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Informationen zum Dokument  BGE 140 IV 155  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
Erwägung 3
Erwägung 3.3
Erwägung 3.4
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21. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. X.-Stiftung, Arbeitslosenkasse des Kantons Zug und Y. GmbH gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug und A. (Beschwerde in Strafsachen)
 
 
6B_236/2014 vom 1. September 2014
 
 
Regeste
 
Art. 115 Abs. 1 StPO, Art. 260 SchKG; Begriff des Geschädigten.  
Bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt (E. 3.3.1).  
Geschädigtenstellung bei Konkursdelikten (E. 3.3.2) und Urkundendelikten (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3.3.3).  
Die Abtretung nach Art. 260 SchKG hat nicht zur Folge, dass die Geschädigtenstellung des Gemeinschuldners auf den Abtretungsgläubiger übergeht. Der Abtretungsgläubiger handelt nicht für den Gemeinschuldner, sondern in eigenem Namen. Er ist nur geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, wenn er selber unmittelbar in seinen Rechten verletzt ist (E. 3.4).  
 
Sachverhalt
 
BGE 140 IV, 155 (156)A. A. wird vorgeworfen, er habe unrechtmässig Vermögenswerte der B. AG von über 4 Mio. Fr. auf sich und Dritte übertragen. Dabei habe er in der Buchhaltung der B. AG eine falsche Verbuchung veranlasst sowie einen Kaufvertrag und mehrere Rechnungen falsch beurkundet. Ferner habe er zwei der B. AG von deren Vorsorgestiftung gewährte Darlehen über je Fr. 160'000.- nicht für die Umsetzung eines Sozialplans, sondern für die Begleichung anderer Verbindlichkeiten der B. AG verwendet.
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Die X.-Stiftung, die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug (nachfolgend: Arbeitslosenkasse) und die Y. GmbH liessen sich im Konkurs der B. AG Rechtsansprüche gegen A. nach Art. 260 SchKG abtreten und erstatteten im Oktober 2006 Strafanzeige gegen ihn.
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B. Das Strafgericht des Kantons Zug verurteilte A. wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung und mehrfacher Urkundenfälschung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten sowie einer Busse von Fr. 6'000.- und verpflichtete ihn zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 500'000.- an den Staat. Von den übrigen Vorwürfen der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Urkundenfälschung sowie den Vorwürfen der mehrfachen Veruntreuung, des mehrfachen betrügerischen Konkurses, der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung und der Misswirtschaft sprach es ihn frei. Auf die Zivilklage der X.-Stiftung, der Arbeitslosenkasse und der Y. GmbH trat es nicht ein.
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Gegen diesen Entscheid erhoben A., die X.-Stiftung, die Arbeitslosenkasse sowie die Y. GmbH Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung beim Obergericht des Kantons Zug. A. focht einen Schuldspruch wegen Urkundenfälschung sowie den Strafpunkt an. Die X.-Stiftung, die Arbeitslosenkasse sowie die Y. GmbH beantragten, A. sei sämtlicher angeklagter Delikte schuldig zu BGE 140 IV, 155 (157)sprechen, die Ersatzforderung sei zu erhöhen und ihnen im Umfang der teilklageweise geltend gemachten Forderung zuzusprechen. Die beschlagnahmten Vermögenswerte seien bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung mit Beschlag zu belegen. Auf ihre Zivilklage sei einzutreten und sie sei gutzuheissen. Ihnen sei eine Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zuzusprechen.
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Das Obergericht trat auf die Berufung der X.-Stiftung, der Arbeitslosenkasse und der Y. GmbH insoweit nicht ein, als sie sich gegen die Freisprüche von den Vorwürfen der mehrfachen Veruntreuung, der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Urkundenfälschung richtet. Im Übrigen trat es auf die Berufung ein.
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C. Die X.-Stiftung, die Arbeitslosenkasse sowie die Y. GmbH beantragen mit Beschwerde in Strafsachen, der obergerichtliche Beschluss sei insoweit aufzuheben, als er ihnen die Legitimation zur Berufung aberkenne. Das Obergericht sei anzuweisen, auf ihre Berufung vollumfänglich einzutreten und ihnen für das obergerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
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D. Das Obergericht, die Staatsanwaltschaft und A. wurden beschränkt auf die Frage der Parteientschädigung zur Vernehmlassung eingeladen. Das Obergericht beantragt unter Hinweis auf seine Erwägungen im angefochtenen Beschluss, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft und A. (Beschwerdegegner 2) verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
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Aus den Erwägungen:
 
 
Erwägung 3
 
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In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die nicht primär BGE 140 IV, 155 (158)Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmitelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 139 IV 78 E. 3.3.3; BGE 138 IV 258 E. 2.2 f.; je mit Hinweisen). Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 138 IV 258 E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, Rz. 514 ff.; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 18 ff. zu Art. 115 StPO; GÉRARD PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2006, § 70 N. 507; JO PITTELOUD, Code de procédure pénale suisse, Commentaire à l'usage des praticiens, 2012, N. 249 f. zu Art. 115 StPO).
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Erwägung 3.3
 
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Die Beschwerdeführerinnen als Gläubigerinnen der B. AG sind hinsichtlich der Vorwürfe der Veruntreuung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO anzusehen.
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BGE 140 IV, 155 (159)3.3.3 Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Daneben können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 119 Ia 342 E. 2b; Urteil 6B_496/2012 vom 18. April 2013 E. 5.2; je mit Hinweisen; OBERHOLZER, a.a.O., Rz. 517; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 73 zu Art. 115 StPO; CAMILLE PERRIER, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 11 zu Art. 115 StPO; PIQUEREZ, a.a.O., § 70 N. 507 S. 330).
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Die Vorinstanz stellt fest, die Staatsanwaltschaft werfe dem Beschwerdegegner 2 vor, im Kaufvertrag zwischen der B. AG und der C. AG den massgebenden Wert der Warenvorräte falsch angegeben zu haben. Der im Vertrag festgehaltene Warenwert von Fr. 800'000.- habe unter dem effektiven Lagerwert von mindestens 2,2 Mio. Fr. gelegen. Gemäss Anklagesachverhalt habe die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung der B. AG abgezielt. Die Vorinstanz erwägt zutreffend, die Beschwerdeführerinnen seien nicht unmittelbar in ihren Rechten verletzt, weil die dem Beschwerdegegner 2 vorgeworfene Urkundenfälschung nicht ihre, sondern die Rechtsgüter der B. AG beeinträchtigt.
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Erwägung 3.4
 
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3.4.2 MAZZUCCHELLI und POSTIZZI führen aus, die Rechtsnachfolger der unmittelbar verletzten Person seien bloss mittelbar verletzt. So sei zum Beispiel der Zessionar gemäss Art. 164 ff. OR einer aus der Straftat abgeleiteten Schadenersatzforderung nicht geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und dürfe sich somit nicht als BGE 140 IV, 155 (160)Privatkläger konstituieren. Er sei vom Strafverfahren ausgeschlossen und zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung auf den Zivilweg verwiesen. Geschädigte Person bleibe der Zedent, soweit er Träger des angegriffenen Rechtsguts sei. Umso weniger sei der Abtretungsgläubiger gemäss Art. 260 SchKG geschädigte Person gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO. Ihm werde bloss die Prozessführungsmacht der Konkursmasse abgetreten. Diese bleibe Rechtsträgerin des materiellen Anspruchs, bis die Gemeinschuldnerin aus dem Handelsregister gelöscht werde. Der Abtretungsgläubiger könne somit die entsprechende Forderung lediglich in einem ordentlichen Zivilprozess geltend machen (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 26 zu Art. 115 StPO).
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3.4.3 Das Kassationsgericht des Kantons Zürich erwog mit Entscheid vom 5. August 2004, der Abtretungsgläubiger gemäss Art. 260 SchKG sei im zürcherischen Strafprozess zur Adhäsionsklage legitimiert. Neben dem unmittelbar Geschädigten seien auch seine Erben sowie Versicherungsgesellschaften, welche gemäss Art. 72 VVG (SR 221.229.1) in seine Rechte eingetreten seien, zur Adhäsionsklage legitimiert. Die Legitimation der Erben und Versicherungsgesellschaften rechtfertige sich durch deren besondere Beziehung zum Geschädigten respektive zu dessen Schadenersatzansprüchen, welche dem blossen Zessionar der Schadenersatzforderung im Sinne von Art. 164 ff. OR abgehe. Der Abtretungsgläubiger gemäss Art. 260 SchKG handle als Prozessstandschafter für die Konkursmasse. Diese bleibe Rechtsträgerin des materiellen Anspruchs, könne aber bis zu einem allfälligen Widerruf der Abtretung nicht mehr darüber verfügen. Da die Eintreibungsbefugnis allein dem Abtretungsgläubiger zukomme, stehe auch er in einer besonderen Beziehung zum ursprünglichen Anspruch des Geschädigten. Entsprechend sei er zur Adhäsionsklage legitimiert, soweit sich der abgetretene Anspruch mit strafbaren Handlungen zum Nachteil des Gemeinschuldners begründen lasse (ZR 104/2005 Nr. 6 S. 14 ff., insbesondere S. 17 E. 4a sowie S. 19 f. E. 4c/cc mit Hinweisen).
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Die geschädigte juristische Person verliert die Rechtsfähigkeit erst mit ihrer Löschung aus dem Handelsregister. Sie behält die Geschädigtenstellung im Liquidationsstadium bei, und zwar auch dann, wenn dieses durch den Konkurs herbeigeführt worden ist (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 33 zu Art. 115 StPO). Vertritt die Konkursverwaltung den Gemeinschuldner im Strafprozess, dann handelt sie in dessen Namen und kann alle Rechte geltend machen, welche ihm als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zustehen. Demgegenüber handelt der Abtretungsgläubiger gemäss Art. 260 SchKG nicht für den Gemeinschuldner, sondern in eigenem Namen. Somit kann er nur so weit tätig werden, als er selber unmittelbar in seinen Rechten verletzt ist. Die Abtretung gemäss Art. 260 SchKG hat nicht zur Folge, dass die Geschädigtenstellung auf ihn übergeht.
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Die Rechtsansprüche der Konkursmasse gehen weder rechtsgeschäftlich noch von Gesetzes wegen auf den Abtretungsgläubiger gemäss Art. 260 SchKG über. Er erhält nur das Prozessführungsrecht der Masse. Bereits aus diesem Grund verbietet sich eine analoge Anwendung von Art. 121 StPO (vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 6 zu Art. 121 StPO; anderer Ansicht LORENZ DROESE, Die Akteneinsicht des Geschädigten in der Strafuntersuchung vor dem Hintergrund zivilprozessualer Informationsinteressen, 2008, S. 28 f.). Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Abtretungsgläubiger, weil ihm die Eintreibungsbefugnis alleine zusteht, in einer besonderen Beziehung zum ursprünglichen Anspruch des Geschädigten stehen würde, wie dies das
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BGE 140 IV, 155 (162)Kassationsgericht des Kantons Zürich unter der Geltung des kantonalen Strafprozessrechts erwog (vgl. E. 3.4.3). Der Wortlaut von Art. 115 Abs. 1 StPO verlangt ausdrücklich, dass die geschädigte Person in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Der Bundesrat hielt fest, Anknüpfungspunkt sei die unmittelbare Verletzung der rechtlich geschützten Interessen der betreffenden Person (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1170 Ziff. 2.3.3.1).
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