eine langfristige Nichttherapierbarkeit erforderlich, wie sie bereits die ordentliche Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB voraussetzt, sondern eine solche, die dauerhaft ist, d.h. für immer unveränderlich besteht.
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Unter dem Gesichtspunkt der systematischen Auslegung resultieren keine von den bisherigen Schlussfolgerungen abweichenden Erkenntnisse.
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3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass unter der dauerhaften Nichttherapierbarkeit nach Art. 64 Abs. 1bis lit. c StGB ein mit der Person des Täters verbundener, unveränderbarer Zustand auf Lebzeiten zu verstehen ist. Die Auffassung der Vorinstanz, bei einer Dauer von 20 Jahren sei die Unbehandelbarkeit eine dauerhafte, ist abzulehnen. Eine zeitliche Befristung findet weder im Wortlaut noch im Sinn und Zweck des Gesetzes und in den Gesetzesmaterialien eine Grundlage (vorstehend E. 3.2; so auch HEER, a.a.O., N. 121 zu Art. 64 StGB; TRECHSEL, Nr. 16 Bezirksgericht Weinfelden, Urteil vom 7. Oktober 2010, forumpoenale 2/2012 S. 138 ff., 144; HANS WIPRÄCHTIGER, Nr. 13 Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, Entscheid vom 18. Oktober 2012, forumpoenale 2/2013 S. 75 ff., 83). Sie kann sich auch nicht auf die forensisch-psychiatrische Literatur stützen (HEER, a.a.O.; s. auch RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Strafprozessrecht: unter Einschluss der forensischen Psychiatrie und Rechtsmedizin sowie des kriminaltechnischen und naturwissenschaftlichen Gutachtens, 2011, § 22 Rz. 1710; GRAF/DITTMANN, Lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewalttäter, Synapse 5/2005 S. 1 ff., 2; DITTMANN/EBNER/KURT/STEINER-KÖNIG, Verwahrung gefährlicher Straftäter: Kluft zwischen politischen Forderungen und medizinisch-wissenschaftlicher Machbarkeit, Schweizerische Zeitschrift für Kriminologie [SKZ] 2/2005 S. 71 ff., 71).
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3.4 Die Vorinstanz stellt im angefochtenen Entscheid ausdrücklich fest, nach übereinstimmender Beurteilung beider Sachverständigen könne beim Beschuldigten keine lebenslängliche Untherapierbarkeit als ausgewiesen betrachtet werden. Weil Art. 64 Abs. 1bis lit. c StGB indessen voraussetzt, dass der Täter dauerhaft, also "Zeit seines Lebens", nicht therapierbar ist, verletzt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung Bundesrecht. Sie ist aufzuheben. Auf die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die Sachverständigengutachten willkürlich gewürdigt, braucht nicht eingegangen zu werden.
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